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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 110/15
vom
26. Mai 2015
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2015 gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19.
November 2014 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin abgeändert, dass die Voll-ziehung von einem Jahr, einem Monat und zwei Wochen der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer
hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] zu der Freiheitsstrafe von sechs
Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor Vollziehung der Maßregel eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und ei-nem Monat zu vollstrecken ist. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zu einer geänderten Festlegung der Dauer des Vorweg-vollzugs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Entscheidung über die Dauer des [X.] der Freiheitsstrafe erweist sich als rechtsfehlerhaft.
Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist der vor der Maßregel vorweg zu vollziehende Teil der verhängten Freiheitsstrafe so zu be-messen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nach Erledigung der Hälfte möglich ist. Unter Berücksichtigung der sich
aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergebenden voraussichtlichen zweijährigen Therapie beträgt die Dauer des [X.] damit ein Jahr, einen
Monat und zwei Wochen. Der [X.] hat dementsprechend die Dauer des [X.] auf diesen Zeitraum geändert.
Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.
Schäfer Pfister
Hubert
Gericke Spaniol
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Meta
26.05.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2015, Az. 3 StR 110/15 (REWIS RS 2015, 10608)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10608
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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