Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2011, Az. B 13 R 79/11 R

13. Senat | REWIS RS 2011, 594

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Eingeschränkte Wegefähigkeit - Angebot von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation durch Mobilitätshilfe in Form von Übernahme der tatsächlichen Beförderungskosten zur Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen und zum Erreichen eines Arbeitsplatzes


Leitsatz

1. Bei erwerbslosen Versicherten kann die rentenrechtliche Wegefähigkeit durch die volle Übernahme der Beförderungskosten zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wiederhergestellt werden.

2. Der Rentenversicherungsträger ist nicht gehalten, mit der Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen der Beseitigung des Mobilitätsdefizits so lange zuzuwarten, bis der Versicherte eine konkrete Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ab 1.9.2008 infolge eingeschränkter Wegefähigkeit.

2

Die im Jahre 1963 geborene Klägerin bezieht seit April 2007 Leistungen der [X.]rundsicherung ([X.]). Sie ist schwerbehindert und in ihrer [X.]ehfähigkeit eingeschränkt (Bescheid des Versorgungsamts [X.] vom 26.11.2007: [X.]dB von 60 und Merkzeichen "[X.]"). Dem liegen im Wesentlichen ein fortgeschrittenes arteriosklerotisches [X.]efäßleiden mit Ausbildung einer arteriellen Verschlusskrankheit der Beine und eine Herzerkrankung zugrunde. Im Rahmen einer sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung wurde festgestellt, dass es der Klägerin nicht mehr zumutbar war, viermal täglich Wegstrecken von 500 m innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen ([X.]utachten Dr. W. vom 24.1.2007).

3

Der im Juni 2007 gestellte Rentenantrag blieb erfolglos (Bescheid vom 24.10.2007, Widerspruchsbescheid vom 26.11.2008). Die Klägerin könne noch körperlich mittelschwere Arbeiten ständig im Sitzen für mindestens sechs Stunden täglich unter Berücksichtigung von qualitativen Einschränkungen verrichten. Die bei ihr bestehende [X.] sei durch den im Widerspruchsverfahren ergangenen Bescheid der Beklagten vom 1.8.2008 entfallen; hiermit hat die Beklagte für den Zeitraum vom [X.] bis zum [X.] die Übernahme der notwendigen Kosten für Fahrten mit dem [X.] zur Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen bewilligt und sich bereit erklärt, "im Falle der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses (im genannten Zeitraum) ab dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme Leistungen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes" in Form der "tatsächlich anfallenden Beförderungskosten" zu übernehmen.

4

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit weiterem Bescheid vom [X.] der Klägerin über den [X.] hinaus zunächst bis zum [X.] dieselben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie im Bescheid vom 1.8.2008 gewährt. Das S[X.] [X.] hat nach weiteren Ermittlungen (internistisches [X.]utachten Dr. K. vom 2.6.2009 mit ergänzender Stellungnahme vom [X.]) die Beklagte verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab [X.] zu gewähren (Urteil vom [X.]). Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die [X.] der Klägerin nicht durch die Bescheide über Teilhabeleistungen (vom 1.8.2008 und [X.]) entfallen sei, weil sich die Leistungen nicht auf ein bestehendes oder konkret in Aussicht gestelltes Arbeitsverhältnis bezogen hätten.

5

Im Verfahren über die Berufung der Beklagten hat diese - entsprechend der Zusage der Beförderungskosten vor dem S[X.] am [X.] - mit weiterem Bescheid vom [X.] über den [X.] hinaus zunächst bis zum [X.] die Übernahme der notwendigen Kosten für [X.]fahrten zu Vorstellungsgesprächen bewilligt und die Kostenzusage für die tatsächlich anfallenden Beförderungskosten im Falle der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im Bewilligungszeitraum erneuert. In der mündlichen Verhandlung vor dem LS[X.] hat die Beklagte die Berufung hinsichtlich des Zeitraums vom [X.] bis zum 31.8.2008 zurückgenommen.

6

Im Übrigen hat das LS[X.] [X.]-Brandenburg das Urteil des S[X.] [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.4.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert, sodass ihr kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Abs 1, Abs 2 S[X.]B VI) zustehe. Sie sei noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen arbeitstäglich für mindestens sechs Stunden zu verrichten. Dies folge aus dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Klageverfahren. Einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung könne sie nicht aus ihrer mangelnden Wegefähigkeit herleiten. Zwar sei sie nicht mehr in der Lage, Wegstrecken von 500 m Länge in angemessener Zeit zurückzulegen, und auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr nicht mehr zumutbar, sodass ein Minimum an Mobilität zum Aufsuchen der Arbeitsstelle als Teil des nach § 43 S[X.]B VI versicherten Risikos nicht mehr vorliege (Hinweis auf BS[X.] [X.] 3-2200 § 1247 [X.]). [X.]leichwohl sei ihre [X.] ab dem 1.9.2008 durch die konkret bewilligten Leistungen zur Rehabilitation (Bescheide der Beklagten vom 1.8.2008, [X.] und [X.] gemäß § 16 S[X.]B VI, § 33 S[X.]B IX) als behoben anzusehen (Hinweis auf BS[X.] [X.] [X.]1 zu § 1246 RVO; [X.] 2200 § 1247 [X.] und [X.]). Zur Beseitigung der rentenrechtlichen [X.] reiche es aus, wenn der Leistungsträger geeignete Mobilitätshilfen anbiete (Hinweis auf BS[X.] [X.] 3-2200 § 1247 [X.]; [X.] 3-2600 § 44 [X.]; BS[X.] vom [X.] - B 5 RJ 36/01 R und Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R). Nicht erforderlich sei, dass das Mobilitätsdefizit dadurch behoben werde und der Versicherte tatsächlich am Arbeitsleben teilnehme. Es müssten aber rechtlich verbindliche Erklärungen des [X.] - regelmäßig in Form eines Verwaltungsakts (§ 31 S[X.]B X) - ergehen, auf die der Versicherte vertrauen dürfe; die Regelung letzter Detailfragen sei nicht erforderlich. Entgegen der Ansicht des S[X.] (und des Sächsischen LS[X.], Urteil vom [X.] - L 5 RJ 190/01) müsse kein konkretes Arbeitsverhältnis bestehen oder dies in Aussicht gestellt worden sein, um das Mobilitätsdefizit zu beheben. Denn dies würde eine große Anzahl arbeitsuchender oder arbeitsunwilliger Versicherter von vornherein ausschließen. Im Übrigen würde diese Sichtweise dem [X.]rundsatz "Reha vor Rente" widersprechen (§ 9 Abs 1 S 2 S[X.]B VI, § 8 Abs 2 S[X.]B IX).

7

Den aufgezeigten Anforderungen genügten die Bescheide der Beklagten über die Teilhabeleistungen. Die in Form eines Verwaltungsakts (§§ 31, 33 S[X.]B X) erteilte Erklärung, Kosten für Fahrten mit dem [X.] zur Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen und im Fall der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses die tatsächlich anfallenden Beförderungskosten zu übernehmen, stellten eine hinreichend konkrete Festlegung der Art und Ausgestaltung der [X.] dar. Die zeitliche Einschränkung der jeweiligen Bewilligungszeiträume auf ein Jahr stehe der Bestimmtheit des Leistungsangebots nicht entgegen. Die Beklagte habe auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie [X.]en in Form einer Mobilitätshilfe nach der [X.] ([X.] - vom [X.], B[X.]Bl I 2251, zuletzt geändert durch [X.]esetz vom 23.12.2003, B[X.]Bl I 2848) dem [X.]runde nach gewähre und dass sie ihrem Ermessen entsprechend von der Härtefallregelung (§ 9 Abs 1 [X.]) [X.]ebrauch mache. Sie habe die Klägerin so behandelt, als stehe ihr für das Zurücklegen des Weges von und zur Arbeitsstätte kein eigenes Fahrzeug zur Verfügung. Zudem habe sie ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Kosten eines [X.] nicht nur bezuschusst, sondern unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin voll übernommen würden (§ 9 Abs 1 S 2 [X.]). Unerheblich sei, dass die Klägerin die Teilhabeleistungen tatsächlich nicht in Anspruch genommen habe. Auch wenn dem Versicherten Teilhabeleistungen nicht gegen seinen Willen aufgedrängt werden könnten (§ 115 Abs 1 S 1 und Abs 4 S[X.]B VI), dürfe der Versicherte seinem Rentenbegehren nicht durch die Ablehnung der angebotenen Teilhabeleistungen zum Erfolg verhelfen. Auch dies widerspreche dem [X.]rundsatz "Reha vor Rente".

8

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Entgegen der Ansicht des LS[X.] habe die Beklagte die rentenrechtliche Wegefähigkeit nicht durch die Bescheide über Teilhabeleistungen am Arbeitsleben wiederherstellen können. Es mangele an der Bezugnahme auf ein bestehendes oder konkret in Aussicht gestelltes Arbeitsverhältnis. Auch fehlten Bestimmungen über die Höhe der Beförderungskosten bzw den Umfang der [X.]. Die im Vorfeld eines Arbeitsverhältnisses abgegebenen Erklärungen seien notwendigerweise abstrakt und daher unverbindlich. [X.]emäß § 13 Abs 2 S[X.]B VI seien Teilhabeleistungen aber in Form eines Verwaltungsakts gemäß § 31 S[X.]B X zu bestimmen. Die von der Beklagten abgegebenen Erklärungen stellten noch nicht einmal Zusicherungen iS von § 34 S[X.]B X dar. Auch reiche der bloße Hinweis auf eine nach der [X.] mögliche Bewilligung von Teilhabeleistungen nicht aus. Es widerspreche dem [X.]rundgedanken des [X.], dass die tatsächliche Aufhebung des Mobilitätsdefizits zur Beseitigung der [X.] nicht erforderlich sei. Die vom LS[X.] vertretene Ansicht führe dazu, dass ein bestehender Rentenanspruch mit Hilfe des [X.] ausgehöhlt werde.

9

           

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts [X.]-Brandenburg vom 13. April 2011 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 29. April 2010 auch für den Zeitraum ab dem 1. September 2008 zurückzuweisen.

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Berufungsurteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Urteil des [X.] hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

Zu Recht hat das [X.] entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab 1.9.2008 hat.

Die rentenrechtliche [X.] der Klägerin (1.) ist nach den Maßstäben der Rechtsprechung des [X.] (2.) durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beseitigt worden. Es liegt eine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass die zum Rentenanspruch führende [X.] erst durch die erfolgreiche Durchführung einer bewilligten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben behoben ist (3.).

1. Der Rentenanspruch richtet sich nach § 43 [X.] (idF der Bekanntmachung vom [X.], [X.] 754).

Auf der Grundlage der nicht mit Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen ist die Klägerin weder teilweise (§ 43 Abs 1 [X.]) noch voll (Abs 2 aaO) erwerbsgemindert. Ihr Leistungsvermögen ist zwar in qualitativer, nicht aber in quantitativer Hinsicht eingeschränkt (körperlich leichte Tätigkeiten, täglich mindestens sechs Stunden).

Auch wegen ihrer eingeschränkten Wegefähigkeit steht ihr keine Rente wegen Erwerbsminderung zu.

a) Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen.

Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die dem Versicherten dies nicht erlaubt, stellt eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz eines vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist (Großer Senat in [X.], 24, 35 = [X.]-2600 § 44 [X.]). Diese Kriterien hat das [X.] zum Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit entwickelt, wie ihn § 1247 [X.] und § 44 [X.] in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) umschrieben hatten (vgl [X.] [X.]-2200 § 1247 [X.] mwN; [X.]-2600 § 44 [X.]). Auch der erkennende Senat hat das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität als Teil des von §§ 43, 44 [X.] aF versicherten Risikos erachtet ([X.] vom 14.3.2002 - [X.] RJ 25/01 R - Juris Rd[X.]0 mwN). Diese Maßstäbe gelten für den Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung (§ 43 Abs 2 [X.]) unverändert fort (vgl [X.] vom [X.] - B 5 RJ 12/02 R - Juris Rd[X.]2; [X.] [X.] 4-2600 § 43 [X.] Rd[X.]5; Senatsurteil vom 12.12.2011 - [X.] R 21/10 R - Juris).

Konkret gilt: Hat wie hier der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein müssen, - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt (vgl [X.] [X.]-2200 § 1247 [X.] S 30; [X.] [X.] 2200 § 1247 [X.], [X.]; Senatsurteil vom 14.3.2002 - [X.] RJ 25/01 R - Juris Rd[X.]1). Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege absolvieren muss. Eine (volle) Erwerbsminderung setzt danach grundsätzlich voraus, dass der Versicherte nicht [X.] am Tag Wegstrecken von über 500 m mit zumutbarem [X.]aufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner [X.] täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (zB Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl [X.] [X.]-2200 § 1247 [X.] S 30 f). Dazu gehört zB auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kfz (vgl [X.], 142, 145 = [X.] [X.] 56 zu § 1246 [X.] Bl Aa 44 Rückseite; Senatsurteil vom 14.3.2002 - [X.] RJ 25/01 R - Juris Rd[X.]1).

b) Auf dieser Grundlage tragen die tatsächlichen Feststellungen des [X.] seine Annahme, dass die Klägerin nicht mehr über die erforderliche Mobilität verfügt, um eine Arbeitsstelle des allgemeinen Arbeitsmarktes aus [X.] aufzusuchen. Sie kann weder Wegstrecken von 500 m Länge in angemessener [X.] zurücklegen, noch ist ihr die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Zwar ist sie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und verfügt über langjährige Fahrpraxis. Das Kfz des Ehemannes steht ihr jedoch nicht jederzeit zur Verfügung, sodass sie nicht auf dessen ansonsten zumutbare Benutzung verwiesen werden kann.

Diese Feststellungen sind für den Senat bindend (§ 163 SGG), da sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind. Auch die Beklagte geht davon aus, dass der Klägerin kein geeignetes Fahrzeug zur Bewältigung des Weges von und zur Arbeitsstätte zur Verfügung steht.

Die Beklagte hat jedoch die rentenrechtliche [X.] der Klägerin für die streitige [X.] wieder beseitigt.

2. Dies ist nach der Rechtsprechung des [X.] möglich, wenn der [X.] durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine ausreichende Mobilität des Versicherten wiederherstellt (vgl [X.] [X.]-2600 § 44 [X.] S 38; Senatsurteil vom 14.3.2002 - [X.] RJ 25/01 R - Juris Rd[X.]3).

Rehabilitationsleistungen des [X.]s richten sich nach § 9 Abs 1 S 1 [X.] und Abs 2 [X.], wonach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur möglichst dauerhaften Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erbracht werden können, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 10, 11 [X.]) erfüllt sind und kein gesetzlicher Leistungsausschluss (§ 12 [X.]) vorliegt. Die Entscheidung der Frage, "ob" einem Versicherten Rehabilitationsleistungen zu gewähren sind, ist anhand der [X.] zu beurteilen. Erst die Entscheidung, "wie" die Rehabilitationsleistungen, etwa nach Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung (§ 13 S 1 [X.]) zu erbringen sind, dh welche Leistungen in Betracht kommen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des [X.]s (stRspr, vgl [X.]E 85, 298, 300 = [X.]-2600 § 10 [X.] S 3; [X.] [X.]-5765 § 10 [X.] f; [X.]; [X.] [X.]-1200 § 39 [X.] f; [X.] [X.] 4-3250 § 14 [X.] Rd[X.]5; [X.] [X.] 4-5765 § 7 [X.] Rd[X.]1). Der [X.] erbringt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den bereichsübergreifenden Vorschriften der §§ 33 bis 38 [X.] (§ 16 [X.]). Die Leistungen nach § 33 Abs 3 [X.] und [X.] 6 [X.] (Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes; sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um eine angemessene Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erhalten), umfassen ua die Kraftfahrzeughilfe nach der [X.] (§ 33 Abs 8 S 1 [X.] [X.]). Die [X.] enthält eigene Leistungsvoraussetzungen (zu §§ 3, 4 [X.] vgl Senatsurteil vom [X.] - [X.]E 107, 157 = [X.] 4-5765 § 4 [X.], Rd[X.]6 ff) und besondere Ermessensregelungen (§ 9 [X.], vgl [X.] [X.] 4-5765 § 7 [X.] Rd[X.]1 mwN).

Hierzu hat der 5. Senat des [X.] klarstellend ausgeführt, dass nicht bereits das Angebot von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation genüge, um den Eintritt des Versicherungsfalls abzuwenden, sondern erst mit deren erfolgreicher Durchführung die den Versicherungsfall begründende fehlende Mobilität effektiv wiederhergestellt sei. [X.] hat der 5. Senat, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise Fälle denkbar seien, in denen nicht erst die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme, sondern bereits eine geeignete Leistungsbewilligung die [X.] eines arbeitslosen Versicherten beseitige. Eine Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung könne daher nur in Betracht kommen, wenn die bewilligte Leistung den Versicherten in eine Lage versetze, die derjenigen eines Versicherten gleiche, der einen Führerschein und ein privates Kfz besitze und dem die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch an einem über 500 m entfernt liegenden Arbeitsplatz zuzumuten sei, weil er mit einigermaßen verlässlich einzuschätzendem Aufwand an [X.] und Kosten dorthin gelangen könne. Nur wenn der gehbehinderte Versicherte jederzeit ein Kfz tatsächlich nutzen könne, sei es ihm möglich, trotz der Beschränkung der Wegefähigkeit ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, sodass bei vollschichtigem Leistungsvermögen der Arbeitsmarkt trotz [X.] nicht als verschlossen anzusehen sei ([X.] [X.] 4-2600 § 43 [X.] Rd[X.]6, 22).

Diesen aufgezeigten Maßstäben schließt sich der erkennende Senat an.

3. Die von der Beklagten bewilligten bzw zugesicherten Teilhabeleistungen haben das Mobilitätsdefizit der [X.] Klägerin im streitigen [X.]raum beseitigt. Es liegt eine Ausnahme von dem Grundsatz vor, wonach die zum Rentenanspruch führende [X.] erst durch die erfolgreiche Durchführung einer vom Versicherungsträger bewilligten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben behoben ist.

a) Nach zutreffender Auslegung des [X.] erfüllen die Bescheide der Beklagten vom 1.8.2008, [X.] und vom [X.] die oben genannten Anforderungen.

Der erste Regelungskomplex der Bescheide betrifft die jeweils auf ein Jahr befristete Bewilligung der Übernahme der notwendigen Kosten für Taxifahrten zur Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen in voller Höhe. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 31 S 1 SGB X, der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 9, 13, 16 [X.] iVm § 33 Abs 1 und Abs 3 [X.] [X.] konkret bewilligt.

Der zweite Regelungskomplex der Bescheide enthält die jeweils auf ein Jahr befristete Zusage, die tatsächlich entstehenden Beförderungskosten ohne finanzielle Eigenbeteiligung der Klägerin im Fall der Arbeitsaufnahme zur Erhaltung des Arbeitsplatzes zu übernehmen. Hierbei handelt es sich um eine Zusicherung gemäß § 34 Abs 1 S 1 SGB X, die als solche ebenfalls die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts hat (stRspr, vgl [X.] [X.]-1300 § 34 [X.] S 4; [X.]E 56, 249, 251 = [X.] 5750 Art 2 § 9a [X.]3 S 43; [X.] 2200 § 1237 [X.] S 10). Die Zusicherung hat die Aufgabe, dem Adressaten als verbindliche Zusage über das zukünftige Verhalten der Verwaltungsbehörde bei Erlass des Verwaltungsakts Gewissheit zu verschaffen (vgl [X.] [X.]-1300 § 34 [X.] S 4 mwN). Die Beklagte hat sich zu der Behandlung eines in der Zukunft liegenden, konkreten Sachverhalts verpflichtet. Der Regelungswille der Behörde ist in den Bescheiden deutlich erkennbar geworden. Damit folgt aus der wirksamen Zusicherung ein Rechtsanspruch auf die zugesagte Regelung ([X.] [X.] 4-1500 § 55 [X.] Rd[X.]5).

Ob die erteilten Bescheide über die Teilhabeleistungen eine zutreffende Rechtsgrundlage haben, kann hier dahinstehen. Die Klägerin hat die Bescheide nicht angegriffen (§ 77 SGG).

Durch die bestandskräftigen Bescheide war für die Klägerin ab 1.9.2008 aber hinreichend klar bestimmt, mit welchen konkreten finanziellen Mobilitätshilfen sie im Fall der Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen und bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit rechnen konnte. Ihnen war deutlich zu entnehmen, dass die Klägerin die volle Kostenerstattung ihrer tatsächlichen Beförderungskosten (einschließlich Taxikosten) jedenfalls bis zu dem [X.]punkt erhalten sollte, wie die Beklagte bei Begründung einer dauerhaften Erwerbstätigkeit abschließend über Leistungen der Kraftfahrzeughilfe (§ 2 Abs 1 [X.]) unter Festlegung eines ggf zu tragenden Eigenanteils (vgl dazu [X.] [X.]-5765 § 9 [X.]) bzw über Zuschüsse zu Beförderungskosten gemäß der Härtefallregelung des § 9 [X.] ([X.] [X.] 4-5765 § 9 [X.]; [X.] [X.]-4100 § 56 [X.]) nach den dann gegebenen individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin neu entscheiden würde. Dass eine solche Prüfung und Ermessensentscheidung erst nach Aufnahme einer dauerhaften Erwerbstätigkeit möglich war, steht der Wiederherstellung der fehlenden Mobilität durch geeignete Teilhabeleistungen bis dahin nicht entgegen.

b) Zutreffend hat das [X.] ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der Klägerin die ihre [X.] beseitigende Bewilligung von Teilhabeleistungen nicht erst ab dem [X.]punkt eines bestehenden oder konkret in Aussicht gestellten Arbeitsverhältnisses erfolgen durfte (so aber Sächsisches [X.], vom [X.] - L 5 [X.]/01; dem folgend [X.] vom [X.] - [X.] R 1224/06, beide in Juris). Zum einen hat die Beklagte entsprechende Leistungen bindend bewilligt. Zum anderen wi[X.]präche ein solches Erfordernis bereits dem Wortlaut von § 33 Abs 3 [X.] [X.], wonach Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben ua als Hilfen zur "Erlangung eines Arbeitsplatzes" erfolgen können. Auch die Härtefallregelung von § 9 Abs 1 S 1 [X.] [X.] sieht Hilfen zur "Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit" vor. Dem Rehabilitationsrecht lassen sich keine rechtlichen Anhaltspunkte für die von der Klägerin vertretene Sichtweise entnehmen, mit der Prüfung von Teilhabeleistungen müsse so lange zugewartet werden, bis der Versicherte zumindest eine konkrete Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit hat. Im Gegenteil, aus den bereichsübergreifenden Vorschriften des Rehabilitationsrechts ([X.]) ergibt sich, dass Leistungen zur Teilhabe bezwecken, Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden oder zu überwinden (§ 4 Abs 1 [X.] [X.]). § 9 Abs 1 S 1 [X.] [X.] normiert zudem als Aufgabe rentenrechtlicher Teilhabeleistungen die Verhinderung von Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Leistungen zur Teilhabe haben daher Vorrang vor Rentenleistungen, die im Falle des Erfolgs der Teilhabeleistungen nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren [X.]punkt zu erbringen sind (§ 9 Abs 1 S 2 [X.]). Der hieraus abgeleitete Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" war schon unter Geltung des Rehabilitationsangleichungsgesetzes (§ 7 Abs 1 [X.]) anerkannt (vgl [X.]E 43, 75 = [X.] 2200 § 1246 [X.]3). Er war dann verletzt, wenn der [X.] berufsfördernde Leistungen der Rehabilitation erst nach einem Arbeitsangebot oder einer Arbeitsaufnahme zu prüfen begann ([X.] [X.]-2600 § 44 [X.] S 39). Nach Inkrafttreten des [X.] ist dieser Grundsatz für alle Rehabilitationsträger im Vorrang von Leistungen zur Teilhabe vor Rentenleistungen fortgeschrieben worden (§ 8 Abs 2 [X.]). Hieran zeigt sich, dass das frühe Eingreifen von Rehabilitationsleistungen zur Vermeidung von Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit gesetzlich bezweckt ist (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], HandKomm zum [X.], 3. Aufl 2010, § 8 Rd[X.]6; [X.] in jurisPR-[X.] 2/2007 Anm 4).

c) Auch dies übersieht die Klägerin, wenn sie meint, die Beklagte habe lediglich abstrakte Erklärungen über zukünftige Sachverhalte abgegeben. Vielmehr haben sich die konkret bewilligten oder zugesicherten Teilhabeleistungen auf die aktuelle Situation der Arbeitsuche bezogen, die mit Hilfe konkreter Teilhabeleistungen ermöglicht werden soll. Zu diesem [X.]punkt können aber noch keine konkreten Teilhabeleistungen bewilligt oder zugesichert werden, die erst im Fall einer dauerhaften Erwerbstätigkeit (nach Ablauf der Probezeit) unter veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen in Betracht kommen. Denn diese Leistungen setzen eine erneute Prüfung und Ermessensentscheidung der Beklagten schon im Hinblick auf eine Eigenbeteiligung des Versicherten voraus (§ 2 Abs 1, § 9 [X.]).

Hier haben die bewilligten bzw zugesicherten Teilhabeleistungen der Beklagten die Klägerin während des jeweils bewilligten Leistungszeitraums in jene Lage versetzt, die derjenigen eines Versicherten gleicht, der einen Führerschein und ein privates Kraftfahrzeug besitzt. Die Klägerin konnte jederzeit [X.] (einschließlich Taxis) für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen bzw zum Arbeitsplatz und zurück zur Wohnung in Anspruch nehmen. Sie durfte, wie ihr in der Begründung der Bescheide erläutert, darauf vertrauen, dass die Beklagte gegen Vorlage von Quittungen bzw entsprechenden Nachweisen die notwendigen tatsächlich entstandenen Beförderungskosten umgehend in voller Höhe erstatten würde. Der der Klägerin entstehende [X.]- und Kostenaufwand, auch an einen von ihr nicht zu Fuß erreichbaren Ort zu gelangen, war damit vorhersehbar und zumutbar geworden.

d) Dem steht schließlich nicht entgegen, dass die Beklagte die Teilhabeleistungen im Rahmen ihres Ermessens auf jeweils ein Jahr befristet hat. Der Senat hält die Dauer dieses Bewilligungszeitraums für noch ausreichend, wenngleich eine Bewilligung bis zur Begründung einer dauerhaften Erwerbstätigkeit das Problem der "Nahtlosigkeit" der [X.]e vermieden hätte. Auch wenn der [X.] vom [X.] die Leistungen erst rückwirkend (über den [X.] hinaus) bewilligt hat, kann die Klägerin aus der insoweit fehlenden "Nahtlosigkeit" zum vorangegangenen [X.], der den [X.]raum bis [X.] abgedeckt hat, keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung herleiten. Denn nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] hat die Klägerin erklärt, die [X.] weder wahrgenommen zu haben noch diese in Anspruch nehmen zu wollen. Aus der verzögerten [X.] ergibt sich daher kein Umstand, der die Wegefähigkeit der Klägerin ab [X.] hätte in Frage stellen können.

Auch wenn Teilhabeleistungen von Amts wegen nur mit Zustimmung des Versicherten erbracht werden können (§ 115 Abs 4 S 2 [X.], § 9 Abs 4 [X.]), darf das unberechtigte Ablehnen von Teilhabeleistungen oder die verweigerte Zustimmung nicht dem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zum Erfolg verhelfen. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] hat die Klägerin keine plausiblen, nachvollziehbaren Gründe oder berechtigten Wünsche (§ 9 Abs 1 [X.]) geltend gemacht, weshalb sie die tatsächliche Inanspruchnahme der bewilligten Teilhabeleistungen hätte ablehnen dürfen. Sie hat die [X.]e vielmehr in Bestandskraft (§ 77 SGG) erwachsen lassen.

Nach alledem war es ihr trotz beschränkter Wegefähigkeit möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; damit war bei vollem [X.] Leistungsvermögen der Arbeitsmarkt nicht verschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Meta

B 13 R 79/11 R

12.12.2011

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 29. April 2010, Az: S 12 R 7578/08, Urteil

§ 9 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6, § 9 Abs 1 S 2 SGB 6, § 9 Abs 2 SGB 6, § 10 SGB 6, § 11 SGB 6, § 12 SGB 6, § 13 S 1 SGB 6, § 16 SGB 6, § 43 Abs 2 S 1 SGB 6, § 43 Abs 2 S 2 SGB 6, § 43 Abs 3 Halbs 1 SGB 6 vom 20.12.2000, § 44 SGB 6 vom 24.03.1999, § 115 Abs 4 S 2 SGB 6, § 4 Abs 1 Nr 2 SGB 9, § 7 S 2 SGB 9, § 8 Abs 2 SGB 9, § 9 Abs 1 SGB 9, § 9 Abs 4 SGB 9, § 33 Abs 1 SGB 9, § 33 Abs 3 Nr 1 SGB 9, § 33 Abs 3 Nr 6 SGB 9, § 33 Abs 8 S 1 Nr 1 SGB 9, § 31 S 1 SGB 10, § 34 Abs 1 S 1 SGB 10, § 1 KfzHV, § 2 Abs 1 KfzHV, § 3 KfzHV, § 4 KfzHV, § 9 Abs 1 S 1 Nr 2 KfzHV, § 9 Abs 1 S 2 KfzHV, § 77 SGG, § 1246 RVO, § 1247 RVO, § 7 Abs 1 RehaAnglG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2011, Az. B 13 R 79/11 R (REWIS RS 2011, 594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 594

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