Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2011, Az. B 13 R 21/10 R

13. Senat | REWIS RS 2011, 590

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rente wegen Erwerbsminderung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Mobilitätshilfe


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 19. März 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit steht der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung infolge eingeschränkter Wegefähigkeit im Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum [X.].

2

Die Klägerin führt den Rechtsstreit als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 Abs 1 S 1 [X.]) ihres im Jahre 1956 geborenen und während des Revisionsverfahrens (am [X.]) verstorbenen Ehegatten (im Folgenden: Versicherter) fort. Der Versicherte erlitt am [X.] einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine beidseitige Fersenbeinfraktur zuzog.

3

Der im Februar 2006 bei der Beklagten gestellte Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung blieb erfolglos ([X.] vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 21.3.2007). Im Klageverfahren vor dem [X.] berief sich der Versicherte insbesondere auf die durch die Berufsgenossenschaft anerkannte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von [X.] als Folge des erlittenen Arbeitsunfalls (Bewilligungsbescheid vom [X.]) und auf den festgestellten [X.]rad seiner Behinderung ([X.]dB) von 70 sowie die [X.]ewährung des Merkzeichens "[X.]" durch das Versorgungsamt [X.] (Bewilligungsbescheid vom [X.]). Seine eingeschränkte Wegefähigkeit erlaube es ihm nicht, einen Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand zu erreichen. Infolge von Medikamenteneinnahme könne er keinen Pkw führen. Nach Einholung medizinischer [X.]utachten (Dr. [X.] vom 11.11.2007; Dr. Koch vom 2.5.2008) räumte die Beklagte ein, dass der Versicherte nicht mehr in der Lage sei, Fußwege von mindestens 500 m ohne Unterbrechung zurückzulegen. Die Voraussetzungen für die [X.]ewährung von Leistungen nach der Verordnung für Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (vom [X.], B[X.]Bl I 2251 <[X.]>, zuletzt geändert durch [X.]esetz vom 23.12.2003, B[X.]Bl I 2848) seien erfüllt. Hierzu erging der [X.] vom 23.6.2008, in dem es im Übrigen wie folgt heißt:

"Wir bewilligen Ihnen deshalb Beförderungskosten im Rahmen der [X.]. Diese werden übernommen, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Beförderungskosten werden auch gezahlt, wenn Sie Wege zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses (Vorstellungsgespräch) zurücklegen müssen. Hierunter sind die Übernahme des Fahrpreises eines [X.]s oder die erstattungsfähigen Kosten nach dem [X.] für die Fahrt mit einem Pkw durch Dritte zu verstehen.

Darüber hinaus bewilligen wir Ihnen noch folgende Leistungen nach der [X.]:

- Zuschüsse zur Beschaffung eines Kfz

- falls erforderlich, Zuschüsse zur Erlangung einer Fahrerlaubnis

- Übernahme der Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung

Die vorstehenden Leistungen werden an Stelle der Beförderungskosten dann gewährt, wenn ein Arbeitsverhältnis dauerhaft begründet wurde (z.B. Ablauf der Probezeit).

Sofern die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses ansteht, bitten wir Sie, sich umgehend mit uns wegen der Leistungsgewährung in Verbindung zu setzen."

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 17.12.2008 gab die [X.] der Beklagten folgende Erklärung ab:

"Unser [X.] vom 23.06.2008 ist dahingehend zu verstehen, dass wir in jedem Fall verbindlich auch die Kosten für [X.]fahrten zum Arbeitsplatz und wieder zurück übernehmen, sofern es angesichts des [X.]esundheitszustandes des [X.] keine billigere Möglichkeit im Hinblick auf die Beschaffung bzw. Ausrüstung eines Kfz gibt."

4

Daraufhin hat das [X.] die Klage mit Urteil vom 17.12.2008 abgewiesen: Der Versicherte sei nicht erwerbsgemindert; seine eingeschränkte Wegefähigkeit werde durch die zugesagten Leistungen zur Teilhabe ausreichend kompensiert.

5

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte den Eintritt der vollen Erwerbsminderung ab [X.] ([X.]) bis zum 17.12.2008 (Tag der mündlichen Verhandlung vor dem S[X.]) anerkannt und sich verpflichtet, dem Versicherten Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs 2 S[X.]B VI) vom 1.2.2006 bis zum 31.12.2008 zu gewähren (angenommenes Teilanerkenntnis vom 18.5.2009; Ausführungsbescheid vom 30.4.2010).

6

Die weitergehende Berufung, gerichtet auf die [X.]ewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab 1.1.2009, hat das LS[X.] mit Urteil vom [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Versicherten - nach Erledigung des Rechtsstreits bis zum 31.12.2008 gemäß § 101 Abs 2 S[X.][X.] - ein Anspruch auf Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung über dieses Datum hinaus nicht zustehe. Er könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest noch leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen für mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Es liege weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine bedeutsame schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.

7

Das Leistungsvermögen sei vor allen Dingen durch die Folgen der am [X.] erlittenen Sturzverletzung beeinträchtigt, was die fachärztlichen [X.]utachten im Wesentlichen übereinstimmend bestätigt hätten. Eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes sei aber nicht aufgrund eingeschränkter Wegefähigkeit des Versicherten anzunehmen (Hinweis auf BS[X.] SozR 2200 § 1246 [X.] und BS[X.] vom [X.] - 1 RJ 32/79). Zwar stehe fest, dass der Versicherte aus gesundheitlichen [X.]ründen keine Wegstrecken von 500 m Länge mehr in angemessener Zeit zurücklegen könne und dass auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar sei. Zudem sei er auch nicht mehr in der Lage, einen Pkw ohne behindertengerechte Zusatzausstattung zu führen und auf diese Weise den Weg von und zur Arbeitsstätte zurückzulegen, sodass er über kein geeignetes Fahrzeug verfüge. [X.]leichwohl habe die Beklagte mit [X.] vom 23.6.2008 und klarstellender Erklärung vom 17.12.2008 ein konkretes Angebot zur [X.]ewährung von Leistungen zur Teilhabe abgegeben, das die eingeschränkte Wegefähigkeit des Versicherten ausreichend kompensiert habe. Dies genüge der Rechtsprechung des BS[X.], um ausreichende Mobilität des Versicherten herzustellen (Hinweis auf BS[X.] SozR 3-2600 § 44 [X.] 10; Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R).

8

Offengeblieben sei in der Rechtsprechung des BS[X.] jedoch, wann im Einzelfall ein Mobilitätsdefizit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben behoben sei. Bislang sei nur entschieden, wann dies nicht der Fall sei. Für die hier infrage kommenden Mobilitätshilfen reichten bloße Hinweise auf gesetzlich vorgesehene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie auch auf Förderungsmöglichkeiten nach der [X.] nicht aus. Erforderlich sei, dass die Beklagte eine fallbezogene Konkretisierung der im Rehabilitationsrecht normierten Leistungen vorgenommen habe. Es sei eine Ermessensentscheidung über die nach der [X.] möglichen Mobilitätshilfen durch den Rentenversicherungsträger erforderlich. Das im Vorfeld eines noch nicht bestehenden bzw noch nicht in Aussicht gestellten Arbeitsverhältnisses abgegebene Angebot könne allerdings nicht alle zur Konkretisierung erforderlichen Einzelheiten enthalten, sondern dürfe noch Vorbehalte, Bedingungen und weitere Punkte zur Konkretisierung des zukünftigen Sachverhalts aufweisen. Zu fordern sei jedoch, dass - im Sinne einer vorweggenommenen Ermessensausübung - eine über die allgemeine Bindung an [X.]esetz und Recht hinausreichende Selbstbindung des Rentenversicherungsträgers zu erkennen sei, aufgrund derer der Versicherte auf die bestimmte Handhabung des konkreten Sachverhalts vertrauen könne.

9

Unter Anlegung dieses Maßstabes sei das von der Beklagten abgegebene Leistungsangebot als noch ausreichend anzusehen. Sie habe das "Ob" der [X.]ewährung von Mobilitätshilfen bedingungslos anerkannt. Hinsichtlich der Ausgestaltung ihres Ermessens (das "Wie") habe die Beklagte ebenfalls eine hinreichend konkrete Festlegung getroffen. Sie habe dem Versicherten gemäß § 9 [X.] vorbehaltlos und in voller Höhe die Übernahme des Fahrpreises eines [X.]s oder der erstattungsfähigen Kosten nach dem [X.] für die Fahrt mit einem Pkw durch Dritte in Aussicht gestellt für den Fall, dass wegen Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses oder für die Beförderung an den Arbeitsplatz ein entsprechender Beförderungsbedarf bestehe, weil der Versicherte noch nicht über ein eigenes Kfz verfüge oder angesichts des [X.]esundheitszustandes außer Stande sei, ein im Rahmen der [X.] förderungsfähiges Kfz mit behindertengerechter Zusatzausstattung zu führen. Ob die Beklagte mit dieser verbindlichen Kostenzusage möglicherweise Leistungen versprochen habe, die mit dem [X.]esetzes- bzw Verordnungsrecht schlechthin nicht zu vereinbaren seien, könne dahingestellt bleiben, weil die [X.]e der Beklagten bindend geworden seien. Die eingeschränkte Wegefähigkeit des Versicherten stehe somit der Erzielung von Erwerbseinkünften auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr entgegen. Wenn der Versicherte gleichwohl keinen Arbeitsplatz finde, realisiere sich das Risiko der Arbeitslosigkeit, das die Arbeitslosenversicherung bzw der Träger der [X.]rundsicherung für Arbeitsuchende zu tragen habe.

Mit der vom LS[X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung von § 43 Abs 2 S[X.]B VI. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte dem Versicherten unbestimmte Kosten für [X.]fahrten zu einem fiktiven Arbeitsplatz und zurück zugesichert habe, was nicht im Einklang mit dem [X.]esetzes- bzw Verordnungsrecht stehe. Dadurch werde deutlich, dass es der Beklagten nicht darum gehe, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren, die dem besonderen Bedarf und den besonderen Umständen des Versicherten gerecht würden, sondern darum, die gebotene Einzelfallentscheidung über das beim Versicherten bestehende Mobilitätsdefizit durch geeignete Leistungen zur Teilhabe leerlaufen zu lassen. Entgegen der Entscheidung des BS[X.] vom [X.] ([X.]-2600 § 43 [X.] 8 Rd[X.] 22) könne im Fall des arbeitslosen Versicherten eine Leistungsbewilligung zur Teilhabe die Wegeunfähigkeit des Versicherten nicht ausschließen. Sollte es - wie hier - keinen konkreten Arbeitsplatz geben, könnten einzelne Umstände, wie die Wirtschaftlichkeit ([X.]kosten), die zeitliche und gesundheitliche Zumutbarkeit (im Hinblick auf die Entfernung des Arbeitsplatzes), die zumutbare Laufentfernung zwischen Wohnung und Einstieg ins [X.] oder die Entfernung am Arbeitsplatz zwischen [X.]halt und Arbeitsplatz nicht geprüft werden. Dem Leistungsangebot der Beklagten fehle mithin die konkrete Prüfung des Sachverhalts in Bezug auf einen konkreten Arbeitsplatz. Dass diese Verfahrensweise lediglich dazu führe, einen bestehenden Rentenanspruch auszuhöhlen, folge aus der Entscheidung des S[X.] Berlin vom [X.] ([X.] R 1224/06 - Juris Rd[X.] 21). Der Entscheidung des LS[X.] Niedersachsen-Bremen vom 17.12.2009 (L 10 R 270/08 - Juris Rd[X.] 21) sei zu entnehmen, dass der Besitz und die Benutzung eines Kfz der Annahme einer die volle Erwerbsminderung begründenden Wegeunfähigkeit nicht entgegenstehe.

           

Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des Sozialgerichts [X.] vom 17. Dezember 2008 und des [X.] vom 19. März 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des [X.]s vom 11. Juli 2006 in [X.]estalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2007 zu verurteilen, für den Versicherten ab 1. Januar 2009 bis zum 18. Juni 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist zulässig.

Das Zulässigkeitserfordernis gemäß § 164 Abs 2 S 3 [X.]G ist - entgegen der Ansicht der [X.]n - erfüllt. Danach muss die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten und erkennen lassen, welche Norm des Bundesrechts der Revisionsführer als verletzt ansieht, wobei diese nicht ausdrücklich genannt werden muss ([X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]). Diesen Anforderungen trägt die Revisionsbegründung ausreichend Rechnung. Sie enthält einen bestimmten Antrag und lässt die als verletzt gerügte Rechtsnorm erkennen, indem sie ausführt, das angefochtene Berufungsurteil habe den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs 2 [X.] zu Unrecht verneint.

Die Revision hat im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das [X.] Erfolg (§ 170 Abs 2 S 2 [X.]G). Es kann nicht entschieden werden, ob die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Januar 2009 hat (1.). Die Feststellungen des [X.] zu den von der [X.]n zugesagten Teilhabeleistungen reichen hierfür nicht aus (2.).

Nicht mehr streitgegenständlich ist der [X.]raum vor Januar 2009, da die [X.] den Rechtsanspruch der Klägerin anerkannt und der Rechtsstreit insofern seine Erledigung gefunden hat (§ 101 Abs 2 [X.]G).

1. Der Rentenanspruch richtet sich gemäß § 43 [X.] (idF der Bekanntmachung vom [X.], [X.] 754).

Auf der Grundlage der nicht mit Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen kann nicht entschieden werden, ob der Versicherte voll erwerbsgemindert gewesen ist (§ 43 Abs 2 [X.]).

a) Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen.

Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die dem Versicherten dies nicht erlaubt, stellt eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz eines vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist (Großer Senat in [X.], 24, 35 = [X.]-2600 § 44 [X.]). Diese Kriterien hat das [X.] zum Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit entwickelt, wie ihn § 1247 [X.] und § 44 [X.] in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) umschrieben hatten (vgl [X.] [X.]-2200 § 1247 [X.] mwN; [X.]-2600 § 44 [X.]). Auch der erkennende Senat hat das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität als Teil des von §§ 43, 44 [X.] aF versicherten Risikos erachtet ([X.] vom 14.3.2002 - [X.] RJ 25/01 R - Juris Rd[X.]0 mwN). Diese Maßstäbe gelten für den Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung (§ 43 Abs 2 [X.]) unverändert fort (vgl [X.] vom [X.] - B 5 RJ 12/02 R - Juris Rd[X.]2; [X.]-2600 § 43 [X.] Rd[X.]5; Senatsurteil vom 12.12.2011 - [X.] R 79/11 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

Konkret gilt: Hat wie hier der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein müssen - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt (vgl [X.] [X.]-2200 § 1247 [X.] S 30; [X.] [X.] 2200 § 1247 [X.], [X.]; Senatsurteil vom 14.3.2002 - [X.] RJ 25/01 R - Juris Rd[X.]1). Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege absolvieren muss. Eine (volle) Erwerbsminderung setzt danach grundsätzlich voraus, dass der Versicherte nicht [X.] am Tag Wegstrecken von über 500 m mit zumutbarem [X.]aufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner [X.] täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (zB Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl [X.] [X.]-2200 § 1247 [X.] S 30 f). Dazu gehört zB auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kfz (vgl [X.] 24, 142, 145 = [X.] [X.] 56 zu § 1246 [X.] Bl Aa 44 Rückseite; Senatsurteil vom 14.3.2002 - [X.] RJ 25/01 R - Juris Rd[X.]1).

b) Auf dieser Grundlage tragen die tatsächlichen Feststellungen des [X.] seine Annahme, dass der Versicherte nicht mehr über die erforderliche Mobilität verfügt hat, um eine Arbeitsstelle des allgemeinen Arbeitsmarktes aus [X.] aufzusuchen. Er konnte weder Wegstrecken von 500 m Länge in angemessener [X.] zurücklegen, noch war ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mehr zumutbar. Er war auch nicht in der Lage, einen Pkw ohne behindertengerechte Zusatzausstattung zu führen.

Diese Feststellungen sind für den Senat bindend (§ 163 [X.]G), da sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind. Auch die [X.] geht davon aus, dass dem Versicherten kein geeignetes Fahrzeug zur Bewältigung des Weges von und zur Arbeitsstätte zur Verfügung gestanden hat.

2. Es kann nicht entschieden werden, ob die rentenrechtliche Wegefähigkeit nach der Rechtsprechung des [X.] wiederhergestellt worden ist (a). Es fehlt an ausreichenden Feststellungen des [X.], ob das Mobilitätsdefizit durch die von der [X.]n im Bescheid vom [X.] und in ihrer Erklärung vom 17.12.2008 zugesagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beseitigt worden ist (b).

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Beseitigung der rentenrechtlichen [X.] möglich, wenn der [X.] durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine ausreichende Mobilität des Versicherten wiederherstellt (vgl [X.] [X.]-2600 § 44 [X.] S 38; Senatsurteil vom 14.3.2002 - [X.] RJ 25/01 R - Juris Rd[X.]3).

Rehabilitationsleistungen des [X.]s richten sich nach § 9 Abs 1 S 1 [X.] und Abs 2 [X.], wonach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur möglichst dauerhaften Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erbracht werden können, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 10, 11 [X.]) erfüllt sind und kein gesetzlicher Leistungsausschluss (§ 12 [X.]) vorliegt. Die Entscheidung der Frage, "ob" einem Versicherten Rehabilitationsleistungen zu gewähren sind, ist anhand der [X.] zu beurteilen. Erst die Entscheidung, "wie" die Rehabilitationsleistungen, etwa nach Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung (§ 13 S 1 [X.]) zu erbringen sind, dh welche Leistungen in Betracht kommen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des [X.]s (stRspr, vgl [X.] 85, 298, 300 = [X.]-2600 § 10 [X.] S 3; [X.] [X.]-5765 § 10 [X.] f; [X.]; [X.] [X.]-1200 § 39 [X.] f; [X.]-3250 § 14 [X.] Rd[X.]5; [X.]-5765 § 7 [X.] Rd[X.]1). Der [X.] erbringt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den bereichsübergreifenden Vorschriften der §§ 33 bis 38 [X.] (§ 16 [X.]). Die Leistungen nach § 33 Abs 3 [X.] und [X.] 6 [X.] (Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes; sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um eine angemessene Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erhalten), umfassen ua die Kraftfahrzeughilfe nach der [X.] (§ 33 Abs 8 S 1 [X.] [X.]). Die [X.] enthält eigene Leistungsvoraussetzungen (zu §§ 3, 4 [X.], vgl Senatsurteil vom [X.] - [X.] 107, 157 = [X.] 4-5765 § 4 [X.], Rd[X.]6 ff) und besondere Ermessensregelungen (§ 9 [X.], vgl [X.]-5765 § 7 [X.] Rd[X.]1 mwN).

Hierzu hat der 5. Senat des [X.] klarstellend ausgeführt, dass nicht bereits das Angebot von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation genüge, um den Eintritt des Versicherungsfalls abzuwenden, sondern erst mit deren erfolgreicher Durchführung die den Versicherungsfall begründende fehlende Mobilität effektiv wiederhergestellt sei. [X.] hat der 5. Senat, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise Fälle denkbar seien, in denen nicht erst die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme, sondern bereits eine geeignete Leistungsbewilligung die [X.] eines arbeitslosen Versicherten beseitige. Eine Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung könne daher nur in Betracht kommen, wenn die bewilligte Leistung den Versicherten in eine Lage versetze, die derjenigen eines Versicherten gleiche, der einen Führerschein und ein privates Kfz besitze und dem die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch an einem über 500 m entfernt liegenden Arbeitsplatz zuzumuten sei, weil er mit einigermaßen verlässlich einzuschätzendem Aufwand an [X.] und Kosten dorthin gelangen könne. Nur wenn der gehbehinderte Versicherte jederzeit ein Kfz tatsächlich nutzen könne, sei es ihm möglich, trotz der Beschränkung seiner Wegefähigkeit ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, sodass bei vollschichtigem Leistungsvermögen der Arbeitsmarkt trotz [X.] nicht als verschlossen angesehen werden könne ([X.]-2600 § 43 [X.] Rd[X.]6, 22).

Diesen aufgezeigten Maßstäben schließt sich der erkennende Senat an.

b) Ob demnach hier die Ausnahme - von dem Grundsatz, dass die zum Rentenanspruch führende [X.] erst durch die erfolgreiche Durchführung einer vom Leistungsträger bewilligten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben behoben ist - vorliegt, dass die rentenrechtliche Wegefähigkeit bereits durch eine geeignete Bewilligung von Teilhabeleistungen wiederhergestellt ist, kann mangels ausreichender Feststellungen des [X.] nicht entschieden werden.

Dem [X.] kann insoweit noch gefolgt werden, als es dem Bescheid vom [X.] eine konkrete Bewilligung der Übernahme von Beförderungskosten (einschließlich Taxikosten) in voller Höhe zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses (Vorstellungsgespräche) entnimmt. Ob allerdings die Übernahme der Beförderungskosten (einschließlich Taxikosten) in voller Höhe auch für den Fall der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im Bescheid vom [X.] geregelt worden ist, bleibt zweifelhaft.

Offensichtlich hat diese Unklarheit die [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] zu dem Teilanerkenntnis und zu der Erklärung vom 17.12.2008 veranlasst, wonach "wir in jedem Fall verbindlich auch die Kosten für Taxifahrten zum Arbeitsplatz und wieder zurück übernehmen". Der dieser Erklärung unmittelbar angefügte Zusatz, "sofern es angesichts des Gesundheitszustandes des [X.] keine billigere Möglichkeit im Hinblick auf die Beschaffung bzw. Ausrüstung eines KFZ gibt", zieht die vorangegangene, eindeutige Aussage des ersten Halbsatzes aber erneut in Zweifel. Denn die wortgetreue Auslegung ("sofern") deutet auf einen Vorbehalt hin, unter den die [X.] die Kostenzusage für Fahrten zum Arbeitsplatz gestellt hat. Dann aber läge - unabhängig von der Frage der Rechtsnatur der Erklärung - eine Ungewissheit über die finanziellen Hilfen bzw den eigenen Kostenaufwand des Versicherten bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses vor, solange die [X.] noch nicht über denkbare "billigere" Möglichkeiten entschieden hätte. Bereits diese Unsicherheit hätte den Versicherten daran gehindert, eine vergleichbare Lage mit der eines Versicherten einzunehmen, der einen Führerschein und ein privates Kfz besitzt und dem die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch an einem über 500 m entfernt liegenden Arbeitsplatz zuzumuten ist, weil er mit einigermaßen einzuschätzendem Aufwand an [X.] und Kosten dorthin gelangen kann ([X.]-2600 § 43 [X.] Rd[X.]6, 22). Soweit das [X.] davon ausgegangen ist, dass die [X.] dem Versicherten "vorbehaltlos" die Übernahme von Taxikosten in voller Höhe zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses und zum Arbeitsplatz zugesagt habe ([X.] Entscheidungsgründe [X.]), ist der Senat hieran nicht gebunden. Denn hierin liegt keine tatsächliche Feststellung iS des § 163 [X.]G. Vielmehr hat das [X.] als Tatsachengericht den von ihm ([X.] des Berufungsurteils) festgestellten Wortlaut der Erklärung vom 17.12.2008 ohne Sachverhaltsermittlungen und ohne weitere Begründung in einer mit ihrem Wortlaut in Widerspruch stehenden Weise ausgelegt. Dies ist keine Tatsachenfeststellung, sondern eine (fehlerhafte) Rechtsanwendung, weil das [X.] die von ihm selbst festgestellten Umstände nicht vollständig verwertet hat (s hierzu [X.] 75, 92, 96 = [X.]-4100 § 141b [X.] S 47).

Andererseits kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Erklärung in der konkreten Situation der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] - nach dem "wirklichen Willen" (§ 133 BGB) der [X.]n, soweit aus dem [X.] erkennbar (vgl [X.] vom [X.] - 1 RA 11/82 - Juris Rd[X.]5, insoweit nicht in [X.] 1300 § 31 [X.] abgedruckt) - anders zu verstehen war, als es ihr Wortlaut nahelegt. Denn möglich ist auch, dass die Übernahme von Taxikosten ohne Eigenbeteiligung für den Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz so lange zugesichert werden sollte, bis die [X.] nach Begründung einer dauerhaften Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der dann gegebenen individuellen, wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten über Leistungen nach der [X.] (§ 2 Abs 1) unter Festlegung eines ggf zu tragenden Eigenanteils (vgl dazu [X.] [X.]-5765 § 9 [X.]) oder über Zuschüsse zu den Beförderungskosten nach der Härtefallregelung (§ 9 [X.]; vgl [X.]-5765 § 9 [X.]; [X.] [X.]-4100 § 56 [X.]) endgültig entscheiden würde. Bescheide solchen Inhalts hätten im Übrigen der Arbeitsanweisung der [X.] ([X.] zu § 9 [X.], Stand Dezember 2011) entsprochen. Für den Versicherten hätte dann Gewissheit bestanden, welche konkreten Mobilitätshilfen ihm bis zur Begründung eines dauerhaften Arbeitsverhältnisses (nach Ablauf der Probezeit) zur Verfügung gestanden hätten. Dann hätte nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]-2600 § 43 [X.] Rd[X.]6, 22) hinreichende Verlässlichkeit bestanden, mit welchem Aufwand an [X.] und Kosten er zum Arbeitsplatz hätte gelangen können. Das [X.] wird daher Feststellungen zu treffen haben, wie die Erklärung der [X.]n vom 17.12.2008 in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] zu verstehen war.

Bei der Prüfung, ob die [X.] die Mobilität des Versicherten wiederhergestellt hat (zu den Anforderungen vgl Senatsurteil vom 12.12.2011 - [X.] R 79/11 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen), kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob ein Arbeitsverhältnis bereits besteht oder zumindest konkret in Aussicht gestellt ist (so aber Sächsisches [X.] vom [X.] - L 5 [X.]/01; dem folgend [X.] Berlin vom [X.] - [X.] R 1224/06, beide in Juris). Ein solches Erfordernis widerspräche bereits dem Wortlaut von § 33 Abs 3 [X.] [X.], wonach Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben ua als Hilfen zur "Erlangung eines Arbeitsplatzes" erfolgen können. Auch die Härtefallregelung von § 9 Abs 1 S 1 [X.] [X.] sieht Hilfen zur "Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit" vor. Dem Rehabilitationsrecht lassen sich keine rechtlichen Anhaltspunkte für die Sichtweise entnehmen, mit der Prüfung von Teilhabeleistungen müsse so lange zugewartet werden, bis der Versicherte zumindest eine konkrete Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit hat. Dem stünde im Übrigen der aus § 9 Abs 1 S 2 [X.] abgeleitete Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" entgegen (vgl Senatsurteil vom 12.12.2011 - [X.] R 79/11 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen - mwN).

Weiter kann dahingestellt bleiben, ob der Bescheid vom [X.] mit Gesetzes- und Verordnungsrecht im Einklang steht. Denn der Versicherte hat diesen Bescheid nicht angefochten, er ist mithin bindend geworden (§ 77 [X.]G). Aus diesem Grund können auch die weiteren Einwände der Klägerin offenbleiben. Wenn sie der Meinung ist, die Teilhabeleistungen seien ungeeignet oder dem Versicherten aus gesundheitlichen oder zeitlichen Gründen nicht zuzumuten gewesen, um die ausreichende Mobilität von der Wohnung bis an den Arbeitsplatz zu gewährleisten, hätte sie den [X.] anfechten müssen. Das ist jedoch nicht geschehen.

Sollte das [X.] nach Durchführung der nachzuholenden Ermittlungen zu dem Ergebnis kommen, dass die [X.] die rentenrechtliche Wegefähigkeit des Versicherten nicht wiederhergestellt hat, so wird es weiter zu prüfen haben, ob der Unfallversicherungsträger als zuständiger Träger für gleichartige Leistungen (vgl Hirsch in LPK-[X.], 2. Aufl 2010, § 12 Rd[X.]) einen entsprechenden Bescheid entweder über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 35 Abs 1 [X.]I iVm § 33 Abs 3 [X.] und 6, Abs 8 [X.] [X.]) oder über ergänzende Leistungen zur Teilhabe (§ 39 Abs 1 [X.] [X.]I iVm § 40 [X.]I) erteilt hat, mit dem das Mobilitätsdefizit des Versicherten ab 1.1.2009 wirksam beseitigt worden sein könnte. Da nach den bindenden Feststellungen des [X.] die volle Erwerbsminderung ab dem [X.] ([X.]) aufgrund eingeschränkter [X.] eingetreten ist, wäre die - an sich vorrangige - Leistungszuständigkeit des [X.] für Teilhabeleistungen zu prüfen (§ 12 Abs 1 [X.] [X.]).

Das [X.] wird abschließend über die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach § 193 [X.]G zu befinden haben ([X.] [X.] 5870 § 2 [X.] 62 S 201 f).

Meta

B 13 R 21/10 R

12.12.2011

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Darmstadt, 17. Dezember 2008, Az: S 14 R 202/07, Urteil

§ 9 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6, § 9 Abs 1 S 2 SGB 6, § 9 Abs 2 SGB 6, § 10 SGB 6, § 11 SGB 6, § 12 Abs 1 Nr 1 SGB 6, § 13 S 1 SGB 6, § 16 SGB 6, § 43 Abs 2 S 1 SGB 6, § 43 Abs 2 S 2 SGB 6, § 43 Abs 3 Halbs 1 SGB 6 vom 20.12.2000, § 43 SGB 6 vom 20.12.2000, § 44 SGB 6 vom 20.12.2000, § 115 Abs 4 S 2 SGB 6, § 35 Abs 1 SGB 7, § 39 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 40 SGB 7, § 4 Abs 1 Nr 2 SGB 9, § 7 S 2 SGB 9, § 8 Abs 2 SGB 9, § 9 Abs 1 SGB 9, § 9 Abs 4 SGB 9, § 33 Abs 1 SGB 9, § 33 Abs 3 Nr 1 SGB 9, § 33 Abs 3 Nr 6 SGB 9, § 33 Abs 8 S 1 Nr 1 SGB 9, § 1 KfzHV, § 2 Abs 1 KfzHV, § 3 KfzHV, § 4 KfzHV, § 9 Abs 1 S 1 Nr 2 KfzHV, § 9 Abs 1 S 2 KfzHV, § 77 SGG, § 1246 RVO, § 1247 RVO, § 7 Abs 1 RehaAnglG, § 133 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2011, Az. B 13 R 21/10 R (REWIS RS 2011, 590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 590

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