Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZB 202/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3650

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[X.][X.]/07 vom 7. Mai 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 7. Mai 2009 beschlossen: Dem Schuldner wird wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 8. Oktober 2007 [X.] in den vorigen Stand gewährt. Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 8. Oktober 2007 und der [X.]uss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - [X.] vom 10. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Nachdem ein Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.](künftig: Schuldner) beantragt hatte, wies das [X.] den Schuldner mit Schreiben vom 19. Dezember 2005, welches dem Schuldner am 2. Januar 2006 zugestellt wurde, darauf hin, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur stellen könne, wenn er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantrage, und gab ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen einen solchen Eigenantrag zu stellen. Am 4. Februar 2006 ging beim Insolvenzgericht ein Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuld-befreiung ein. Das Insolvenzgericht eröffnete am 13. Juli 2007 das Insolvenz-verfahren und wies den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung mit [X.]uss vom 10. September 2007 wegen [X.] als unzulässig zurück. Die sofortige Beschwerde des Schuldners blieb ohne Erfolg. Der [X.] hat dem Schuldner auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe für die Durchführung des [X.] bewilligt. Mit der daraufhin eingelegten Rechts-beschwerde wendet sich der Schuldner gegen die Entscheidungen der [X.]. 1 I[X.] Dem Schuldner war gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Schuldner hat am 5. November 2007 und damit inner-halb der Rechtsbeschwerdefrist Prozesskostenhilfe für das Verfahren der 2 - 4 - Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.] vom [X.] beantragt. Der [X.]uss vom 22. Juli 2008 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ihm am 4. August 2008 zugestellt worden. Am [X.] hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt, sie begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die [X.] für die Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und deren Begründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sind damit gewahrt worden. II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der am 4. Februar 2006 ein-gegangene Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung sei verfristet, weil er nicht innerhalb der in § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] normierten Frist eingelegt worden sei. Der Antrag auf Restschuldbefreiung hätte nach dieser Regelung spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der am 2. Januar 2006 erfolgten Zustellung des gerichtlichen Hinweises gemäß § 20 Abs. 2 [X.] ge-stellt werden müssen. 4 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. [X.] § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist ein Antrag auf Restschuldbefreiung innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 [X.] zu stellen, wenn der Antrag auf Restschuldbefreiung nicht mit dem Antrag des Schuldners auf 5 - 5 - Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden wird. Eine [X.] des [X.] auf Restschuldbefreiung nach dieser Norm scheidet im vorliegenden Fall aus, weil nicht festgestellt ist, dass der Schuldner den Antrag auf [X.] nicht zusammen mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-rens gestellt hat. Im Übrigen beginnt die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch nach einem Hinweis nach § 20 Abs. 2 [X.] nicht zu laufen, solange noch kein Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung gestellt ist ([X.], [X.]. v. 8. Juli 2004 - [X.] ZB 209/03, [X.], 1740, 1742 m.w.N.). Auch insoweit fehlen Feststellungen, die eine [X.] des Antrags auf Restschuldbefreiung beleg-ten. 3. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-tig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist nicht des-halb unzulässig, weil es an einem zulässigen, insbesondere rechtzeitig gestell-ten Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlte. Ein solcher Eigenantrag ist regelmäßig nicht nur im Verbraucherinsolvenzverfahren, sondern auch im Regelinsolvenzverfahren Voraussetzung für die Gewährung von Restschuldbefreiung ([X.]Z 162, 181, 183 m.w.N.). Liegt ein Gläubigeran-trag auf Insolvenzeröffnung vor, ist der Schuldner deshalb nach § 20 Abs. 2 [X.] darauf hinzuweisen, dass er zur Erlangung der Restschuldbefreiung auch einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss ([X.] aaO S. 184). Hierfür ist ihm eine angemessene richterliche Frist zu setzen, die in der Regel nicht mehr als vier Wochen ab Zustellung der Verfügung betragen sollte ([X.] aaO S. 185 f). Diese Frist ist keine Ausschlussfrist; § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] gilt insoweit nicht. Vielmehr kann der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung auch nach Ablauf dieser Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gestellt werden ([X.], [X.]. v. 3. Juli 2008 - [X.] ZB 182/07, [X.], 1976, 1977, Rn. 14-18). Da das Insolvenzverfahren hier erst lange nach Eingang des 6 - 6 - Eigenantrags des Schuldners eröffnet wurde, bestehen gegen dessen Wirk-samkeit keine Bedenken. 4. Die Beschwerdeentscheidung des [X.] ist danach aufzuhe-ben. Da das [X.] bei richtiger Sachbehandlung den [X.]uss des [X.]s hätte aufheben und die Sache an das Insolvenzgericht zurück-verweisen müssen, trifft der [X.] diese Entscheidung selbst (vgl. [X.]Z 160, 176, 185). 7 [X.] [X.]

Gehrlein [X.]
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 25.07.2007 - 95 IN 174/05 - LG [X.], Entscheidung vom 08.10.2007 - 6 T 321/07 -

Meta

IX ZB 202/07

07.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZB 202/07 (REWIS RS 2009, 3650)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3650

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Insolvenzeröffnungsverfahren: Hinweispflicht des Gerichts auf Restschuldbefreiungsmöglichkeit nach zweitem Gläubigerantrag


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