Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2017, Az. B 14 AS 27/16 R

14. Senat | REWIS RS 2017, 8512

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Gegenstand

(Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte - Erbringung sonstiger Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben - stufenweise Wiedereingliederung nach § 28 SGB 9 - Einkommensberücksichtigung - Übergangsgeld - Erwerbstätigenfreibetrag)


Leitsatz

Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung begründen als sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben einen Mehrbedarf bei Behinderung.

Tenor

Auf die Revisionen der Kläger werden die Urteile des [X.] vom 21. Dezember 2015 und des [X.] vom 15. Juni 2015 aufgehoben und der Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 7. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2014 verurteilt, den Klägern für Februar 2014 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs bei Behinderung für den Kläger zu 1) in Höhe von 123,55 Euro höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen.

Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Rechtsstreits für alle Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Februar 2014.

2

Der mit seiner Ehefrau und dem 2012 geborenen gemeinsamen [X.] - den Klägern zu 2) und 3) - in Bedarfsgemeinschaft lebende, in einem Beschäftigungsverhältnis stehende und an einer Niereninsuffizienz mit Peritonealdialyse leidende Kläger zu 1) war nach einer am 6.2.2014 abgeschlossenen stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung in seinem Betrieb tätig, für die er vom Arbeitgeber keine Zahlungen erhielt. Der Rentenversicherungsträger bewilligte ihm für die Dauer der stationären Rehabilitation und der Wiedereingliederung Übergangsgeld ([X.]) in Höhe jeweils von 35,92 [X.] kalendertäglich, worauf ihm am 12.2.2014 ein Betrag von 538,80 [X.] überwiesen wurde. Hiervon setzte das beklagte Jobcenter bei der Leistungsbewilligung für Februar 2014 die [X.], einen Betrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung und Fahrkosten, nicht aber den [X.] und die Werbungskostenpauschale ab (zuletzt Bescheid vom 7.4.2014; Widerspruchsbescheid vom 12.5.2014).

3

Die Klagen hiergegen hat das [X.] abgewiesen (Urteil vom 15.6.2015), die vom [X.] zugelassenen Berufungen hat das L[X.] zurückgewiesen (Urteil vom 21.12.2015). [X.] für die Dauer einer stufenweisen Wiedereingliederung sei wie Krankengeld ([X.]) kein Erwerbseinkommen, sondern eine Entgeltersatzleistung, von der kein [X.] abzusetzen sei. Während der stufenweisen Wiedereingliederung habe der Kläger zu 1) keine echte Arbeitsleistung erbracht, sondern mit dem Arbeitgeber ein Rechtsverhältnis eigener Art unterhalten.

4

Mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung von § 11b Abs 3 [X.]B II. Das während der stufenweisen Wiedereingliederung gezahlte [X.] trete wie Insolvenzgeld ([X.]) in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht an die Stelle des [X.] (Hinweis auf B[X.] vom [X.] AS 29/08 R - zum [X.]) und stelle deshalb Erwerbseinkommen iS von § 11b Abs 3 [X.]B II dar, von dem der [X.] abzusetzen sei. Zu beachten sei auch dessen Anreizfunktion (Hinweis auf B[X.] vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - zum Kurzarbeitergeld ).

5

Die Kläger beantragen,
die Urteile des [X.] vom 21. Dezember 2015 und des [X.] vom 15. Juni 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 7. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2014 zu verurteilen, ihnen für Februar 2014 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen.

6

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässigen Revisionen der [X.]läger sind begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zutreffend ist zwar das [X.] davon ausgegangen, dass das [X.] des [X.] zu 1) nicht um den [X.] zu bereinigen ist. [X.] zu berücksichtigen bei den von den [X.]lägern zu beanspruchenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist aber ein Mehrbedarf bei Behinderung wegen der Tätigkeit des [X.] zu 1) im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung.

8

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 7.4.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.5.2014, durch den er ungeachtet seiner Bezeichnung als Änderungsbescheid die den [X.]lägern für Februar 2014 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Ersetzung und Erledigung (§ 39 Abs 2 SGB X) der zuvor für diesen [X.]raum erlassenen Bescheide vollständig neu festgesetzt hat, weshalb weitere Bescheide nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind (vgl dazu in jüngerer [X.] nur BSG vom 1.12.2016 - [X.] AS 28/15 R - juris, Rd[X.]1 mwN). Hiergegen wenden sich die [X.]läger zutreffend mit kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG), zulässig gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG), nachdem mit Wahrscheinlichkeit von höheren Leistungen ausgegangen werden kann, wenn dem [X.]lagebegehren gefolgt wird (vgl nur BSG vom 16.4.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4225 § 1 [X.] Rd[X.]0 mwN).

9

2. Der Sachentscheidung entgegenstehende [X.] bestehen nicht. Insbesondere liegt keine im Revisionsverfahren unzulässige [X.]lageänderung (§ 168 Satz 1 SGG) darin, dass die [X.]läger nach dem Revisionsantrag unbeschränkt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen, während der Berufungsantrag auf höhere Leistungen "unter Berücksichtigung eines [X.]es" gerichtet war. Diese Wendung wertet (§ 123 SGG) der Senat als bloßes Begründungselement des Berufungsbegehrens und nicht als betragsmäßige Begrenzung des auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gerichteten [X.]lageziels, die nur im Wege der [X.]lageänderung zu korrigieren gewesen wäre.

3. Rechtsgrundlage für den von den [X.]lägern geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] im Februar 2014 sind §§ 19 ff iVm §§ 7, 9, 11 ff [X.] idF, die das [X.] vor dem streitbefangenen [X.]raum zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom [X.] ([X.] 1167) erhalten hat. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen [X.]punkt geltende Recht anzuwenden (vgl BSG vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - vorgesehen für [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]5 mwN).

a) Die Grundvoraussetzungen, um [X.] und Sozialgeld zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 [X.]), erfüllten die miteinander in Bedarfsgemeinschaft lebenden [X.]läger (§ 7 Abs 3 [X.], [X.] und Nr 4 [X.]); insbesondere mangelte es weder an der Erwerbsfähigkeit des - iS von § 44 Abs 1 SGB V - arbeitsunfähigen [X.] zu 1) (§ 8 Abs 1 [X.], vgl dazu nur BSG vom 21.12.2009 - [X.] [X.]/08 R - [X.], 201 = [X.] 4-4200 § 8 [X.], Rd[X.]5 f) noch lag ein Ausschlusstatbestand vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] ergibt.

b) Von dem Mehrbedarf des [X.] zu 1) bei Behinderung abgesehen (dazu unter 4.) hat der Beklagte als Bedarfe der [X.]läger zutreffend berücksichtigt den Regelbedarf der [X.]läger zu 1) und 2) in Höhe von jeweils 353 [X.] (§ 20 Abs 4 [X.] iVm § 2 der [X.] 2014 vom 15.10.2013, [X.] 3856), zudem die kopfteilig umzulegenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]) in Höhe von 183,34 [X.] bzw 183,33 [X.] (1/3 von den tatsächlichen, angemessenen [X.]osten von insgesamt 550 [X.]), den Regelbedarf des [X.] zu 3) in Höhe von 229 [X.] (§ 23 [X.] [X.] iVm § 2 der [X.] 2014 vom 15.10.2013, [X.] 3856) zuzüglich 183,33 [X.] als Bedarf für Unterkunft und Heizung sowie einen Mehrbedarf des [X.] zu 1) wegen kostenaufwändiger Ernährung (§ 21 Abs 5 [X.]), der sich nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] auf 78,20 [X.] beläuft.

c) Von diesen Bedarfen hat der Beklagte zu Recht beim [X.]läger zu 3) das [X.]indergeld von 184 [X.] als Einkommen abgezogen (§ 11 Abs 1 Satz 4 iVm Satz 3 [X.]) und dem danach verbleibenden Gesamtbedarf der [X.]läger das dem [X.]läger zu 1) im Februar 2014 gezahlte [X.] von 538,80 [X.] gegenübergestellt (§ 9 Abs 2 [X.]), das er über die vorgenommenen Absetzungen hinaus zutreffend nicht noch um den [X.] nach § 11b Abs 3 [X.] bereinigt hat (dazu unter 5.).

4. Zusätzlich zum Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung ist beim [X.]läger zu 1) wegen seiner Tätigkeit im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung ein Mehrbedarf bei Behinderung anzuerkennen.

a) Rechtsgrundlage für den Mehrbedarf bei Behinderung während einer Teilhabeleistung ist § 21 Abs 4 Satz 1 [X.]. Danach wird bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 [X.] sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs 1 Satz 1 [X.] bis 3 [X.] erbracht werden, ein Mehrbedarf von 35 % des nach § 20 [X.] maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, ausgehend von dem Regelbedarf des [X.] zu 1) für den streitbefangenen [X.]raum also 123,55 [X.] (35 % von 353 [X.]).

b) Die Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt der [X.]läger zu 1) zunächst insofern, als er zum [X.]reis der erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten gehört. Zwar hat das [X.] keine Feststellungen zu dem bei ihm anerkannten GdB getroffen. Jedoch ergibt sich aus den Ausführungen zum Mehrbedarf wegen Ernährung, dass beim [X.]läger zu 1) eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz besteht (Niereninsuffizienz mit Peritonealdialyse). Das bedingt einen GdB von 100 (vgl Teil B [X.]2.1.3 der Anlage der [X.] vom 10.12.2008 <[X.] 2412> iVm § 69 Abs 1 Satz 5 [X.] in der bis zum 14.1.2015 gültigen Fassung), weshalb beim [X.]läger zu 1) nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] eine Behinderung iS von § 21 Abs 4 Satz 1 [X.] vorliegt, ohne dass es dazu entsprechender Feststellungen der Versorgungsverwaltung bedarf (vgl nur [X.] in jurisP[X.]-[X.], 4. Aufl 2015, § 21 RdNr 46; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand Mai 2011, [X.] § 21 RdNr 51; [X.] in Eicher, [X.], 3. Aufl 2013, § 21 RdNr 45).

c) Mit der stufenweisen Wiedereingliederung nach § 28 [X.], für die der Rentenversicherungsträger [X.] gezahlt hat, hat dieser dem [X.]läger zu 1) auch eine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben iS von § 21 Abs 4 Satz 1 Alt 2 [X.] erbracht. Das sind Leistungen für eine Maßnahme, die hinsichtlich ihrer Ausgestaltung nicht hinter den Anforderungen zurücksteht, die an die konkret in § 21 Abs 4 [X.] benannten Maßnahmen nach § 33 [X.] und § 54 Abs 1 Satz 1 [X.] bis 3 [X.] zu stellen sind (vgl BSG vom [X.] - B 4 AS 59/09 R - [X.] 4-4200 § 21 [X.] Rd[X.]0; BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/10 R - [X.] 4-4200 § 21 [X.]1 Rd[X.]2; BSG vom [X.] - B 4 [X.]/15 R - NZS 2015, 953 Rd[X.]9 f; BSG vom 12.11.2015 - [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 21 [X.]3 Rd[X.]1-22) und deren inhaltlicher Schwerpunkt die Befähigung zur Teilhabe am Arbeitsleben bildet (vgl insbesondere BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/10 R - [X.] 4-4200 § 21 [X.]1 Rd[X.]5 mwN).

d) Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die vom Rentenversicherungsträger erbrachte Leistung nicht der Förderung einer von ihm selbst verantworteten Maßnahme dient. Denn soweit gemäß § 28 [X.] nach pflichtgemäßem Ermessen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen "entsprechend dieser Zielsetzung" erbracht werden sollen, wenn arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden können und hierdurch ein [X.] zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterstützt wird, entspricht das einem üblichen Eingliederungs- und Rehabilitationsansatz (vgl nur zum Eingliederungszuschuss nach § 88 [X.]I Voelzke in [X.]/[X.], [X.]I, Stand November 2015, [X.] § 88 RdNr 7, und zu § 34 [X.] [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2015, § 34 RdNr 8 ff). Dass vom Sozialleistungsträger insoweit nur fördernde Leistungen erbracht werden (zutreffend Jabben in BeckO[X.] [X.], Stand Juni 2017, § 28 [X.] RdNr 8: [X.] Absicherung durch Entgeltersatzleistung; ebenso BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - [X.], 294 = [X.] 4-3250 § 14 [X.], RdNr 38: [X.] ist ergänzende Leistung), ändert an deren Arbeitsplatzbezug nichts.

e) Derart durch Leistungen nach § 28 [X.] geförderte stufenweise Wiedereingliederungen bleiben auch im Hinblick auf die [X.] grundsätzlich nicht hinter dem zurück, was im [X.] nach § 33 [X.] vorgegeben ist. Soweit dort der organisatorische Rahmen vom Rehabilitationsträger bestimmt wird (zu den Anforderungen dafür vgl nur BSG vom [X.] - B 4 [X.]/15 R - NZS 2015, 953 Rd[X.]1 f mwN), findet das bei der stufenweisen Wiedereingliederung seine Entsprechung in dem [X.] zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das sich auf eine gesondert zwischen ihnen zu treffende Vereinbarung stützt (grundlegend [X.] vom [X.] - 5 AZR 37/91 - [X.]E 69, 272, 276) und die schrittweise Heranführung des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers an die volle Arbeitsbelastung und die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nach Maßgabe eines ärztlich verantworteten [X.] sowie unter regelmäßiger ärztlicher Überwachung zum Gegenstand hat (vgl zum regelmäßigen Inhalt der Wiedereingliederungsvereinbarung [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2015, § 28 RdNr 31; zur inhaltlichen Ausgestaltung vgl die Empfehlungen in der Anlage zur Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses idF vom 14.11.2013, BAnz [X.], zuletzt geändert durch Beschluss vom 20.10.2016, BAnz [X.]; zu den arbeitsrechtlichen Anforderungen an die maßgebende ärztliche Bescheinigung [X.] vom [X.] - 9 [X.] - [X.]E 118, 252 RdNr 31). Soweit hierbei unter Berücksichtigung der ärztlich zu beurteilenden gesundheitlichen Belastbarkeit Einschränkungen im zeitlichen Umfang der Tätigkeit zur Wiedereingliederung vorgesehen sind, trägt das nur dem gesundheitlichen Leistungsvermögen der Rehabilitanden Rechnung und ändert an der Vergleichbarkeit mit den Teilhabeleistungen nach § 33 [X.] wertungsmäßig nichts.

f) Ihnen entspricht die stufenweise Wiedereingliederung schließlich auch ihrer inhaltlichen Ausrichtung nach so, dass die zu ihrer Förderung zu erbringenden Leistungen iS von § 21 Abs 4 Satz 1 Alt 2 [X.] als sonstige Hilfen "zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben" anzusehen sind. Zwar ist deren Rechtsgrundlage mit § 28 [X.] rehabilitationsrechtlich nach dem Regelungsstandort im 4. [X.]apitel des 1. Teils des [X.] den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugeordnet. Ebenso stellt sich die stufenweise Wiedereingliederung regelmäßig als Bestandteil einer einheitlichen ([X.] dar, wenn - wie nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] hier - sie im [X.] an eine vom Rentenversicherungsträger gewährte stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation durchgeführt wird und der [X.]raum zwischen dieser und der stufenweisen Wiedereingliederung weniger als eine Woche beträgt (vgl zuletzt BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - [X.], 294 = [X.] 4-3250 § 14 [X.], RdNr 34 mwN).

Gleichwohl ist eine stufenweise Wiedereingliederung nach ihrem Inhalt und Ablauf bereits so von der Heranführung an das Erwerbsleben geprägt, dass sie zum einen aus der für den Mehrbedarf bei Behinderung maßgebenden Bedarfsperspektive des behinderten Menschen in der für § 21 Abs 4 [X.] vorausgesetzten typisierenden Betrachtungsweise besondere, vom Regelbedarf nicht erfasste Bedarfe auslösen kann, und es zum anderen unter [X.] nicht gerechtfertigt erschiene, diese Gruppe von Rehabilitanden anders zu stellen als die Teilnehmer von Maßnahmen nach § 33 [X.] (anders zu Recht dagegen bei der psychotherapeutischen Behandlung als medizinischer Akutbehandlung, vgl BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/10 R - [X.] 4-4200 § 21 [X.]1 Rd[X.]5). Denn ob die Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen im Rahmen von Maßnahmen nach § 33 [X.] erhalten, verbessert, hergestellt oder wiederhergestellt werden soll oder ob mit einer nach § 28 [X.] unterstützten stufenweisen Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit im Betrieb die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben angestrebt wird, ist für den hierdurch ausgelösten Bedarf ohne Bedeutung. Jeweils geht es - auf freiwilliger Basis - um die Beteiligung an regelförmigen Maßnahmen, mit denen - aus Sicht der Rehabilitanden selbst, ggf ihrer Arbeitgeber und der Rehabilitationsträger gleichermaßen - ausschließlich der Zweck verfolgt wird, die Rehabilitanden in das vor Aufnahme der Maßnahme verschlossene Erwerbsleben einzugliedern; ansonsten dürften voraussetzungsgemäß auch Leistungen nach § 28 [X.] nicht (mehr) erbracht werden und wird bzw muss der Arbeitgeber die Zustimmung zu einer Wiedereingliederung nicht erteilen (so zum Anspruch auf Beschäftigung im Rahmen einer Wiedereingliederung bei Schwerbehinderung nach § 81 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.] [X.] vom [X.] - 9 [X.] - [X.]E 118, 252 RdNr 33 f).

g) Unerheblich für den Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 [X.] ist schließlich, dass die Hilfe iS von § 21 Abs 4 Satz 1 Alt 2 [X.] nicht auf einer Bewilligung des Beklagten beruht. Ausreichend für die Erfüllung des Merkmals "erbracht werden" ist vielmehr, dass eine in der Regelung bezeichnete [X.] tatsächlich durchgeführt wird, unabhängig davon, wer Träger der Teilhabeleistung ist (vgl nur BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/10 R - [X.] 4-4200 § 21 [X.]1 Rd[X.]7). Insoweit ist unter Bedarfsgesichtspunkten ebenfalls ausreichend, dass der [X.]läger zu 1) die Tätigkeit im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung nach den Feststellungen des [X.] im streitbefangenen [X.]raum erstmals aufgenommen hat, ohne dass es darauf ankommt, ob für diesen Monat bereits [X.] im Hinblick auf sie gezahlt worden ist.

5. Zutreffend hat das [X.] entschieden, dass das dem [X.]läger zu 1) im Februar 2014 gezahlte [X.] nicht um den [X.] zu bereinigen ist, selbst wenn es im Hinblick auf die stufenweise Wiedereingliederung gezahlt worden sein sollte.

a) Rechtsgrundlage des [X.]s ist § 11b Abs 3 Satz 1 [X.]. Hiernach ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus [X.]keit ein weiterer Betrag abzusetzen.

b) Einkommen aus [X.]keit in diesem Sinne hat der [X.]läger zu 1) während der stufenweisen Wiedereingliederung nicht bezogen. [X.] ist, wer unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl nur BSG vom 27.9.2011 - B 4 [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]1; BSG vom 16.6.2015 - B 4 [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 27 [X.] RdNr 31). An einer in diesem Sinne wirtschaftlich verwertbaren Leistung fehlt es im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung, weil das [X.] arbeitsrechtlich ein durch den [X.] geprägtes Vertragsverhältnis eigener Art darstellt (vgl nur: [X.] vom [X.] - 5 AZR 37/91 - [X.]E 69, 272, 276) und nicht auf die für Arbeitsverhältnisse typische Leistungsbeziehung "Arbeit gegen Lohn" gerichtet ist (vgl nur: [X.] vom 28.7.1999 - 4 [X.] - [X.]E 92, 140, 143).

c) Mangels eines Austauschverhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt während der stufenweisen Wiedereingliederung tritt das [X.] auch nicht derart an die Stelle des Erwerbseinkommens, wie das in der Rechtsprechung des [X.] und [X.]ug angenommen wird (vgl BSG vom [X.] AS 29/08 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]2 Rd[X.]7 ff zum [X.] und BSG vom 14.3.2012 - [X.] AS 18/11 R - [X.] 4-4200 § 30 [X.] Rd[X.]2 ff zum [X.]ug). Vielmehr steht es als Entgeltersatzleistung insoweit dem [X.]rg gleich, das ebenfalls nicht um den [X.] zu bereinigen ist (vgl BSG vom 27.9.2011 - B 4 [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]5 ff zu der durch § 11b Abs 3 [X.] abgelösten Regelung des § 30 [X.] idF des [X.] vom 14.8.2005, [X.] 2407). Demgemäß kann der Anreizfunktion des [X.]s hier nicht Rechnung getragen werden. Besteht eine Behinderung iS von § 21 Abs 4 [X.], gleicht das indes der Mehrbedarf bei Behinderung aus.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 14 AS 27/16 R

05.07.2017

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Landshut, 15. Juni 2015, Az: S 7 AS 326/14, Urteil

§ 21 Abs 4 S 1 Alt 2 SGB 2 vom 13.05.2011, § 28 SGB 9, § 33 SGB 9, § 11b Abs 3 S 1 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2017, Az. B 14 AS 27/16 R (REWIS RS 2017, 8512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8512

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