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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:110620B5STR675.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 675/19
vom
11. Juni 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2020 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2019 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass der Angeklagte im Fall 1 des Erwerbs in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln schuldig ist; im Üb-rigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenbetroffenen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Angesichts der überaus niedrigen Strafen schließt der Senat aus, dass sich et-waige Mängel bei der Schätzung der Wirkstoffgehalte im Ergebnis zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben.
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3
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Der Senat besorgt angesichts des festgestellten Kaufpreises des eingezogenen Fahrzeugs auch nicht, dass der belastende Aspekt der Einziehung (§ 74 StGB) bei der Strafzumessung unberücksichtigt geblieben ist.
Cirener
Berger
Mosbacher
Köhler
Resch
Vorinstanz:
[X.], [X.], 05.07.2019 -
6000 [X.]/18 631 [X.]/19
Meta
11.06.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2020, Az. 5 StR 675/19 (REWIS RS 2020, 11531)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11531
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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