Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2020, Az. 6 StR 8/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11719

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2020:240320B6STR8.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

6
StR 8/20

vom
24. März 2020
in der Strafsache
gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24.
Juni 2019 wird als unbegründet verworfen;
jedoch wird die in [X.] erlittene Abschiebungshaft im Maßstab 1:3 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Ausweislich der Urteilsgründe ([X.]) hat sich der Angeklagte in Thai-land neun Tage in Abschiebungshaft befunden (zur Notwendigkeit einer Ent-scheidung über den Anrechnungsmaßstab bei Abschiebungshaft vgl. [X.], [X.] vom 10. April 1997

5 [X.], [X.], 385; vom 5. Juni 2012

4 StR 58/12, [X.], 271). Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat den Anrechnungsmaßstab auf 1:3 fest (vgl. dazu [X.], Urteil vom 5. November 2014

1 [X.] Rn. 41; Beschluss vom 22.
Dezember 2011

4 StR 514/11).
Sander

König

Feilcke

Tiemann

von Schmettau
Vorinstanz:
1
-
3
-
Stade, [X.], [X.] -
131 Js 17069/18 101 [X.]

Meta

6 StR 8/20

24.03.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2020, Az. 6 StR 8/20 (REWIS RS 2020, 11719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11719

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 StR 8/20 (Bundesgerichtshof)

Strafbemessung bei Betäubungsmitteldelikt: Anrechung von Abschiebungshaft in Thailand


2 StR 350/12 (Bundesgerichtshof)


4 StR 58/12 (Bundesgerichtshof)

Freiheitsstrafe: Anrechnung von Abschiebungshaft


2 StR 64/21 (Bundesgerichtshof)

Revisionsbegründung durch Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle: Verantwortungsübernahme durch den Urkundsbeamten


4 StR 458/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 58/12

1 StR 299/14

4 StR 514/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.