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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:300620B6STR69.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6
StR 69/20
vom
30. Juni 2020
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
-
2
-
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 6. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 30.
Juni 2020 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten
K.
wird das Urteil des [X.] vom 19. November 2019 aufgehoben, soweit das Grundstück eingezogen worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
2.
Die Revisionen der Angeklagten F.
und
Kr.
gegen das vorgenannte Urteil werden verwor-fen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten
K.
und F.
jeweils des
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in 75 Fällen schuldig gesprochen, die Angeklagte
Kr.
der
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 59 Fällen. Es hat [X.] verhängt und
Einzie-hungsentscheidungen getroffen. Während die Revisionen
der weiteren Angeklagten unbegründet sind, erzielt diejenige
des Angeklagten
K.
mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg
Die grundsätzlich mögliche (vgl. [X.], Beschluss vom 31. März 2016
2 [X.], NStZ
2017, 89) Einziehung des für den Can-nabisanbau genutzten Grundstücks hat keinen Bestand.
Denn das [X.] hat zwar die nach § 74f Abs. 1 Satz 1 StGB erforderliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen und dabei insbesondere erwogen, ob die angeordnete Einziehung zum konkreten Tatvorwurf au-ßer Verhältnis steht. Ferner hat es
auch insoweit rechtsfehlerfrei
den mit der Einziehung verbundenen [X.] als gewichtigen strafmildernden Gesichtspunkt gewürdigt. Es hat sich aber nicht erkenn-bar damit auseinandergesetzt, ob der Zweck der Einziehung, nämlich die erneute Nutzung des Grundstücks zum [X.] zu verhindern, durch eine weniger einschneidende Maßnahme (etwa einen
Verkauf
des Grundstücks,
§
74f Abs. 1 Satz
2 und 3 StGB) erreicht werden kann. Es ist
Aufgabe
des Tatgerichts, dies zu erwägen, (vgl. [X.], Beschlüsse
vom
26. November 2019
5 [X.]; vom 4. Februar 2020
5 StR 637/19),
so dass dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt ist.
1
2
-
4
-
Sander
König
Feilcke
Tiemann
von Schmettau
Vorinstanz:
[X.], [X.], 19.11.2019 -
6021 Js 32549/19 96 KLs 21/19
Meta
30.06.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2020, Az. 6 StR 69/20 (REWIS RS 2020, 11454)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11454
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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