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PDF anzeigen[X.]/03vom13. Januar 2004in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] unddie Richterin [X.] 13. Januar 2004beschlossen:Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den [X.] vom 21. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.Soweit der Kläger rügt, mit dem Hinweis auf die Ent-scheidungen vom 12. November 2002 ([X.]/01,[X.], 61, 64) und vom 16. September 2003(XI [X.], [X.], 2184, 2185 f.) habe der [X.] die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltendgemachte Vorlagepflicht nach Art. 234 EGV an [X.] der [X.] ohneauf den Fall zugeschnittene Begründung abgelehnt,trifft das nicht zu. Aus den beiden zitierten Entschei-dungen ergibt sich vielmehr der Grund dafür, daß fürdie von der Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblickauf die Verzinsungspflicht begehrte Vorlage an [X.] der [X.] [X.] bestand. Wie der Senat nämlich in den beidenzitierten Entscheidungen ausgeführt hat, überläßt das- 3 -Gemeinschaftsrecht die Rechtsfolgen des [X.] dem einzelstaatlichen Recht. Zu [X.] des Widerrufs aber gehört auch die [X.].[X.] [X.] Joeres Wassermann [X.]
Meta
13.01.2004
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2004, Az. XI ZR 105/03 (REWIS RS 2004, 5102)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5102
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