Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.03.2013, Az. 35 W (pat) 3/10

35. Senat | REWIS RS 2013, 7363

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Gegenstand

Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – Kostenfestsetzung - zur Berechnung der Gebühren und Festsetzung des Gegenstandswerts


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster …

(hier: Beschwerde gegen [X.])

hat der 35. Senat ([X.]) des [X.] am 14. März 2013 durch den Vorsitzenden [X.] sowie die Richterin [X.] und den Richter Eisenrauch

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird der [X.]sbeschluss in Sachen [X.] der [X.] des [X.] vom 20. Oktober 2009 aufgehoben.

Die der Löschungsantragstellerin von der [X.] im genannten Löschungsverfahren zu erstattenden Kosten werden auf

19.312,00 €

(in Worten: neunzehntausenddreihundertzwölf)

festgesetzt.

Der Betrag ist ab dem 29. Juli 2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerin zu 3/5 und die Antragstellerin zu 2/5 zu tragen.

Gründe

I.

1

Die [X.] und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) war Inhaberin des am 11. Oktober 2001 von einer Rechtsvorgängerin angemeldeten und am 17. Januar 2002 mit drei Schutzansprüchen eingetragenen Gebrauchsmusters … ([X.]) mit der Bezeichnung „Referenzstandards zur Bestimmung der Reinheit oder Stabilität von [X.]“. Der eingetragene Schutzanspruch 1 hatte folgenden Wortlaut:

2

„1. Zusammensetzung umfassend [X.], herstellbar durch ein Verfahren, das folgende Schritte umfasst:

3

das Vermischen von [X.] mit mindestens einem pharmazeutisch annehmbaren Hilfsstoff zur Bildung einer Mischung;

4

das Entnehmen einer Probe der Mischung,

5

das Untersuchen dieser Probe, um ein Proben-Analysenergebnis zu erhalten; und

6

das Vergleichen des [X.] mit einem entsprechenden Referenzstandard-Analysenergebnis für [X.] oder [X.], um die Menge an [X.] oder [X.] relativ zum [X.] zu bestimmen; und

7

entweder (a) das Abfüllen der Mischung in Kapseln oder (b) das Verpressen der Mischung zu Tabletten.“

8

Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) hatte mit Löschungsantrag vom 14. April 2004 das [X.] in vollem Umfang angegriffen.

9

Nach Zwischenbescheid der [X.] des [X.] ([X.]) vom 30. März 2007 hatte die Antragsgegnerin ihren zunächst gegen den Löschungsantrag erhobenen Widerspruch am 7. Mai 2007 wieder zurückgenommen. Daraufhin ist das [X.] im Register gelöscht worden und die [X.] des [X.] hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 24. Juni 2009, der den Verfahrensbeteiligten am 29. Juni 2009 zugestellt wurde, die Kosten des [X.] auferlegt.

Die Antragstellerin hat sodann beantragt, die ihr von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten, die auch die Kosten für die Mitwirkung eines Rechtsanwalts umfassen, auf 82.005,60 € festzusetzen. Sie geht hierbei von einem Gegenstandswert in Höhe von 10 Millionen € aus. Sie sieht in dem eingetragenen Schutzanspruch 1 des [X.] einen „product-by-process“-Anspruch. Ihrer Meinung nach sei damit faktisch jegliche Tablette oder Kapsel vom Schutzbereich umfasst worden, die den Wirkstoff [X.] enthalten habe. [X.] seien in [X.] gemäß einer Veröffentlichung des unabhängigen [X.] mit [X.]-Präparaten in Form von Tabletten Umsätze in Höhe von ca. 22.750.000 € erzielt worden. Da zum Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrags die hypothetisch mögliche Laufzeit des [X.] noch etwa 7 ½ Jahre betragen habe, errechne sich über diesen Zeitraum unter Zugrundelegung von konstanten jährlichen Umsätzen für die Restlaufzeit des [X.] ein Gesamtumsatz in Höhe von über 170 Millionen €. Bei Arzneimitteln mit dem Wirkstoff [X.] handele es sich zudem um wichtige Arzneimittel, die zur Bekämpfung der Volkskrankheit Bluthochdruck eingesetzt würden, weshalb ein Lizenzsatz in Höhe von 8 % als angemessen erscheine. [X.] man von der so errechneten Lizenzgebühr in Höhe von etwa 13.600.000 € - wegen möglicher Zukunftsunsicherheiten - noch einen großzügigen Abschlag von 25 % vor, so ergebe sich der genannte Gegenstandswert in Höhe 10 Millionen €.

Die Antragsgegnerin hat der Gebrauchsmusterabteilung mitgeteilt, dass sie lediglich einen Gegenstandswert in Höhe von 25.000,-- € für angemessen erachte. Das Schutzbegehren des [X.] sei lediglich auf ein Analyseverfahren gerichtet gewesen. Es habe daher ein nach Gebrauchsmusterrecht überhaupt nicht schutzfähiger Gegenstand vorgelegen. Ferner sei zu beachten, dass ein Patentschutz für den Wirkstoff [X.] Ende März 2007 ausgelaufen gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt sei es möglich gewesen, einen etwaigen vom [X.] für Produkte mit dem Wirkstoff [X.] begründeten Gebrauchsmusterschutz durch ein Umsteigen auf Alternativpräparate, die insbesondere den Wirkstoff [X.] enthielten, zu umgehen. Demnach sei der von der Antragstellerin für die mögliche Restlaufzeit des [X.] hochgerechnete Gesamtumsatz in Höhe von über 170 Millionen € viel zu hoch gegriffen. Der von der Antragstellerin genannte Gesamtumsatz beziehe sich nicht nur auf Präparate mit dem Wirkstoff [X.], sondern vor allem auf Präparate mit dem Wirkstoff [X.]. Es sei daher auch angemessen, bei der Berechnung des Gegenstandswertes nur einen Lizenzsatz in Höhe von 1 % zu Grunde zu legen.

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2009 hat die [X.]I des [X.] auf der Basis eines Gegenstandswertes in Höhe von 300.000,-- € die der Antragstellerin von der Antragsgegnerin für das patentamtliche Löschungsverfahren zu erstattenden Kosten auf 2.704,-- € festgesetzt, wobei sie eine 10/10-Geschäftsgebühr nach § 118 [X.], eine Pauschale für Kommunikationsdienstleistungen (20 €), Kopierkosten (96 €) und die von der Antragstellerin für den Löschungsantrag entrichtete Gebühr (300 €) in Ansatz gebracht hat. Zusätzlich wurde eine Verzinsung des festgesetzten Betrages in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung (29. Juli 2009) ausgesprochen.

Gegen den ihr am 23. November 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 4. Dezember 2009, mit der sie ihren Kostenerstattungsanspruch auf der Basis des Gegenstandswertes in Höhe von 10 Millionen € weiterverfolgt. Nachdem die Antragstellerin zwischenzeitlich von einer Erstattung der Kosten für die Mitwirkung eines Rechtsanwalts Abstand genommen hat, verfolgt sie gegenüber der Antragsgegnerin einen Erstattungsanspruch nur noch in Höhe von 31.912,-- € weiter. Die Höhe dieses Betrages ergibt sich aus den zu Gunsten der Antragstellerin bereits als erstattungsfähig festgesetzten Kopierkosten, der Telekommunikationspauschale und der gezahlte [X.] unter Hinzurechnung einer 10/10-Geschäftsgebühr gemäß § 118 [X.] in Höhe von 31.496,-- €. Zur Begründung ihrer Beschwerde wiederholt Antragstellerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss der [X.]I des [X.] vom 20. Oktober 2009 aufzuheben und die ihr von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 31.912,-- € festzusetzen sowie eine Verzinsung des festgesetzten Betrages mit 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 27. Juli 2009 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hält den von der Gebrauchsmusterabteilung in Höhe von 300.000,-- € angenommenen Gegenstandswert noch für akzeptabel. Im Übrigen tritt sie dem Vorbringen der Antragstellerin wiederum mit den gleichen, bereits im patentamtlichen Festsetzungsverfahren geäußerten Argumenten entgegen. Sie weist nochmals darauf hin, dass in den Jahren ab 2007 die Umsätze von Präparaten mit dem Wirkstoff [X.] in [X.] nicht gleich geblieben, sondern aus den bereits genannten Gründen eingebrochen seien. Von den Umsätzen, die die Antragstellerin behauptet habe, seien später nur noch ein Drittel mit [X.]-Präparaten gemacht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens wird auf die Akten des patentamtlichen Festsetzungsverfahrens sowie auf die vorliegenden Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. [X.] ist zulässig. Sie ist innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 17 Abs. 4 [X.] [X.] §§ 62 Abs. 2 Satz 4, 73 [X.] eingelegt worden, wobei die Antragstellerin innerhalb dieser Frist auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 50,-- € (Nr. 401 200 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) einbezahlt hat. Zudem handelt es sich bei dem mit der Beschwerde verfolgten Rechtsschutzziel der Antragstellerin, nämlich eine Neufestsetzung der ihr von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf der Basis eines höheren Gegenstandswertes zu erreichen, um ein zulässiges Begehren.
2. [X.] ist auch teilweise begründet.

2.1. Wie sich anhand des [X.] vom 14. April 2004 ergibt, war der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit von der Antragstellerin noch vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden. Daher bemisst sich im vorliegenden Fall die Vergütung für das patentamtliche Löschungsverfahren gemäß der Übergangsregelung des § 61 Abs. 1 RVG nach den insoweit noch weiter anwendbaren Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ([X.]). Unproblematisch ist ferner, dass hier die Gebühren für eine patentanwaltliche Tätigkeit nach den für Rechtsanwälte gültigen Vorschriften in Ansatz gebracht werden. Im Falle eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens, das vor einer Gebrauchsmusterabteilung des [X.] stattfindet, sind diese Regelungen entsprechend heranzuziehen (vgl. B[X.]E 49, 29, 30 ff. = [X.]. 2006, 518 ff.).

2.2. [X.] des [X.] hat bei der Kostenfestsetzung zu Recht berücksichtigt, dass es sich bei einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt. Das Löschungsverfahren vor einer Gebrauchsmusterabteilung des [X.] trägt zwar Züge eines justizförmigen Verfahrens (vgl. [X.], 231, 233 - „Legostein“), gebührenrechtlich ist es aber als ein Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde anzusehen. Einschlägig für die Gebühren eines Patentanwalts sind daher nicht die Regelungen des [X.] der [X.], also insbesondere nicht § 31 [X.], sondern § 118 [X.] [X.] § 12 Abs. 1 [X.] (vgl. B[X.]E49, 29, 32). Danach kann die Antragstellerin für das Bemühen ihres Patentanwalts die Erstattung einer Geschäftsgebühr nach der Regelung des § 118 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verlangen.

2.3. Hinsichtlich der Gebührenhöhe ist § 8 [X.] zu beachten, wonach sich diese nach dem Gegenstandswert des [X.] in Verbindung mit der Gebührentabelle richtet. Hierbei erweist sich die Annahme der Gebrauchsmusterabteilung, es sei lediglich von einem Gegenstandswert in Höhe von 300.000,--€ auszugehen, als deutlich zu niedrig gegriffen.

2.3.1. Der Gegenstandswert ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] nach billigem Ermessen zu bestimmen, weil es für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren an Wertvorschriften für die Anwaltsgebühren fehlt. Er richtet sich grundsätzlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Löschung des angegriffenen Gebrauchsmusters und entspricht im Allgemeinen dem gemeinen Wert des Gebrauchsmusters bei Beantragung der Löschung (vgl. Busse/Keukenschrijver, 7. Aufl., Rn. 57 zu § 17 [X.] [X.] Rn. 57 zu § 84 [X.]). Für die Bestimmung des gemeinen Wertes gelten die folgenden grundsätzlichen Überlegungen: Mit der Löschung besteht für die Mitbewerber die Möglichkeit, den geschützten Gegenstand frei zu benutzen. Während des Bestandes eines Schutzrechts müssten hierfür Lizenzen gezahlt werden. Demnach kann das Allgemeininteresse in etwa den von der Anzahl aller Konkurrenten während der Laufzeit des Gebrauchsmusters fiktiv aufzubringenden bzw. durch die Löschung ersparten Lizenzzahlungen, also mit dem Lizenzsatz multipliziert mit dem in [X.] im gleichen Zeitraum zu erwartenden Gesamtumsatz, gleichgesetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007, 5 W (pat) 6/06, veröffentlicht im [X.] bei JURIS

2.3.2 Das Allgemeininteresse an der Beseitigung des vorliegenden [X.] muss bezogen auf den Zeitpunkt der Löschungsantragstellung als ziemlich hoch eingeschätzt werden. Ein Indiz hierfür ist bereits, dass unabhängig von der Antragstellerin noch zwei weitere Mitbewerberinnen die Löschung des [X.] betrieben hatten. Die Antragstellerin liegt zudem richtig, indem sie meint, aufgrund der breiten Anspruchsfassung beim [X.] hätten sich vermutlich [X.] gegen eine Vielzahl von auf dem Markt befindlichen Produkten mit dem Wirkstoff [X.] herleiten lassen.

2.3.2.1 Der Einwand der Antragsgegnerin, dass bereits deshalb von einem relativ geringen Gegenstandswert auszugehen sei, da der Gegenstand des [X.] - jedenfalls nach der im patentamtlichen Zwischenbescheid geäußerten Auffassung - nicht als Gebrauchsmuster schutzfähig gewesen sei, geht ins Leere. Einem im Löschungsverfahren unterlegenen Antragsgegner ist es im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gestattet, mit dem Hinweis auf die nunmehr erwiesene Löschungsreife seines Gebrauchsmusters den Gegenstandswert des [X.] zu Lasten des obsiegenden Antragstellers kleinzureden. Bei der Frage nach dem Gegenstandswert ist vielmehr in erster Linie zu prüfen, welches „Drohpotential“ für die am Markt beteiligten Mitbewerber das Gebrauchsmuster aufwies. Die Rechtsbeständigkeit eines Gebrauchsmusters ist somit bei der Bemessung des Gegenstandswertes grundsätzlich zu unterstellen (vgl. [X.]/

2.3.2.2 Unabhängig davon trifft es auch nicht zu, dass es sich beim Gegenstand des vorliegenden [X.] lediglich um ein nach § 2 Nr. 3 [X.] schutzunfähiges Analyseverfahren gehandelt hat. Verfahrensmerkmale in einem Schutzanspruch, der letztlich auf ein Erzeugnis - hier eine „Zusammensetzung“ - gerichtet ist, führen nicht dazu, dass die geschützte Lehre als Verfahren anzusehen wäre (vgl. [X.], [X.], 10. Aufl., § 2 [X.], Rn. 11; [X.] 2004, 495, 496 - „Signalfolge“; [X.], Beschluss vom 29.7.2008, [X.]. [X.]/07 - „Telekommunikationsanordnung“). Die Schutzansprüche des [X.] sind so zu verstehen, dass trotz der in ihnen enthaltenen Verfahrensmerkmale, die u.a. [X.], Analyse- und Herstellungsschritte betreffen, letztlich in Kapseln abgefüllte oder zu Tabletten verpresste Mischungen aus [X.] und mindestens einem pharmazeutisch annehmbaren Hilfsstoff geschützt werden sollten. Derartige Schutzansprüche sind - wie die Antragstellerin zu Recht bemerkt hat - „product-by-process“-Ansprüche. Solche Ansprüche sind Sachansprüche, bei denen nach einhelliger Meinung das Erzeugnis als solches Gegenstand des Gebrauchsmusters ist (vgl. [X.] 1993, 651, 654 – „Tetraploide Kamille“; Busse/Keukenschrijver, [X.], 7. Aufl., § 1 Rn. 114;

Aus etwaigen zur Kennzeichnung eines Erzeugnisses angegebenen Verfahrensschritten kann sich grundsätzlich eine Beschränkung des Schutzbereichs ergeben; ob dies im Einzelfall zutrifft, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. [X.] 2001, 1129, 1133 – „[X.]“). Vorliegend kann aber eine beschränkende Wirkung der Verfahrensmerkmale weitgehend ausgeschlossen werden, da es sich - wie die Antragstellerin wiederum zutreffend bemerkt hat - bei den hier in Rede stehenden Verfahrensmerkmalen, insbesondere bei denen des [X.], [X.] und Vergleichens, um solche handelte, die auf die Beschaffenheit des Endprodukts, nämlich eines Präparats in Kapsel- oder Tablettenform mit dem Wirkstoff [X.], keinen Einfluss hatten.

2.3.2.3 Hinsichtlich des gemeinen Wertes des [X.] gilt zudem Folgendes: Die Antragstellerin hat anhand von Informationen, die das [X.] ermittelt hat, und weiterer Unterlagen dargelegt, dass im [X.] in [X.] mit [X.]-Präparaten in Form von Tabletten ein Gesamtumsatz in Höhe von ca. 22.750.000 € erzielt worden war. Von entsprechenden Werten geht sie auch für die Jahre 2004 und 2005 aus. Die Antragsgegnerin hat dies im Wesentlichen zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Lediglich zu den Folgejahre 2007 bis 2011 hat die Antragsgegnerin aufgezeigt, dass die Umsätze mit [X.]-Präparaten zu Gunsten von Präparaten mit anderen Amlodipinsalzen, insbesondere mit dem Wirkstoff [X.], eingebrochen seien - ausgelöst durch den in [X.] im Jahr 2007 für diesen Wirkstoff ausgelaufenen Patentschutz; in der Beschwerde hat die [X.] ergänzt, dass gegen Ende der hypothetischen Laufzeit des [X.] der jährliche Gesamtumsatz mit [X.]-Präparaten nur noch ein Drittel der ursprünglichen Größenordnung betragen habe. Dies wiederum hat die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Juni 2010 eingeräumt, wobei sie bei ihrer Berechnung des Gegenstandswertes einen Abschlag von etwas mehr als 25 % angeboten hat. Mit Rücksicht auf die wohl unzutreffende Annahme, dass der Pharmamarkt bei [X.]-Präparaten stabil bleiben würde, dürfte ein derartiger Abschlag jedoch nicht ausreichend sein.

Die von den Beteiligten vorgetragenen, unstreitigen Tatsachen stellen belastbare Angaben für eine Schätzung des Gegenstandswertes dar. Dem Vortrag können tatsächliche Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass in den ersten 2 ½ Jahren nach Einleitung des [X.], also von Mitte 2004 bis Ende 2006, mit [X.]-Präparaten in [X.] ein Gesamtumsatz in Höhe von etwa 56.875.000 € (2,5 x 22.750.000 €) erzielt wurde; dieser ist mit einem Unsicherheitsfaktor von 10 % auf 51.187.500 € zu bereinigen. Für die noch verbleibenden 5 Jahre der hypothetischen Restlaufzeit des [X.] von 2007 bis 2011, in denen die Umsatzzahlen bezogen auf [X.]-Präparaten offenbar sukzessive auf ein Drittel des ursprünglichen, jährlichen Umsatzes zurückgegangen waren, ist über die Jahre hinweg ein durchschnittlicher Jahresumsatz in Höhe von 40 % des ursprünglichen Jahresumsatzes in Höhe von 22.750.000 € anzusetzen, was bezogen auf den gesamten 5-Jahreszeitraum zu einem Gesamtumsatz in Höhe von 45.500.000 € führt (5 x 0,4 x 22.750.000 €). Der Einwand der Antragstellerin, dass die später eingetretene, degressive Umsatzentwicklung bei [X.]-Präparaten zum Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrags nicht bekannt war und daher nicht berücksichtigt werden dürfe, überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass bei der Festlegung des Gegenstandswertes auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Löschungsantragstellung abzustellen ist; jedoch dürfte bereits zu diesem Zeitpunkt für die einschlägigen Marktteilnehmer abzusehen gewesen sein, dass sich mit Rücksicht auf den Ende März 2007 auslaufenden Patentschutz für [X.]-Produkten eine Stagnation beim Absatz von Präparaten mit dem Wirkstoff [X.] ergeben würde.

2.3.2.4. Hinsichtlich des zu Grunde zulegenden Lizenzsatzes ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Präparaten mit dem Wirkstoff Amlodipin und seinen Salzen um Arzneimittel handelt, die der Bekämpfung von Bluthochdruck, also eines relativ weit in der Bevölkerung verbreiteten gesundheitlichen Risikofaktors, dienen; damit dürfte ein Lizenzsatz - wie von der Antragsgegnerin vorgeschlagen - in Höhe von 1 % deutlich zu niedrig bemessen. Daneben gibt es aber auch keinen Grund, von einem Lizenzsatz in Höhe von 8 % - wie ihn die Antragstellerin favorisiert - auszugehen. Vielmehr erscheint ein mittlerer Lizenzsatz in Höhe von 6 % angemessen.

2.4. Hiernach errechnet sich der vorliegende Gegenstandswert aus der Summe der beiden folgenden Werte:

a) Für die Laufzeit des [X.] ab Löschungsantrag von Mitte 2004 bis Ende 2006: 22,75 x 10

oben) 3,1 Mio €

b) Für die hypothetische Restlaufzeit des [X.] von 2007 bis 2011: 22,75 x 10

ca. 60 % Abschlag (vgl. oben)   2,7 Mio €

= [X.]

=======

Für einen Gegenstandswert über einen Betrag von [X.] hinaus besteht dagegen keine sichere Schätzungsgrundlage.

2.5. Der nach §118 Abs.1 Nr.1 [X.] bei der Geschäftsgebühr anzuwendende Gebührensatz in Höhe einer

Auf die Beschwerde der Antragstellerin sind somit - unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - folgende Kosten als erstattungsfähig anzuerkennen:

a) 10/10-Geschäftsgebühr entsprechend § 118 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] §§10, 12 Abs. 1

[X.] (Wert: 5.800.000,00 €) 18.896,00 €

b) [X.] Kopierkosten 96,00 €

c) Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Pauschale entsprechend

§ 26 [X.] 20,00 €

d) [X.] [X.] 300,00 €

Summe: 19.312,00 €

 =========

4. Die festgesetzten Kosten sind nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ([X.]) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Zwar ist hierzu ein entsprechenden Antrag erforderlich (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 62 Abs. 2 Satz 3 [X.], § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO); diesen hatte die Antragstellerin aber bereits mit ihrer Eingabe vom 30. Juli 2008 gestellt. Der Verzinsungsanspruch entsteht allerdings nicht vor der Bestands- bzw. Rechtskraft der Kostengrundentscheidung (vgl. [X.]/

[X.]

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 84 Abs. 2 [X.], § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Diese Kosten sind verhältnismäßig zu teilen, da dies der Billigkeit entspricht. Die Antragstellerin ist mit ihrer Beschwerde nur teilweise durchgedrungen. Sie hat ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000.000,00 € und einer 10/10 Gebühr die Erstattung von Anwaltskosten in einer Gesamthöhe von 31.912,-- € begehrt; mithin hat sie gegenüber dem von der [X.]I festgesetzten Betrag (2.704,-- €) eine Mehrforderung von 29.208,-- € geltend gemacht, wobei sie aber mit ihrer Beschwerde nur in Höhe von 16.608 € (19.312,-- € abzüglich 2.704,-- €) - mithin also zu etwa 57 % - durchgedrungen ist. Deshalb waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens billigerweise der Antragstellerin zu 2/5 und der Antragsgegnerin zu 3/5 aufzuerlegen.

IV.

Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da im Verfahren über die Beschwerde gegen einen vom [X.] erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss eine mündliche Verhandlung nicht zwingend erforderlich ist (vgl. B[X.]E 32, 123, 124; [X.], [X.], 8. Aufl., § 18 Rn. 98; [X.], [X.], 8. Aufl., § 78 Rn. 14) und diese auch weder beantragt wurde noch sachdienlich erschien.

Meta

35 W (pat) 3/10

14.03.2013

Bundespatentgericht 35. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.03.2013, Az. 35 W (pat) 3/10 (REWIS RS 2013, 7363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7363

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

35 W (pat) 416/19

4 Ni 24/12 (EP)

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