Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2001, Az. 3 StR 503/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2864

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/00vom11. April 2001in der Strafsachegegenwegen Bestechlichkeit- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.],von [X.] als [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]in der Verhandlung,[X.] bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt ,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Ur-teil des [X.] vom 6. April2000a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte der Bestechlichkeit schuldig ist,b) im Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsmittels, an eine andere [X.] des[X.]s zurückverwiesen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeich-nete [X.]eil wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter [X.] einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung- 4 -verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Rügeder Verletzung materiellen Rechts eine Verurteilung wegen vollendeter [X.]. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet, das [X.] hat Erfolg.[X.] Die [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:Der Angeklagte, der Abteilungsleiter eines Ausländeramtes war, verein-barte beim Abschluß des Vertrages über den Bau seines Wohnhauses mit [X.] der Baufirma und deren Ehemann einen [X.] in Höhe von26.000 DM als Entgelt für die von ihm zugesagte Hilfe bei der Erteilung vonAufenthaltsgenehmigungen für drei [X.] Bauarbeiter. In der Folgezeit gaber in amtlicher Funktion die erforderlichen Zustimmungen des Ausländeramteszur Erteilung der von den [X.]n Staatsangehörigen beantragten [X.],nachdem er zuvor bei einem der Antragsteller die wegen einer Ausweisungverhängte Sperrfrist um ein Jahr verkürzt hatte, und verlängerte später die [X.]. Dabei rechnete der Angeklagte damit, daß die [X.] des Ausländeramtes nur durch die Angabe von [X.] worden war, die [X.]n Bauarbeiter nicht als selbständige Ge-sellschafter erwerbstätig sind, sondern als weisungsabhängige Arbeitnehmerarbeiten und dies durch den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages verschlei-ert werden sollte. Ihm war bewußt, daß den [X.]n Staatsangehörigen [X.] nur zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstä-tigkeit, nicht aber einer abhängigen Arbeit erteilt werden durften.- 5 -I[X.] Revision des [X.] Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.1. Zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend zu den [X.] des [X.] in dessen Antragsschrift:Die Aufklärungsrüge (Verfahrensrüge A. VII[X.]) ist schon unzulässig, weildie Revision das erwartete Beweisergebnis nicht bestimmt behauptet. Der Vor-trag, "es sei nicht auszuschließen, im Gegenteil höchstwahrscheinlich, daßdiese Aufklärung ganz wesentliche für die objektive und subjektive Tatseite ....höchst bedeutsame Umstände ergeben hätte", genügt den Anforderungen ge-mäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine ordnungsgemäße Begründung nicht(vgl. [X.] in [X.]. § 344 Rdn. 51; [X.]/[X.], [X.]. § 244 Rdn. 81).Soweit die Revision mit mehreren [X.] beanstandet, es sei der [X.] in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Urkunden bei der Beweiswürdi-gung rechtsfehlerhaft verwertet worden, gehört zur ordnungsgemäßen Begrün-dung der Rüge auch die Darlegung, daß er nicht auf andere zulässige [X.] etwa durch Vorhalt an den Angeklagten oder an Zeugen - in die [X.] eingeführt worden ist (vgl. [X.] aaO § 344 Rdn. 58 m.w.Nachw.;[X.]/[X.], aaO § 249 Rdn. 30). In der Revisionsbegründungfehlen weitgehend solche Ausführungen. Im übrigen ist die Rüge der Verlet-zung des § 261 StPO nur dann erfolgreich, wenn ohne Rekonstruktion der [X.] geführt werden kann, daß die im [X.]eil getroffe-nen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Be-- 6 -weismittel gewonnen wurden (vgl. [X.] in [X.]. § 261 Rdn. 52;[X.]/[X.], aaO § 261 Rdn. 38 a). Selbst wenn man in derunterlassenen Verlesung des vom Angeklagten gefertigten umfangreichen, [X.] wörtlich wiedergebenen Vermerks vom 12. August 1997 eine Verletzungdes § 261 StPO sehen würde (Rüge B. XXI[X.]), würde das [X.]eil auf [X.] nicht beruhen, weil es auf den genauen Wortlaut des [X.] ankommt (vgl. [X.], [X.]. vom 16. August 2000 - 3 [X.]) unddas [X.] bei seiner Beweiswürdigung aus dem Vermerk nur dieSchlußfolgerung gezogen hat, daß der Angeklagte den wahren Sachverhaltgezielt verschleiern wollte. Diese zusammenfassende Wertung kann sich ohneweiteres aus der Aussage des [X.]ergeben haben, dem der [X.] Die Überprüfung des [X.]eils auf Grund der Sachrüge hat keinendurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.a) Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landge-richts erschöpfen sich in dem revisionsrechtlich unzulässigen Versuch, [X.] des hierzu berufenen Tatgerichts durch eine eigene zu ersetzen (vgl.[X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 2 und Überzeugungsbildung 21). [X.] enthalten sie urteilsfremdes Vorbringen, das im Rahmen der [X.] vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden kann (vgl. [X.]aaO § 337 Rdn. 3, 27 und § 352 Rdn. 16). Auch die Revisionsbegründung hatnicht aufgezeigt, daß die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaftoder unklar ist oder gegen Denkgesetze, wissenschaftliche Erkenntnisse oderErfahrungssätze verstößt. Die Überzeugungsbildung der [X.] beruhtauf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Alle von ihr gezogenen [X.] 7 -gerungen sind plausibel, zwingend brauchen sie nicht sein. Wegen der [X.] nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in dessen Antragsschrift.Ohne Rechtsfehler geht die [X.] davon aus, daß bei [X.] vom 9. Juli 1997 ein [X.] von 26.000 DM als Ge-genleistung für die vom Angeklagten zugesagte Hilfe bei der Erteilung von [X.] für die drei [X.]n Bauarbeiter vereinbart wordenist ([X.] ff., 105 ff.). Sie hat dabei die Aussagen der [X.] [X.]und [X.]einer besonders kritischen Prüfung unter-zogen und gesehen, daß es sich um problematische Zeugen handelt. [X.] hat es deren Aussagen insoweit als glaubhaft beurteilt, als weitereaussagekräftige, gegen den Angeklagten sprechende Indizien vorlagen ([X.]. 106 ff.). Weiterhin hat es das [X.] ohne Rechtsfehler als erwiesengewertet, daß die drei [X.]n Bauarbeiter als weisungsgebundene, vonden unternehmerischen Entscheidungen ausgeschlossene Arbeitnehmer [X.] sollten und der Angeklagte zumindest damit rechnete ([X.] ff., 115ff.). Dessen Einlassung, er habe an eine selbständige Tätigkeit als Gesell-schafter der gegründeten [X.] geglaubt, hat die[X.] aufgrund einer Vielzahl von Indizien rechtsfehlerfrei als widerlegtangesehen. Aus dem Gesamtzusammenhang der [X.]eilsgründe ([X.] ff.)ergibt sich, daß der Angeklagte nach der Überzeugung des [X.]s dieerkannte Möglichkeit einer abhängigen Arbeit der [X.]n Bauarbeiter [X.] billigend in Kauf genommen hat.b) Auch die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ent-hält keinen den Angeklagten belastenden [X.] der Verknüpfung des Preisnachlasses von 26.000 DM mit derzugesagten Hilfe in den ausländerrechtlichen Angelegenheiten der drei polni-schen Staatsangehörigen beim Abschluß des Werkvertrages vom 9. Juli 1997(UA S. 33 f., 44 f., 105 ff.) hat die [X.] rechtsfehlerfrei die für den [X.] der Bestechlichkeit erforderliche [X.] bejaht (vgl.[X.]St 15, 88, 91; [X.]R StGB § 331 [X.] 1). Dabei ist eserforderlich und ausreichend, daß mit der versprochenen Hilfe bei der Be-schaffung der Aufenthaltsgenehmigungen die zukünftigen [X.] Angeklagten ihrem sachlichen Gehalt nach in groben Umrissen erkennbarwaren (vgl. [X.]St 15, 88, 97; [X.]R StGB § 332 I Satz 1 Unrechtsvereinba-rung 2).Bei den Zustimmungen zur Erteilung der [X.] und den [X.] Aufenthaltsgenehmigungen handelt es sich um rechtswidrige Diensthand-lungen des Angeklagten, da diese Tätigkeiten in dienstlicher Eigenschaft vor-genommen wurden und bei der Scheinselbständigkeit der [X.]n Bauar-beiter - wie er wußte - gegen Art. 44 und 45 des Abkommens der [X.] mit [X.] vom 16. Dezember 1991, in [X.] getreten am 1. Februar 1994(BGBl II 804), in Verbindung mit dem Erlaß des Innenministeriums des [X.] vom 21. November 1996 verstießen. Die den [X.] undden Aufenthaltsgenehmigungen beigefügten Bedingungen "nur gültig für eineTätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der [X.]GbR" beseitigenderen Rechtswidrigkeit nicht, weil sie auch unter diesen Bedingungen nichthätten erteilt werden dürfen. Für den subjektiven Tatbestand der [X.] genügt bedingter Vorsatz (vgl. [X.] in LK 11. Aufl. § 332 Rdn. 10;[X.] in [X.]. § 331 Rdn. 30, § 332 Rdn. 17).- 9 -II[X.] Revision der [X.] Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht die Verurteilung des [X.] wegen lediglich versuchter Bestechlichkeit.Die [X.] ist in dem angefochtenen [X.]eil davon ausgegangen,daß der Angeklagte den [X.] als Vermögensvorteil angesehen habe([X.] f.). Da aber nach einer Wertberechnung durch einen Bausachver-ständigen nicht sicher sei, ob ihm durch den Rabatt tatsächlich ein objektiverVermögensvorteil zugeflossen sei, weil der vereinbarte Werklohn möglicher-weise im Rahmen des Üblichen gelegen habe, sei die Tat nicht zur [X.] ([X.] ff.). Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.Ein Vorteil im Sinne des § 332 StGB ist jede Zuwendung, auf die [X.] keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oderpersönliche Lage objektiv verbessert (vgl. [X.]St 31, 264, 279). Die Vereinba-rung eines Rabatts ist ein materieller Vorteil (vgl. [X.], [X.]. vom 3. Juli 1991- 2 StR 132/91; Tröndle/[X.], StGB 50. Aufl. § 331 Rdn. 11). Ein Amtsträger,der sich - wie der Angeklagte - im Rahmen von Vertragsverhandlungen für einepflichtwidrige Diensthandlung einen [X.] auf den von dem Bestechen-den geforderten Preis zusagen läßt, läßt sich einen zur Vollendung der [X.] führenden materiellen Vorteil versprechen. Dies gilt auch für denFall, daß die von dem [X.] zu erbringende Gesamtleistung für [X.] trotz des vereinbarten Rabatts tatsächlich nicht wirtschaftlich [X.] ist, etwa weil der Preis, auf den der Rabatt gewährt wird, überhöht war.Bereits durch die in der Vereinbarung eines Preisvorteils als Entgelt für eine- 10 -rechtswidrige Diensthandlung liegende Kundgabe der Bestechlichkeit wird dasder Bestechlichkeit zugrunde liegende Rechtsgut, nämlich das Vertrauen derAllgemeinheit in die Nichtkäuflichkeit von Diensthandlungen und die Sachlich-keit von Entscheidungen der Amtsträger zu schützen (vgl. [X.], aaO vor§ 331 Rdn. 17), erschüttert (vgl. [X.]St 15, 88, 97). Die Bestechlichkeit ist [X.], so daß der Bestechende keinen finanziellen Nachteil erlei-den muß (vgl. [X.] NJW 1987, 1340, 1341; [X.] aaO § 331 Rdn. [X.] hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des§ 354 Abs. 1 StPO selbst geändert, da sich die vollendete Bestechlichkeit ausden rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ergibt und ergänzende Fest-stellungen, die einer solchen Verurteilung entgegen stehen könnten, ausge-schlossen sind. Ein Hinweis gemäß § 265 StPO war nicht veranlaßt, da der- 11 -Angeklagte wegen vollendeter Bestechlichkeit angeklagt worden ist (vgl.[X.] aaO § 354 Rdn. 15; [X.]/[X.], aaO § 354 Rdn 12ff.). Die wegen der vollendeten Bestechlichkeit vom Angeklagten verwirkteStrafe wird das neue Tatgericht festsetzen.[X.] [X.] [X.] Boetticher von [X.]Nachschlagewerk: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: [X.] § 332 Abs. 1Ein Amtsträger, der sich im Rahmen von Vertragsverhandlungen für einepflichtwidrige Diensthandlung einen [X.] auf den von dem Bestechen-den geforderten Preis zusagen läßt, läßt sich einen zur Vollendung der [X.] führenden materiellen Vorteil versprechen. Dies gilt auch für denFall, daß die von dem [X.] zu erbringende Gesamtleistung für [X.] trotz des vereinbarten Rabatts tatsächlich nicht wirtschaftlich [X.] ist, etwa weil der Preis, auf den der Rabatt gewährt wird, überhöht war.[X.], [X.]. vom 11. April 2001 - 3 [X.]/00 - [X.]

Meta

3 StR 503/00

11.04.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2001, Az. 3 StR 503/00 (REWIS RS 2001, 2864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2864

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