Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2004, Az. III ZR 169/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1172

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]
Verkündet am: 14. Oktober 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] Art. 34

Die Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 Satz 2 [X.] auf Vorsatz und gro-be Fahrlässigkeit gilt nicht für als [X.] herangezogene selbständige private Unternehmer.

[X.], Urteil vom 14. Oktober 2004 - [X.] - OLG Stuttgart

LG Stuttgart - 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden [X.] [X.] und die [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 22. Januar 2004 aufgeho-ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Das klagende Land nimmt die [X.] im Wege des Rückgriffs auf Freistellung von [X.] Dritter in Anspruch. Dem liegt fol-gender Sachverhalt zugrunde:

Die [X.] ist Inhaberin einer vom [X.]erteilten Erlaubnis, Hirnstammproben von Rindern mittels eines "BSE-Schnell-tests" auf die Erreger der Bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) zu - 3 -

untersuchen. Mit der Durchführung derartiger Prüfungen, die nach § 1 Abs. 1, § 22a [X.]. § 1 der Verordnung zur fleischhygienerecht-lichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 ([X.] I S. 1659 - BSE-Untersuchungsverordnung - in der hier maßgeb-lichen Fassung der Verordnung vom 23. Mai 2001, [X.] I S. 982) gesetzlich dem amtlichen Tierarzt obliegen, wurde die [X.] von den Landratsämtern [X.] und [X.]-B.

-K. beauftragt. Nach der [X.] müssen alle Rinder im Alter von über 24 Monaten [X.] werden. Bis das Ergebnis eines BSE-Schnelltests vorliegt, sind der Tier-körper, die Nebenprodukte der Schlachtung, das Blut und die Haut vorläufig sicherzustellen. Bei einem negativen Ergebnis des Tests ist die vorläufige Si-cherstellung aufzuheben (§ 1 Abs. 2 und 3 Nr. 1 der Verordnung).

Am 11. und 12. Februar 2002 kontrollierten Vertreter des [X.] bei der [X.]n deren [X.]. Den Prüfern erschienen eine Reihe von dokumentierten Testergebnissen, die als Original-Rohbilddateien vorlagen, zu hell und damit nicht auswertbar. Grund war, daß im EDV-System der [X.]n der "[X.]" nicht eingestellt war, eine abrufbare Software-Variante, die au-tomatisch die Helligkeit herunterregelt. Wegen der Unklarheiten wurde das [X.] Fleisch bei den Unternehmen sichergestellt. Nachdem sich in einer er-neuten Überprüfung herausgestellt hatte, daß die Testergebnisse der [X.] doch verwertbar waren und deren Beurteilung als "negativ" richtig gewesen war, gab das klagende Land das sichergestellte Fleisch frei. Zu einem Teil war es allerdings zwischenzeitlich verdorben. Dessen Eigentümer machen darum Amtshaftungsansprüche in Höhe von 7.998,17 • und 1.217,33 • gegen das Land geltend.
- 4 -

Mit der vorliegenden Klage begehrt das [X.]esland seinerseits gegen-über der [X.]n Freistellung von den erhobenen Ansprüchen sowie die Feststellung, daß die [X.] zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet sei, die ihm oder den Landkreisen [X.]

und [X.]-B. -K. - insoweit in gewillkürter Prozeßstandschaft - infolge der vorübergehenden Nichtauswertbarkeit der Testergebnisse entstanden sind oder noch entstehen werden.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

[X.]

Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet die [X.] dem klagenden Land entsprechend Art. 34 Satz 2 [X.] nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dieses Haftungsprivileg komme auch der [X.]n zugute, weil sie die Unter-suchungen als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn ([X.]) [X.] hoheitlicher Tätigkeit übernommen und dabei Feststellungen ohne ein Ermessen zu treffen gehabt habe. Für die Beschränkung des Rückgriffs nach Art. 34 Satz 2 [X.] genüge es, die Voraussetzungen des Art. 34 Satz 1 [X.] zu bejahen; einer zusätzlichen Begründung durch Normzweck und Interessenlage - 5 -

bedürfe es nicht. Das erscheine auch aus der Sicht des [X.] geboten, weil er nur so das übernommene [X.] sicher abschätzen kön-ne. Auch in formaler Hinsicht erscheine es naheliegend, daß eine vom [X.] gewährte Rechtsposition nicht durch einfache Auslegung verkürzt wer-den könne, sondern daß es dazu einer gesetzlichen Regelung bedürfe.

Die [X.] habe den Schaden jedenfalls nicht grob fahrlässig [X.]. Außerdem habe es sich bei der Überprüfung der Testergebnisse nicht um eine von der [X.]n geschuldete, sondern um eine dem Kläger selbst obliegende Tätigkeit gehandelt. Der damit befaßte Angestellte der [X.]n habe bei der Vorführung deshalb nicht als deren Erfüllungsgehilfe gehandelt.

I[X.]

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Für die schuldhafte Verletzung von Pflichten in dem zwischen den [X.] bestehenden Vertragsverhältnis haftet die [X.] dem Kläger grund-sätzlich nach den Regeln über die Leistungsstörungen auf Schadensersatz, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Vertrag als Dienst- oder Werkvertrag anzu-sehen ist oder ob er, wie das [X.] gemeint hat, dem öffentlichen Recht angehört. Weder ein Verstoß gegen vertragliche Nebenpflichten noch ein [X.] auf seiten der [X.]n läßt sich nach dem für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Klagevorbringen verneinen; gegenteilige tatsäch-liche Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Revision rügt mit Recht, daß es schon auf der Grundlage des Erlaubnisbescheids vom - 6 -

21. Dezember 2001 zu den vertraglichen Pflichten der [X.]n zählte, das Ergebnis der von ihr durchgeführten Untersuchungen zu dokumentieren und Nachweis hierüber zu führen. Infolgedessen gehörte es auch zum Kreis der ihr obliegenden Aufgaben und war nicht etwa, wie das Berufungsgericht meint, Sache des [X.], die gewonnenen Testergebnisse bei behördlichen Kontrol-len überprüfbar darzustellen.

Der Kläger hat behauptet, die von der [X.]n am 11. und 12. Februar 2002 den Prüfern präsentierten Bilder seien infolge von [X.] nicht aussagekräftig gewesen. Davon muß der [X.] ausgehen.
2. Auch auf das Haftungsprivileg des Art. 34 Satz 2 [X.] kann sich die [X.] entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht berufen.

a) Mit Recht hat das [X.] allerdings die [X.] bei der Durchführung und Auswertung der BSE-Schnelltests als Amtsträger und "[X.]" im Sinne des § 839 [X.] und des Art. 34 Satz 1 [X.] angesehen. [X.] ist hiernach Beamter jeder, den der [X.], ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat, ohne Rücksicht darauf, ob ihm st[X.]tsrechtliche Beamteneigenschaft zu-kommt. Beamte in diesem Sinne können deshalb auch Private oder private Un-ternehmer sein, wenn sie von einem Verwaltungsträger im Wege der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sind, im Einzelfall aber auch bei [X.] Hilfstätigkeiten im Rahmen öffentlicher Verwaltung ([X.]) (vgl. zum Ganzen Ossenbühl, St[X.]tshaftungsrecht, 5. Aufl., [X.] ff.). Soweit [X.] von der öffentlichen Hand durch freie Dienst- oder Werkver-träge oder ähnliche Vertragsverhältnisse herangezogen werden, ist darauf ab-- 7 -

zustellen, wer Vertragspartner des [X.] ist. Insofern kommen auch juristische Personen des Privatrechts haftungsrechtlich als "Beamte" in Betracht (a.[X.], [X.] [2003], 220, 254 m. [X.]. 173).

Nach diesen Maßstäben war die [X.] - anders als der amtlich aner-kannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr ([X.] 49, 108), der mit der Vorprüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage betraute [X.] ([X.]surteil [X.] 122, 85) oder ein Prüfer bei der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts ([X.]surteil [X.] 147, 169) - zwar nicht Beliehene, da alle zur Durchführung der [X.] in der Zuständigkeit des amtlichen Tierarztes ver-blieben und die [X.] gerade in den kritischen Fällen (bei positiven oder nicht eindeutig negativen Befunden) das weitere Vorgehen den st[X.]tlichen Be-hörden zu überlassen hatte, ihr darum kein eigener Entscheidungsraum ver-blieb. Die [X.] war jedoch in dem oben beschriebenen Sinne (selbständi-ger) [X.]. Davon gehen auch die Parteien aus. Nach der Recht-sprechung des [X.]s kann sich die öffentliche Hand jedenfalls im Bereich der [X.], wie hier, der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, daß sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf ei-nen privaten Unternehmer überträgt. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen den über-tragenen Tätigkeiten und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Auf-gabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen ([X.] 121, 161, 165 f. - Abschleppunternehmer; s. auch - abgrenzend - [X.] [X.] 125, 19, 24 f. - planender Ingenieur; [X.], Urteil vom 26. Juni - 8 -

2001 - [X.] - NJW 2001, 3115, 3117 zur Sonderprüfung eines Kredit-instituts durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft). Diese Voraussetzungen sind auch bei einem mit der Durchführung von BSE-Tests betrauten privaten Labor gegeben. Dessen Prüfungen enthalten einen unverzichtbaren Teil der dem St[X.]t obliegenden Überwachung nach dem Fleischhygienegesetz und der ausführenden BSE-Untersuchungsverordnung und sind von dieser nicht zu trennen. Wenn die [X.] auch selbst keine Verwaltungsakte erläßt und, wie der Kläger in anderem Zusammenhang vorgetragen hat, zu den Adressaten der Verwaltungsakte weder unmittelbar noch mittelbar in Rechtsbeziehungen tritt, so ist doch bei einem negativen Testergebnis, wie regelmäßig, die Ent-scheidung praktisch gefallen. Infolgedessen erscheint die Tätigkeit des priva-ten Labors als Bestandteil der st[X.]tlichen Verwaltung.

b) Nach Art. 34 Satz 2 [X.] bleibt der anstelle des an sich verantwortli-chen Beamten in die Haftung eintretenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Art. 34 Satz 1 [X.]) - nur - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Rückgriff vorbehalten. Wortlaut und systematischer Zusammenhang dieser aufeinander bezogenen Regelungen legen es allerdings nahe, die Haftungsbegrenzung mit den Vorinstanzen auf alle Amtsträger im Sinne des Satzes 1 zu beziehen. Dem stehen jedoch die Entstehungsgeschichte und vor allem Sinn und Zweck der Bestimmung entgegen. Der [X.] hält deswegen für den Fall, daß der St[X.]t durch freie Dienst- oder Werkverträge oder ähnliche Vertragsgestaltungen selbständigen Privatunternehmern in beschränktem Umfang die Erfüllung ho-heitlicher Verwaltungsaufgaben überträgt, eine einschränkende Auslegung oder eine teleologische Reduktion für geboten. Daß es sich um eine Verfas-sungsnorm handelt, bedeutet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Hindernis. Für selbständige private Unternehmer gilt daher die [X.] 9 -

schränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht (ebenso [X.], [X.], 656, 660 f.; ähnlich [X.], [X.], 1244, 1248; undifferenziert hingegen für Anwendung des Art. 34 Satz 2 auf alle [X.] [X.] [X.]O S. 120; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 839 Rn. 95; Soergel/ [X.], [X.], 12. Aufl., § 839 Rn. 262).

[X.]) Mit Art. 34 [X.] folgt das Grundgesetz dem Vorbild des Art. 131 der [X.]. Art. 131 Abs. 1 Satz 2 [X.] enthielt für den Rückgriff gegen den Beamten freilich noch keine Einschränkungen. Die [X.] überließ vielmehr auch insoweit die näheren Regelungen der zuständigen Gesetzgebung (Art. 131 Abs. 2). Eine gesetzliche Beschrän-kung des st[X.]tlichen Regresses auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit findet sich reichsweit erstmals in § 23 des [X.] vom 26. Januar 1937 ([X.] I S. 39), und zwar in Absatz 2 für die st[X.]tsrechtlichen Beamten und in Absatz 4, wenn "eine Person, die nicht Beamter im Sinne die-ses Gesetzes ist, in Ausübung der ihr anvertrauten öffentlichen Gewalt ihre Amtspflicht verletzt hat". Mit dieser Ausdehnung auf andere Amtsträger sollten indes nach dem damaligen Verständnis lediglich die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes in die Haftungsprivilegierung einbezogen werden (vgl. [X.], Das [X.] Beamtengesetz, 4. Aufl. 1942, § 23 [X.]. 1), zumal auch das [X.] nur Organmitglieder oder abhängig Beschäftigte als Amtsträger im Sinne des § 839 [X.] und des Art. 131 [X.] anerkannt hatte ([X.], 257 - Arbeiter- und Soldatenräte; 105, 334 - Unterwachtmeister der [X.]; 118, 241 - [X.]; 142, 190 und 158, 95 - Feld- und Forsthüter; 159, 235 - Nachtwächter; 164, 1 - Soldat). Auch der [X.] hatte ausweislich der Materialien bei der Regelung des Rückgriffs - 10 -

nach Art. 34 Satz 2 [X.] allein die Beamten und die ihnen gleichzustellenden Angestellten des öffentlichen Dienstes vor Augen ([X.]; hierzu [X.], [X.], 656, 661; [X.], [X.], 1244, 1245).

[X.]) Die verfassungsrechtliche Limitierung der Innenhaftung bei haf-tungsrechtlichen Beamten nach Art. 34 Satz 2 [X.] beruht zum einen auf dem Gedanken, deren Entschlußfähigkeit und Entschlußfreudigkeit, insbesondere bei [X.], zu fördern ([X.] Dr. [X.], [X.] f.; Amtliche Begründung zum [X.], abgedruckt bei [X.], [X.] Beamtengesetz vom 26. Januar 1937, [X.]), und zum anderen auf dem Gebot der Fürsorge gegenüber den öffentlichen Bediensteten (vgl. [X.] Kommentar/[X.], [X.], Art. 34 Rn. 349 f.; v. [X.] in v. Mangoldt[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., Art. 34 Rn. 125); in dem letztgenannten Punkt besteht eine Parallele zu den arbeitsrechtlichen Haftungserleichterungen für Arbeitnehmer (vgl. [X.] NJW 1995, 210; [X.]E 101, 107; [X.], Urteil vom 11. März 1996 - [X.]/94 - NJW 1996, 1532). Beide normativen Zielset-zungen erstrecken sich unmittelbar nur auf die st[X.]tsrechtlichen Beamten, die [X.], Soldaten und Zivildienstleistenden sowie auf die Angestellten und Ar-beiter des öffentlichen Dienstes; das findet seinen Niederschlag einfachrecht-lich in den entsprechenden gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BRRG, § 78 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 34 Abs. 1 Satz [X.], § 14 [X.]). Die Zweckrichtung der Norm bezieht in ihren Anwendungsbereich darüber hinaus indes auch unselbständige [X.] ein, soweit ihnen gegenüber eine ähnliche Fürsorgepflicht besteht, wie etwa beim Turnunterricht hilfeleistende Schüler (vgl. [X.]surteil vom 3. Juli 1958 - [X.]/57 - [X.], 705) oder Schülerlotsen ([X.] NJW 1968, 655); in solchen Fällen kann der Innenregreß allerdings auch schon [X.] 11 -

fachrechtlich ausgeschlossen sein (vgl. § 106 [X.]). Der [X.] hat außer-dem aus ähnlichen Überlegungen die Innenhaftung einer privatrechtlich orga-nisierten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes bei dem Unfall eines [X.] gleichfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ([X.] 135, 341, 347 f.), während auf der anderen Seite § 10 Abs. 4 des Kraft-fahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 ([X.] I S. 2086) dem Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr eine vollständige Haftungsfrei-stellung des [X.]eslandes abverlangt (s. auch [X.]surteil [X.] 122, 85, 88 f.).

Über derartige Sachverhalte ist hier nicht zu entscheiden. Im Streitfall besteht keine Rechtfertigung für eine entsprechende Haftungserleichterung. Deren Zweck, die Entschlußfreudigkeit und Schlagkraft der öffentlichen Verwal-tung zu stärken, spielt bei einem als [X.] herangezogenen priva-ten Unternehmer von vornherein keine Rolle, weil eine solche Qualifizierung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn ihm allenfalls geringe [X.] eingeräumt sind (ebenso [X.] [X.]O; a.[X.], [X.] 1993, 1003, 1005 für einen Abschleppunternehmer). Vor allem aber ist für den Fürsorgegedanken unter solchen Umständen kein Raum. [X.] als ein abhängig Beschäftigter kann der gewerbliche Unternehmer über Art und Umfang seines Einsatzes selbst bestimmen; es steht ihm frei, die - [X.] im Regelfall auch versicherbaren (vgl. dazu [X.], Urteil vom 11. Juli 1978 - [X.]/76 - NJW 1978, 2502, 2503 zur Haftung des Abschleppun-ternehmers) - Haftungsrisiken einzugehen und deren Kosten in das von ihm geforderte Entgelt einzukalkulieren oder von der Übernahme der Tätigkeit ab-zusehen, wenn ihm das Risiko zu groß erscheint. Insofern besteht zwischen einer Mitwirkung des Unternehmers an hoheitlichen Aufgaben und der [X.] 12 -

rung von Dienst- oder Werkleistungen im fiskalischen Bereich, bei denen er nach den allgemeinen Regeln für jedes Verschulden haftet, kein wesentlicher Unterschied. Es fehlt deswegen an einem inneren rechtfertigenden Grund, den Unternehmer im Rahmen hoheitlicher Verwaltungsaufgaben von seiner vertrag-lichen Haftung auch nur teilweise freizustellen. Soweit der Wortlaut des Art. 34 Satz 2 [X.] auch eine solche Fallgestaltung abdeckt, ist die Norm darum nach ihrem Sinn und Zweck entsprechend einzuschränken. Die Verwaltung mag hierdurch die Möglichkeit erhalten, eigene Haftungsrisiken durch eine "Flucht in die Privatisierung" zu vermeiden, was die Revisionserwiderung für bedenk-lich hält; sie erkauft dies jedoch durch eine in der Gegenleistung kalkulatorisch enthaltene Versicherungsprämie.

II[X.]

Das klageabweisende Berufungsurteil kann nach alledem nicht beste-henbleiben. Der [X.] ist zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage. Der Rechtsstreit ist deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZR 169/04

14.10.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2004, Az. III ZR 169/04 (REWIS RS 2004, 1172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1172

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