Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.03.2017, Az. 1 ABR 1/16

1. Senat | REWIS RS 2017, 13315

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Gegenstand

Mitbestimmung bei Entlohnungsgrundsätzen - Tarifvorbehalt


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 27. August 2015 - 11 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des [X.] bei Entgelterhöhungen.

2

Die Arbeitgeberin betreibt einen Blutspendedienst. In ihrem Unternehmen bestehen drei Betriebe, in denen die zu 3. bis 5. beteiligten Betriebsräte gebildet sind. Antragsteller ist der von diesen errichtete Gesamtbetriebsrat.

3

Die Arbeitgeberin hatte zunächst mit [X.] - [X.] ([X.]), dem [X.] - Die [X.] ([X.]) und [X.]. Die [X.] ([X.]) - für letzteren hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juni 2013 (- 1 [X.] - [X.] 145, 205) das Fehlen der Tariffähigkeit festgestellt - unterschiedliche Haustarifverträge geschlossen. Auf die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse fanden entweder einer dieser Haustarifverträge Anwendung oder [X.] vertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des [X.] ([X.]). Zum 1. März 2011 begründete die Arbeitgeberin eine Mitgliedschaft im [X.] ([X.]). Der [X.] und [X.] schlossen danach den „Tarifvertrag vom 26. Juli 2011 zur Überleitung der Beschäftigten der [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.])“, der [X.]. wie folgt lautet:

        

§ 1 Geltungsbereich

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag regelt die Überleitungsbedingungen in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung für die Beschäftigten des [X.], deren Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2011 bereits bestanden hat und über den 1. August 2011 hinaus ununterbrochen fortbesteht. Einzelvertragliche Ansprüche gelten - vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieses Tarifvertrages unverändert fort; soweit Ansprüche dynamisch ausgestaltet sind, verändern sie sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen des TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die [X.] 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz.“

4

In einer Niederschrift der Tarifvertragsparteien vom 26. Mai 2011 heißt es auszugsweise wie folgt:

        

„1.     

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass aus Anlass der Überleitung in das neue Tarifrecht beim [X.] für die Beschäftigten keine finanziellen Nachteile entstehen. Alle bisher dynamischen Entgelte werden künftig entsprechend den Tarifabschlüssen für den TVöD-V/[X.] zum jeweiligen Zeitpunkt linear erhöht. Der Arbeitgeber sichert zu, dass der [X.]/[X.]-Tarifvertrag fristgerecht zum 31. Dezember 2011 gekündigt wird.“

5

Die mit dem [X.] und dem [X.] geschlossenen Haustarifverträge kündigte die Arbeitgeberin am 5. August 2011 zum Jahresende. Mit Schreiben vom 26. September 2011 teilte sie dem Gesamtbetriebsrat [X.]. mit:

        

„… im Nachgang zu der Besprechung … möchten wir die folgenden drei Punkte … näher konkretisieren und bitten um eine entsprechende Rückäußerung des [X.].

        

Da es sich bei allen diesen Themen um Entlohnungsfragen für das Gesamtunternehmen handelt, gehen wir von einer originären Zuständigkeit des [X.] aus, bitten jedoch auch hier um eine entsprechende Stellungnahme.

        

1. Dynamisierung der unterschiedlichen Tarife

        

Wie Ihnen … bekannt ist, planen wir, die Tarifentgelte des [X.] sowie des [X.]/[X.]-Tarifvertrags künftig analog der Tarifentwicklung im TVöD kommunal zu entwickeln.

        

In diesem Zusammenhang beabsichtigen wir, eine überbetriebliche Gesamtzusage durch den [X.] in Umsetzung des Aussagegehaltes des Überleitungstarifs in den TVöD vom 26. Juli 2011 und der damit abgegebenen Niederschriftserklärung zu geben.

        

Die Dynamisierung im Bereich [X.] bzw. [X.]/[X.] würde sich auf alle Entgeltbestandteile beziehen, die in § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 in das Vergleichsentgelt einbezogen wurden.“

6

Seit Beginn des Jahres 2012 passt die Arbeitgeberin die Entgelte derjenigen Beschäftigten, auf deren Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände ([X.]/[X.]) keine Anwendung findet, sondern die Entgeltregelungen der mit dem [X.] und [X.] geschlossenen Haustarifverträge maßgebend sind oder der [X.] [X.] vertraglicher Bezugnahme anwendbar ist, entsprechend den Entgelthöhungen des [X.]/[X.] an. Im Hinblick darauf wurde im Betrieb des zu 5. beteiligten Betriebsrats eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Dynamisierung der Arbeitsentgelte“ eingerichtet. Diese stellte mit [X.] vom 29. Oktober 2012 das Verfahren mangels Zuständigkeit ein. In einem vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren wies das [X.] auf dessen Beschwerde hin seinen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des [X.] mit Beschluss vom 26. April 2013 (- 13 TaBV 21/13 -) ab.

7

Der Gesamtbetriebsrat meint, ihm stehe bei der „Dynamisierung der Arbeitsentgelte“ für die im Schreiben vom 26. September 2011 genannten Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] zu. Die Arbeitgeberin stelle eine freiwillige übertarifliche Leistung zur Verfügung. Der Gesamtbetriebsrat sei zuständig, weil gegenüber allen Arbeitnehmern eine Gesamtzusage erteilt worden sei.

8

Der Gesamtbetriebsrat hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass er bei der von der Arbeitgeberin in den Schreiben an ihn vom 26. September 2011 und 21. Febr[X.]r 2012 angekündigten sowie zum 1. März 2012 (3,5 %), 1. Jan[X.]r 2013 (1,4 %) und 1. August 2013 (1,4 %) vollzogenen „Dynamisierung der Arbeitsentgelte“ ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] hat.

9

Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt und die Auffassung vertreten, aufgrund des [X.] des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] bestehe kein Mitbestimmungsrecht.

Der zu 3. beteiligte Betriebsrat meint, die Maßnahme der Arbeitgeberin sei mitbestimmungspflichtig, zuständig seien aber die örtlichen Betriebsräte.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des [X.] abgewiesen. Das [X.] hat dessen Beschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Gesamtbetriebsrat sein Begehren weiter.

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des [X.] ist unbegründet.

I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie genügt entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin dem Begründungserfordernis des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG(zu den Anforderungen etwa [X.] 14. Mai 2013 - 1 ABR 4/12 - Rn. 30 ). Sie setzt sich mit der Begründung des [X.]s zur fehlenden Zuständigkeit des [X.] in ausreichendem Umfang auseinander.

II. Der zulässige Antrag des [X.] ist unbegründet.

1. Der Antrag ist nach gebotener Auslegung zulässig.

a) Nach seinem Wortlaut bezieht er sich lediglich auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der „Dynamisierung“ der Entgelte für in der Vergangenheit liegende Zeiträume. Die Antragsbegründung und die Erklärungen des [X.] im Anhörungstermin lassen aber erkennen, dass damit lediglich der Anlassfall umschrieben ist und er ein Mitbestimmungsrecht gegenwarts- und zukunftsbezogen für solche Entgelterhöhungen festgestellt wissen will. Zudem wird, wie der Bezug auf das Schreiben vom 26. September 2011 und das weitere Vorbringen zeigt, ein Mitbestimmungsrecht nur für Entgeltanpassungen bei denjenigen Arbeitnehmern geltend gemacht, deren Entgelt sich nach den Regelungen der mit dem [X.] oder [X.] geschlossenen Haustarifverträge bestimmt oder für die [X.] vertraglicher Bezugnahme der [X.] maßgebend ist.

b) Mit diesem Inhalt ist der Antrag auch hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit der Entscheidung steht fest, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist.

c) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht aufgrund der Entscheidung des [X.]s Hamm vom 26. April 2013 (- 13 TaBV 21/13 -) in dem von dem zu 5. beteiligten Betriebsrat eingeleiteten Verfahren der Einwand der Rechts[X.] iSd. § 322 Abs. 1 ZPO entgegen.

aa) Die objektiven Grenzen der Rechts[X.] des Entscheidungsgegenstandes werden durch den Streitgegenstand des Verfahrens vor dem [X.] bestimmt. Dieser richtet sich nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird ([X.] 19. Jan[X.]r 2010 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.] 133, 75).

bb) Der Streitgegenstand des Verfahrens vor dem [X.], an dem die Arbeitgeberin und der hier zu 5. beteiligte Betriebsrat beteiligt waren, ist nicht mit dem des vorliegenden Beschlussverfahrens identisch. Deshalb muss der Senat nicht darüber befinden, welche Rechtsfolgen sich aus einer notwendigen, aber unterlassenen Beteiligung des [X.] und der anderen beiden Betriebsräte in diesem Beschlussverfahren für das vorliegende Verfahren ergeben.

(1) Das [X.] hat den Feststellungsantrag des Betriebsrats, der [X.] der Einigungsstelle vom 29. Oktober 2012 sei unwirksam, rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, diese habe das Verfahren über die auch hier im Streit stehenden Entgelterhöhungen zu Recht eingestellt. Allein dieser [X.] über die Wirksamkeit des [X.]s ist in Rechts[X.] erwachsen, nicht aber die dazu erfolgte Begründung des [X.]s.

(2) Zwar ist ein solcher Antrag nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unzulässig, weil Beschlüsse der Einigungsstelle, mit denen diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint, als Entscheidungen über eine Rechtsfrage kein Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien begründen ([X.] 23. Febr[X.]r 2016 - 1 ABR 18/14 - Rn. 13 mwN). Der Antrag konnte allerdings nicht dahin gehend verstanden werden, es solle das Bestehen eines entsprechenden Mitbestimmungsrechts festgestellt werden (dazu [X.] 8. Juni 2004 - 1 [X.] [X.] a der Gründe, [X.] 111, 36). Die Beteiligten hatten im Verlauf des Beschwerdeverfahrens einen weiteren Antrag des Betriebsrats auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts für die betriebliche Maßnahme übereinstimmend für erledigt erklärt und das [X.] das Verfahren insoweit eingestellt. Dem verbliebenen Feststellungsbegehren des Betriebsrats konnte ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO daher kein anderer Inhalt als den der Feststellung der Unwirksamkeit des [X.] zukommen. Nur hierüber hat dann das [X.] auch rechtskräftig entschieden.

2. Die Vorinstanzen haben zutreffend die bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsräte beteiligt ( § 83 Abs. 3 ArbGG ). Die vom Gesamtbetriebsrat begehrte Feststellung betrifft deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung. Würde dem Antrag des [X.] stattgegeben, stünde damit zugleich fest, dass die örtlichen Betriebsräte nicht Träger des Mitbestimmungsrechts sind.

3. Der Antrag des [X.] ist unbegründet. Es besteht für die von der Arbeitgeberin vorgesehenen Entgeltsteigerungen für diejenigen Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis die Entgeltbestimmungen der gekündigten Haustarifverträge oder [X.] vertraglicher Bezugnahme die Regelungen des [X.] maßgebend sind, kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.]. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.] wirksam sein könnte.

a) Im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers stellt die im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung zugleich das im Betrieb geltende System für die Bemessung des Entgelts der Arbeitnehmer dar. Der tarifgebundene Arbeitgeber ist betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, die tarifliche Vergütungsordnung ungeachtet der [X.] der Arbeitnehmer im Betrieb anzuwenden, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] unterliegen. Das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Änderung eines betrieblichen Vergütungssystems ist im Betrieb des tarifgebundenen Arbeitgebers durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.], wonach der Betriebsrat nur mitbestimmen kann, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ausgeschlossen, wenn Tarifvertragsparteien selbst über die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung getroffen und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts Genüge getan haben. Für das Eingreifen des [X.] des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] und dem damit einhergehenden Ausschluss des Mitbestimmungsrechts ist bereits die [X.] des Arbeitgebers ausreichend, ohne dass es einer solchen bei den betriebszugehörigen Arbeitnehmern ( § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG ) bedarf. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der das Mitbestimmungsrecht verdrängenden tariflichen Regelung um Inhaltsnormen handelt. Das entspricht dem Zweck des Eingangshalbsatzes. Dieser geht davon aus, dass eine bestehende tarifliche Regelung dem Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer ausreichend Rechnung trägt und daher Mitbestimmungsrechte entbehrlich macht (ausf. [X.] 18. Oktober 2011 - 1 [X.] - Rn. 16 ff., [X.] 139, 332).

b) Danach ist das Mitbestimmungsrecht bei der Maßnahme der Arbeitgeberin ausgeschlossen. Der [X.]-[X.], ggf. iVm. § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.], enthält hinsichtlich der Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] eine abschließende und zwingende tarifliche Regelung iSd. § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.]. Diese sperrt das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht des [X.].

aa) Bei der Arbeitgeberin besteht aufgrund ihrer Gebundenheit an den [X.]/[X.] eine tarifliche Entgeltordnung, die die Entlohnungsgrundsätze für das monatliche Entgelt abschließend und zwingend regelt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.] enthält der Beschäftigte ein monatliches Tabellenentgelt. Dessen Höhe bestimmt sich nach der maßgebenden [X.] (§ 15 Abs. 2 iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung - [X.]/[X.]) und der einschlägigen Entgeltstufe (§§ 16, 17 [X.]/[X.]) und einem Leistungsentgelt (§ 18 [X.]/[X.]) sowie den Tarifregelungen zur [X.] nach den Tabellen der Anlagen A und [X.] zum [X.]/[X.]. Mit diesen tarifvertraglichen Entgeltregelungen werden zugleich Verteilungsrelationen als generell-abstrakte Grundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] festgelegt.

bb) Durch die Anpassung der monatlichen Entgelte für die nicht von den Entgeltregelungen des [X.]/[X.] erfassten Arbeitnehmer entsprechend der Tarifentwicklung in diesem Bereich legt die Arbeitgeberin - insoweit mitbestimmungsfrei, weil die Gebundenheit des Arbeitgebers an die tarifliche Entgeltstruktur keinen Anspruch der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer auf das Tarifentgelt begründet ([X.] 18. Oktober 2011 - 1 [X.] - Rn. 29, [X.] 139, 332) - deren monatliches Entgelt fest. Für eine betriebliche Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] besteht in Anbetracht einer abschließenden und zwingenden tariflichen Regelung iSd. § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] kein Raum.

cc) Ob infolgedessen ein Teil der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ein höheres als das tarifliche Entgelt erhält, ist für die rechtliche Beurteilung unbeachtlich. Entgegen der Auffassung des [X.] handelt es sich bei demjenigen Teil des monatlichen Entgelts, das den Arbeitnehmern, für die die Entgeltbestimmungen des [X.]/[X.] nicht maßgebend sind, über dasjenige Entgelt geleistet wird, welches das monatliche Tabellenentgelt nach § 15 Abs. 1 [X.]/[X.] übersteigt, nicht um „freiwillige, übertarifliche Leistungen“ der Arbeitgeberin, sondern nach wie vor um das monatliche Entgelt, das dem jeweiligen Arbeitnehmer geleistet wird. Dieses Verständnis zeigt auch Nr. 1 Satz 2 der Niederschrift der Tarifvertragsparteien vom 26. Mai 2011 und das Schreiben der Arbeitgeberin an den Gesamtbetriebsrat vom 26. September 2011 unter Nr. 1. Deren monatliches Entgelt wird „lediglich“ der Tarifentwicklung des [X.]/[X.] angepasst („dynamisiert“).

dd) Aus dem Umstand, dass die Entgelte dieser Arbeitnehmer auf den Abrechnungen in einem Tabellenentgelt nach dem [X.]/[X.] und ein über diese Vergütung hinausgehendes Einkommen in Anwendung eines anderen Tarifwerks als „Überleitungszulage“ ausgewiesen werden, ergibt sich keine andere rechtliche Einordnung der monatlichen Entgeltzahlungen. Diese Vorgehensweise trägt - wie die Arbeitgeberin unwidersprochen vorgetragen hat - allein dem Umstand Rechnung, dass sie aufgrund der Entscheidung des [X.]s Hamm (30. November 2012 - 13 [X.] -) im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung bei der Eingruppierung alle Arbeitnehmer nach Maßgabe des [X.]/[X.] eingruppiert.

c) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.]. Dabei muss der Senat nicht darüber befinden, ob diese Tarifbestimmung wirksam sein könnte, obwohl sie Regelungen für individ[X.]lvertragliche Vereinbarungen trifft. Sollte diese tarifliche Bestimmung unwirksam sein, wären allein die Entgeltgrundsätze des [X.]/[X.] maßgebend. Im anderen Fall wäre die Maßnahme der Arbeitgeberin nicht mitbestimmungspflichtig, weil dann durch den [X.]/[X.] iVm. § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.] eine abschließende und zwingende tarifliche Regelung iSd. § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] vorliegen würde.

d) Schließlich würde der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] auch dann eingreifen, wenn die Arbeitgeberin im Widerspruch zu den tariflichen Regelungen durch die Entgeltsteigerung für den nicht vom [X.]/[X.] erfassten [X.] die Entlohnungsgrundsätze des [X.]/[X.] modifizieren würde. Ein Betriebsrat könnte allenfalls auf die Einhaltung der zutreffenden tariflichen Entgeltgrundsätze drängen (dazu [X.], 131, 140). Ein tarifwidriges Verhalten des Arbeitgebers ließe jedoch das Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] nicht „aufleben“ ([X.] 5. Mai 1992 - 1 [X.] - zu B 2 der Gründe).

        

    [X.]     

        

    Richterin am [X.] K. [X.]
ist an der Unterschriftsleistung verhindert.
[X.]     

        

    Treber     

        

        

        

    Hayen     

        

    Fritz    

                 

Meta

1 ABR 1/16

28.03.2017

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 18. Juni 2014, Az: 3 BV 228/13, Beschluss

§ 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.03.2017, Az. 1 ABR 1/16 (REWIS RS 2017, 13315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13315

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