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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 82/15
vom
8. September
2015
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 8.
September 2015
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar ist das [X.] in den Fällen 2 und 4 der Urteilsgründe, die verbale Beleidigungen zum Nachteil der früheren Lebensgefährtin des Ange-klagten betrafen, von einem unzutreffenden Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe ausgegangen. Dabei hat es ersichtlich nicht bedacht, dass §
185 StGB diesen Strafrahmen nur für den hier nicht ge-gebenen qualifizierten Fall der tätlichen Beleidigung eröffnet und im Übrigen einen Strafrahmen vorsieht, der von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstra-fe reicht.
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3
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Der Senat kann jedoch unter den hier gegebenen Umständen angesichts der maßvollen Einzelstrafen von jeweils 70 Tagessätzen zu jeweils 1
ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.
[X.]Eschelbach Ott
Zeng
Bartel
Meta
08.09.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2015, Az. 2 StR 82/15 (REWIS RS 2015, 5755)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5755
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