Bundessozialgericht, Urteil vom 19.08.2010, Az. B 14 AS 24/09 R

14. Senat | REWIS RS 2010, 3909

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf - abstrakte Förderungsfähigkeit nach BAföG


Leitsatz

Von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ist ausgeschlossen, wer als Beamtenanwärter eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolviert.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 2. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die [X.]lägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]) für [X.]en, in denen sie während einer Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamtin auf Widerruf stand.

2

Die 1982 geborene, alleinstehende [X.]lägerin brach ein Studium an der [X.] zum [X.] ab. Im [X.] bezog sie vom [X.] bis zum 30.6.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei der [X.]. Ab dem [X.] war sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Regierungsinspektoranwärterin (im gehobenen nichttechnischen Dienst) bei der [X.] beschäftigt und absolvierte einen insgesamt dreijährigen Vorbereitungsdienst. Dieser umfasste Fachstudien an der [X.] (FHöV) des [X.] in M für die Dauer von 21 Monaten sowie berufspraktische Studien mit Schwerpunkt an der [X.] für die Dauer von 15 Monaten.

3

Die [X.]lägerin erhielt vom [X.] bis zum 30.6.2008 Anwärterbezüge in Höhe von brutto 902,36 Euro (netto 887,75 Euro) monatlich; seit [X.] bis zum Ende des vorliegend streitigen [X.]raums in Höhe von 895,33 Euro netto monatlich. Für die Dauer des Grundstudiums an der FHöV von August 2006 bis Februar 2007 sowie des Hauptstudiums an der FHöV von September 2007 bis April 2008 gewährte ihr der Dienstherr Trennungsgeld. Daneben bezog sie vom [X.] bis zum 31.12.2007 Wohngeld in Höhe von monatlich 22 Euro. Der von ihr zu zahlende Beitrag zur freiwilligen [X.]rankenversicherung und [X.] Pflegeversicherung betrug monatlich 133,50 Euro.

4

Die [X.]lägerin lebte im streitigen [X.]raum in einer 40 qm großen Wohnung in [X.] (Gesamtmiete in Höhe von 320 Euro). Im Juli 2006 (Praxiseinführung) und in der [X.] vom [X.] bis [X.] (Einführungspraktikum) war sie in ihrer Dienststelle in [X.] tätig. Von [X.]i 2008 bis Juli 2008 absolvierte sie eine Gastausbildung beim [X.] er Entsorgungsbetrieb, von August bis Oktober 2008 war sie wieder an der [X.] tätig (Hauptpraktikum). Für die Fahrten von [X.] nach [X.] wandte sie im Juli 2006 ca 240 Euro, von März bis August 2007 ca 250 Euro monatlich und von August bis Oktober 2008 ca 255 Euro monatlich auf.

5

Den Antrag der [X.]lägerin vom [X.] auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 26.7.2006; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Die Ausbildung der [X.]lägerin sei dem Grunde nach förderungsfähig nach dem [X.] ([X.]), sodass die [X.]lägerin vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] erfasst werde.

6

Die [X.]lage hiergegen blieb ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts <[X.]> [X.]oblenz vom 16.11.2007). Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, dem geltend gemachten Anspruch stehe zwar die Regelung des § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] nicht entgegen. Die [X.]lägerin könne gemäß § 2 Abs 6 [X.] [X.] und § 60 Abs 1 [X.] ([X.]I) iVm § 2 Abs 2 [X.] 1 Berufsbildungsgesetz wegen des Bezuges von Anwärterbezügen und weil die Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem ausschließlichen Ziel der späteren Verwendung als Beamtin erfolge, weder [X.] noch Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. Sie sei aber nach ihren Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.], § 9 Abs 1 [X.] 2 [X.], was das [X.] im Einzelnen ausgeführt hat. Insbesondere seien die Fahrkosten nicht vom Einkommen abzusetzen, weil sie nicht notwendig gewesen seien. Die [X.]lägerin habe auch nach [X.] umziehen und so die Fahrkosten vermeiden können.

7

Die hiergegen gerichtete Berufung zum [X.] (L[X.]) [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung seines Urteils vom 2.10.2008 hat das L[X.] ausgeführt: Selbst wenn die Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit gegeben gewesen sei, sei die [X.]lägerin von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] ausgeschlossen gewesen. Die von der [X.]lägerin an der FHöV in M durchlaufene Ausbildung sei dem Grunde nach förderungsfähig iS des § 2 Abs 1 [X.] 6 [X.]. Die eigentliche Studienzeit überwiege gegenüber der praktischen Ausbildung und präge daher die Ausbildung als Ausbildung an einer Fachhochschule. Der Ausschluss von der Ausbildungsförderung nach § 2 Abs 6 [X.] [X.] führe nicht dazu, dass die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach entfalle. Es gehe bei § 2 Abs 6 [X.] [X.] lediglich um eine Bestimmung der Rangfolge bei mehreren in Betracht zu ziehenden Einkommensquellen. Versagt werde die Ausbildungsförderung nur deshalb, weil für die betreffende Ausbildung schon andere finanzielle Mittel, nämlich das Einkommen des Auszubildenden als Beamtenanwärter, zur Verfügung stünden (Hinweis auf [X.] Urteil vom 18.10.1990 - 14 L 349/89). Ein Umstand, der eine besondere Härte iS des § 7 Abs 5 Satz 2 [X.] begründen könne, liege nicht vor. Die [X.]lägerin verfüge mit [X.] in Höhe von 887,75 Euro über eine im Vergleich zu anderen Ausbildungsberufen hohe Ausbildungsvergütung, zu der noch weitere Ansprüche auf Trennungsgeld und Wohngeld hinzukämen. Eine unzumutbare Belastung durch den Leistungsausschluss im Sinne eines Härtefalls nach § 7 Abs 5 Satz 2 [X.] sei deshalb nicht ersichtlich. Die [X.]lägerin könne auch keinen Zuschuss zu den ungedeckten [X.]osten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 [X.] beanspruchen, weil sie keiner der hier genannten Fallgruppen zuzuordnen sei.

8

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der [X.]lägerin. Sie rügt eine Verletzung des § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] und des § 2 Abs 1 [X.] 6 iVm Abs 6 [X.] [X.]. Hilfebedürftigkeit nach dem [X.] bestehe für die [X.]räume, in denen sie wegen der Höhe der Fahrkosten ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aus den Anwärterbezügen habe decken können. Das L[X.] habe die Ausschlussregelung des § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] fehlerhaft angewandt. [X.] die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung an einem Merkmal, das sich auf den Ausbildungsgang selbst beziehe, sei die Ausbildung dem Grunde nach nicht förderungsfähig. Die vom L[X.] vertretene Auffassung, die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach beantworte sich allein aus § 2 Abs 1 [X.], sei aus systematischen Gründen unzutreffend. Sämtliche Absätze des § 2 [X.] bezögen sich auf die "Förderungsfähige Ausbildung", wie sich schon aus der Überschrift des Abschnitts I des [X.] ergebe. Ausschließlich der Abschnitt II (§§ 8 ff [X.]) widme sich den persönlichen Voraussetzungen. Vorliegend sei die Verknüpfung zwischen der Ausbildung und der Begründung des Beamtenverhältnisses zwingend und jeder Einflussnahme durch den Auszubildenden entzogen, weshalb die Förderungsfähigkeit der Ausbildung nicht von einem personenbezogenen Merkmal abhänge. Zutreffend sei zwar, dass das von § 2 [X.] einerseits und § 7 Abs 5 [X.] andererseits geschaffene System vermeiden solle, Ausbildungsförderung aus verschiedenen Finanztöpfen zu leisten. Eine solche "Quersubventionierung" stehe hier aber auch nicht in Rede, denn das L[X.] übersehe, dass die Anwärterbezüge keine Form der Ausbildungsförderung seien. Ihre Zahlung beruhe allein auf dem [X.]. Wegen der Natur der Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sei ein Ausschlussgrund von Gesetzes wegen bezogen auf die Ausbildung selbst gegeben. Es handele sich gerade nicht um einen individuellen, personenbezogenen Versagungsgrund. Eine [X.]orrektur gegen den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift dürfe nicht erfolgen.

9

Die [X.]lägerin beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 2. Oktober 2008 und das Urteil des Sozialgerichts [X.]oblenz vom 16. November 2007 sowie den Bescheid der [X.] vom 26. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 1. März 2007 bis zum 31. August 2007 und vom 1. August 2008 bis zum 31. Oktober 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet.

Zutreffend hat das [X.] hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch streitigen Zeiträume vom [X.] bis zum 31.8.2008 entschieden, dass die Klägerin - ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 9 [X.] war - keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff [X.] hat. Die Klägerin war gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] vom Bezug der Leistungen nach dem [X.] ausgeschlossen, weil das von ihr betriebene Studium an der FHöV [X.] im Rahmen des [X.] dem Grunde nach bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise förderungsfähig ist.

1. Nach § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des [X.] oder der §§ 60, 62 [X.]I dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Der Ausschlussregelung des § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] liegt die Erwägung zu Grunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem [X.] oder eine Förderung gemäß §§ 60 bis 62 [X.]I auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem [X.] nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im [X.] soll die nachrangige Grundsicherung (vgl § 3 Abs 3 [X.]) mithin davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf [X.] zu ermöglichen. Wie der [X.] bereits entschieden hat und wovon auch die Vorinstanzen und die Beteiligten ausgehen, zieht allein die [X.] der Ausbildung dem Grunde nach die Rechtsfolge des § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] nach sich. Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben demgegenüber außer Betracht ([X.], 67 = [X.]-4200 § 7 [X.], jeweils Rd[X.]6 mwN).

2. Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem [X.] ist, richtet sich nach § 2 [X.]. § 2 [X.] regelt - von den Besonderheiten des Fernunterrichts (vgl § 3 [X.]) und der Ausbildungen im Ausland (§§ 5, 6 [X.]) abgesehen - den Bereich der (abstrakt) förderungsfähigen Ausbildungen abschließend (vgl [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2005, § 2 Rd[X.]). Demgegenüber umschreibt § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung und individualisiert (insbesondere durch die grundsätzliche Beschränkung der Förderung auf die erste - sei sie erfolgreich oder erfolglos beendete - Ausbildung) in dem durch § 2 [X.] abstrakt gezogenen Rahmen den Begriff der förderungsfähigen Ausbildung.

a) Voraussetzung für die [X.] einer Ausbildung dem Grunde nach ist zunächst der "Besuch" einer Ausbildungsstätte (im Sinne der organisatorischen Zugehörigkeit zu dieser Ausbildungsstätte, vgl dazu im Einzelnen [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 2 RdNr 98 f), die sich den in § 2 Abs 1 [X.] genannten Schulgattungen zuordnen lässt. Bei der FHöV [X.], die die Klägerin im Rahmen der Ausbildung des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes besucht hat, handelt es sich nach den Feststellungen des [X.] um eine solche Ausbildungsstätte iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]. Wie das [X.] ([X.]) mehrfach entschieden hat, ist auch die Ausbildung des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Sinne des [X.] grundsätzlich dann förderungsfähig, wenn sie durch den Besuch einer in § 2 Abs 1 [X.] [X.] (in der Neufassung vom 23.12.2003, mit Wirkung vom 1.1.2005, [X.] 2848) genannten Ausbildungsstätte geprägt ist ([X.]E 60, 231 = [X.] 436.36 § 25a [X.] [X.] = juris Rd[X.]5; [X.] 1.12.1981 - 5 C 1/80, [X.], 537 = juris RdNr 4 und [X.] Urteil vom 22.1.1987 - 5 C 19/84, [X.] 436.36 § 2 [X.] [X.]1). Zutreffend hat das [X.] insoweit ausschließlich darauf abgestellt, dass der Besuch der [X.] im Vordergrund der Ausbildung stand und ihr das prägende Schwergewicht gab, wogegen die praktische Ausbildung nur von untergeordneter Bedeutung war. Zudem handelt es sich bei der FHöV [X.] um eine öffentliche Einrichtung iS des § 2 Abs 1 Satz 3 [X.], auch wenn sich den allgemein zugänglichen Quellen über die konkrete Einrichtung entnehmen lässt, dass sie ausschließlich [X.] zugänglich ist. Nach der zitierten Rechtsprechung des [X.] ist dem (insoweit unverändert gebliebenen) Wortlaut und dem [X.] des § 2 [X.] zu entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber unter einer öffentlichen Einrichtung eine nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen organisierte Ausbildungsstätte versteht und mit diesem Begriff lediglich eine Abgrenzung zur privaten Ausbildungsstätte vornehmen will, bei der einschränkende Regelungen für eine Ausbildungsförderung gelten. Der von der Klägerin eingewandte Umstand, dass an der FHöV [X.] lediglich Beamtenanwärter studieren können, ist damit für die [X.] der an dieser Ausbildungsstätte angebotenen Studiengänge unerheblich.

b) An der [X.] der Ausbildung dem Grunde nach ändert die Ausschlussregelung des § 2 Abs 6 [X.] [X.] (angefügt mit dem 11. Gesetz zur Änderung des [X.] vom 21.6.1988 mit Wirkung vom 1.7.1988 <[X.] 829>) nichts, die auf die Klägerin Anwendung findet. Nach § 2 Abs 6 [X.] [X.] wird ua dann keine Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Auszubildende als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen [X.]itteln erhält. Die Ausschlussregelungen des § 2 Abs 6 berühren aber die [X.] einer Ausbildung dem Grunde nach nicht. Auch wenn diese Ausschlussregelungen des § 2 Abs 6 [X.] im Abschnitt I des Gesetzes mit der Überschrift "Förderungsfähige Ausbildung" stehen, haben sie nicht den Zweck, den Begriff der förderungsfähigen Ausbildung näher zu umschreiben. Ihr Sinn liegt allein darin, das Konkurrenzverhältnis zwischen Förderungsansprüchen zu lösen, das dann entsteht, wenn für ein- und dieselbe Ausbildung neben den in § 2 Abs 6 [X.] bis 4 [X.] aufgeführten Leistungen (ua Leistungen der Begabtenförderung nach § 2 Abs 6 [X.] [X.]) auch eine Förderung nach dem [X.] möglich ist. In derartigen Fällen sollen die in § 2 Abs 6 [X.] aufgezählten Leistungen nach der Rechtsprechung des [X.] in der Weise Vorrang haben, dass Leistungen nach dem [X.] nicht (auch nicht aufstockend) erbracht werden (vgl zu § 2 Abs 6 [X.] [X.] [X.] Urteil vom 4.6.1981 [X.] 436.36 § 7 [X.] [X.]3 = juris Rd[X.]4 ff und BT-Drucks 11/1315 [X.] zu § 2 Abs 6 [X.] [X.]). An dieser Rechtsprechung hat das [X.] auch bei der Abgrenzung zu den Ausbildungsgängen in Teilzeitform, die es wegen der Voraussetzung des § 2 Abs 5 [X.] als nicht förderungsfähig dem Grunde nach ansieht, ausdrücklich auch nach Inkrafttreten des § 2 Abs 6 [X.] [X.] festgehalten ([X.] Urteil vom 14.12.1994 [X.] 436.36 § 7 [X.] [X.]12 = juris Rd[X.]0). Unerheblich ist schließlich, dass diese Rechtsprechung zur Frage der Zweitausbildung iS des § 7 Abs 3 [X.] ergangen ist, denn der Begriff der "Förderungsfähigen Ausbildung" dem Grunde nach ist für den gesamten Bereich des [X.] einheitlich auszulegen. Dieses Ergebnis wird unterstrichen durch die Entscheidung des [X.] vom 19.2.2004 ([X.]E 120, 149), die die Frage des Fachrichtungswechsels nach einer ersten, abgebrochenen Ausbildung im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst betraf. Dort wird noch nicht einmal problematisiert, ob die erste Ausbildung eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 Abs 3 Satz 2 iVm § 2 Abs 1 [X.] [X.] ist.

3. Es sind keine Gesichtspunkte - etwa aus dem Sinn und Zweck der Norm - erkennbar, die für die Auslegung gerade des § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] von den vom [X.] für das [X.] aufgestellten Grundsätzen abweichende Kriterien erforderlich machten. Insbesondere ist auch für den Anwendungsbereich des § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] ohne Bedeutung, ob der in Ausbildung befindliche Hilfebedürftige tatsächlich anderweitig Ausbildungsförderung erhält und die Ausbildung durch Leistungen der Ausbildungsförderung oder anderweitig (etwa durch [X.]ittel der Graduiertenförderung oder - wie hier - durch Anwärterbezüge) gesichert ist (vgl bereits [X.], 67 = [X.], aaO). Von den Fällen des § 7 Abs 6 [X.] abgesehen, die vorliegend nicht einschlägig sind, kommt bei Hilfebedürftigkeit lediglich bei Vorliegen einer besonderen Härte die darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 5 Satz 2 [X.] in Betracht. Die Würdigung des [X.], ein solcher Fall der besonderen Härte liege angesichts der Einkommensverhältnisse der Klägerin, die mögliche [X.]-Ansprüche der Höhe nach überstiegen, nicht vor, ist nicht zu beanstanden und von der Klägerin mit der Revision auch nicht angegriffen worden.

4. Ein Zuschuss nach § 22 Abs 7 [X.] (eingeführt mit Wirkung vom 1.1.2007) kommt nach dem Wortlaut der Norm schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin kein [X.] bezieht. Da sich der Bedarf der Klägerin - den Bezug von [X.] hinzugedacht - nach § 13 Abs 1 iVm Abs 2 [X.] [X.] richten würde und sie mithin auch in diesem Fall keinen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 [X.] hätte, braucht nicht entschieden zu werden, ob für die Fälle, in denen ein Beamtenanwärter im Haushalt der Eltern lebt, durchgreifende Bedenken gegen den Ausschluss dieser Personengruppe in § 22 Abs 7 [X.] bestehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Meta

B 14 AS 24/09 R

19.08.2010

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Koblenz, 16. November 2007, Az: S 13 AS 456/06, Urteil

§ 7 Abs 5 S 1 SGB 2, § 2 Abs 1 S 1 Nr 6 BAföG, § 2 Abs 6 Nr 3 BAföG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.08.2010, Az. B 14 AS 24/09 R (REWIS RS 2010, 3909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3909

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