Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2023, Az. 2 StR 421/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1219

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Gegenstand

Notwendige tatrichterliche Feststellungen bei Verurteilung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. April 2022 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schwerer Misshandlung von [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

1. Nach den Feststellungen schoss der Angeklagte am 8. April 2021 zwischen 14.00 Uhr und 16.30 Uhr dreimal mit einem frei verkäuflichen Luftgewehr, einem [X.], auf seinen unter einer starken Entwicklungsstörung leidenden elfjährigen Stiefsohn, mit dem er seit mehreren Jahren in einem Haushalt lebte und für den er Vaterfigur und Vertrauensperson war.

3

Die drei Schüsse trafen den Geschädigten von vorne auf der linken Seite seines Brustkorbs. Ein [X.]-Projektil blieb nach drei bis vier Zentimetern im hinteren Brustkorbbereich im Subkutangewebe, von außen noch tastbar, stecken. Ein weiteres [X.] trat etwas weiter unterhalb des linken [X.] in den Brustkorb ein. Es prellte den unteren Bereich der Lunge, durchdrang das Zwerchfell sowie die Darmwand, bis es im [X.] zum Erliegen kam. Die [X.] wurde knapp verfehlt. Durch die Schüsse, insbesondere den, der die Darmwand durchdrang, bestand die Gefahr, dass ein großes Blutgefäß getroffen wurde, wodurch der Geschädigte innerlich hätte verbluten können. Bei der dritten Verletzung handelte es sich um einen oberhalb der beiden anderen Wunden gelegenen Streifschuss.

4

Bei Abgabe der Schüsse waren dem Angeklagten die hierdurch verursachten [X.] des Geschädigten gleichgültig. Er nahm billigend in Kauf, dass die Geschosse in den Körper eindringen und den Geschädigten hierdurch in die konkrete Gefahr des Todes bringen konnten.

5

Die [X.] konnte nicht feststellen, ob die Schüsse im gemeinsam bewohnten Haus, aus diesem heraus, oder im [X.] auf den Geschädigten abgegeben wurden. Dabei hat sie es – sachverständig beraten – für möglich gehalten, dass „die Schüsse theoretisch noch aus einer Entfernung von bis zu 170 Metern ein entsprechendes Verletzungsbild hervorrufen können.“

6

2. Die Revision des Angeklagten ist begründet. Zwar versagen die Verfahrensrügen aus den vom [X.] in seiner Zuschrift dargestellten Gründen. Jedoch hält der Schuldspruch sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Feststellungen zu der tateinheitlichen Verurteilung wegen Misshandlung von [X.] erweisen sich als lückenhaft.

7

a) Rohes Misshandeln im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen [X.] äußert. Eine gefühllose Gesinnung ist gegeben, wenn der Täter bei der Misshandlung das – notwendig als Hemmung wirkende – Gefühl für das [X.] des Misshandelnden verloren hat, das sich bei jedem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt hätte (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 23. Juli 2015 – 3 [X.], [X.], 369, 370 f.; vom 21. März 2018 – 1 [X.]/17, NStZ-RR 2018, 209, 210; Beschlüsse vom 28. Februar 2007 – 5 StR 44/07, [X.], 405; vom 2. November 2021 – 6 StR 462/21, juris Rn. 6). Das Tatbestandsmerkmal erfordert eine sorgfältige Darstellung nicht nur der objektiven Tatseite, sondern auch der Gesinnung des [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. März 2009 – 3 StR 47/09, juris Rn. 7; vom 2. November 2021 – 6 StR 462/21, aaO; [X.]OK StGB/[X.], [X.]., § 225 Rn. 20).

8

b) Daran fehlt es. Allein die Wertung der [X.], bei Abgabe der gezielten Schüsse auf den Oberkörper des Geschädigten seien dem Angeklagten dessen hierdurch verursachten [X.] gleichgültig gewesen, erfährt in den Urteilsgründen keinen tatsachenfundierten Beleg. Nähere Ausführungen zu seiner Gesinnung lassen die Urteilsgründe vermissen. Demgegenüber ist diesen zu entnehmen, dass der Angeklagte in der Freizeit gerne mit seinen Kindern spielte. Er wirkte auch an den Rettungshandlungen des Geschädigten mit. Warum er gleichwohl bei der Misshandlung das – notwendig als Hemmung wirkende – Gefühl für das [X.] des Misshandelnden verloren haben soll, erschließt sich daher ohne weitere Erläuterung nicht.

9

c) Der Rechtsfehler entzieht der für sich genommen [X.] tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung die Grundlage.

3. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf. Dies wird dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht die Möglichkeit bieten, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Annahme einer möglichen maximalen Schussdistanz von 170 Metern mit dem hier verwendeten frei verkäuflichen Luftgewehr, bei dem ein abgeschossenes Projektil im Durchschnitt eine Bewegungsenergie von 6,84 Joule erreicht, angesichts der drei Treffer von vorne im Brustbereich bei einem beweglichen Ziel realistisch erscheint.

Franke     

  

[X.]     

  

Grube

  

[X.]     

  

[X.]     

  

Meta

2 StR 421/22

09.02.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bonn, 29. April 2022, Az: 28 KLs 10/21

§ 225 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2023, Az. 2 StR 421/22 (REWIS RS 2023, 1219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1219

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