Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2009, Az. IX ZR 55/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3720

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 55/09 vom 5. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 5. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 19. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.571,11 • festge-setzt. Gründe: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist schon [X.] als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Sie ist des Weiteren unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt [X.] ist. Gemäß § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde binnen einer [X.] von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Das [X.] - 3 - urteil ist den Prozessbevollmächtigen des Beklagten am 13. Januar 2009 zuge-stellt worden. Die [X.] lief folglich am 13. Februar 2009 ab. Bis zu diesem Tag ist für den Beklagten beim [X.] keine Nichtzulassungsbe-schwerde gegen das Berufungsurteil eingegangen. Sie ist schließlich unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde zu gering ist. Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be-schwerde 20.000 • übersteigt. Dieser Wert wird im Streitfall nicht erreicht. Der Beklagte hat mit seiner Berufung eine weitergehende Verurteilung des [X.] in Höhe von lediglich 1.571,11 • erstrebt. 3 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.07.2008 - 2 C 792/07 - [X.], Entscheidung vom 19.12.2008 - 1 S 110/08 -

Meta

IX ZR 55/09

05.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2009, Az. IX ZR 55/09 (REWIS RS 2009, 3720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3720

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