Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.12.2019, Az. VII R 18/17

7. Senat | REWIS RS 2019, 315

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Gegenstand

(Keine unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO durch Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses)


Leitsatz

1. Die Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses durch den Alleinverdiener-Ehegatten stellt auch dann keine unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO an den anderen Ehegatten dar, wenn das Haus im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht .

2. Ist der Alleinverdiener-Ehegatte zivilrechtlich verpflichtet, die Zins- und Tilgungsleistungen für das gemeinsam aufgenommene Darlehen vollständig zu begleichen, kommt es mangels Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu einer für eine Zuwendung erforderlichen Vermögensverlagerung .

3. Zahlt der Alleinverdiener-Ehegatte die übrigen laufenden Unterhaltskosten für das im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Haus, so handelt es sich um Unterhaltsleistungen nach §§ 1360, 1360a BGB .

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29.03.2017 - 7 K 2304/14 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist verheiratet und wurde im Jahr 2010 mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielte --anders als ihr Ehemann-- keine eigenen Einkünfte.

2

Die Eheleute wohnten gemeinsam mit ihren zwei --im Streitzeitraum minderjährigen-- Kindern in einem Einfamilienhaus. Sie waren zunächst hälftige Miteigentümer und hatten gemeinschaftlich im [X.] ein Darlehen zur Finanzierung des Hauses aufgenommen. [X.] übertrug der Ehemann seinen Miteigentumsanteil auf die Klägerin. Nach dem notariellen Kaufvertrag übernahm die Klägerin die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden. Der Zins- und Tilgungsdienst für die den Grundschulden zugrunde liegenden Darlehen verblieb [X.] wie die Darlehen selbst-- bis zur vollständigen Tilgung anteilig beim Ehemann.

3

Auf Antrag der Klägerin teilte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) die Einkommensteuer 2010 auf. Dabei entfielen 100 % des rückständigen Betrags auf den Ehemann. Zugleich erging ein ergänzender Bescheid zur Aufteilung nach § 278 Abs. 2 der Abgabenordnung ([X.]), mit welchem das [X.] die Klägerin in Höhe von 53.181,82 € in Anspruch nahm. Die Klägerin habe eine [X.] ihres Ehemannes in Höhe von 8.750 € erhalten. Zudem habe der Ehemann sämtliche Aufwendungen für das Einfamilienhaus in der Form von unentgeltlichen Zuwendungen an die Klägerin getragen.

4

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht ([X.]) der Klage im Wesentlichen statt. Das [X.] erblickte in den vom Ehemann gezahlten Finanzierungs- und sonstigen Hauskosten eine entgeltliche Zuwendung. Der Ehemann habe als Gegenleistung für die Haushaltsführung der Klägerin gezahlt. Die finanziellen Leistungen des einen Ehegatten und die Haushaltsführung des anderen Ehegatten stellten grundsätzlich gleichwertige Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft dar. Dies gelte auch, wenn das Familienwohnheim im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehe. Dagegen wertete das [X.] die [X.] in Höhe von 8.750 € als unentgeltliche Zuwendung. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2017, 803 veröffentlicht.

5

Mit seiner Revision macht das [X.] geltend, die Übernahme der Hausfinanzierungs- und sonstigen Hauskosten stelle eine unentgeltliche Zuwendung dar. Zwar seien Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit gleichgestellt, weshalb grundsätzlich von einer Entgeltlichkeit auszugehen sei. Jedoch müsse nach objektiven Gesichtspunkten entschieden werden, ob eine Zuwendung ohne bzw. ohne marktübliche Gegenleistung erfolgt sei. Nach Ansicht des [X.] müsse eine Angemessenheits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden.

6

Das [X.] beantragt, das Urteil des [X.] Münster vom 29.03.2017 - 7 K 2304/14 [X.] insoweit aufzuheben, als der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

8

Die Revision ist unbegründet und wird nach § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zurückgewiesen.

9

Denn das [X.] hat zwar zu Unrecht eine Zuwendung angenommen, der Klage aber im Ergebnis zu Recht im Wesentlichen stattgegeben, weil es die Unentgeltlichkeit der Zuwendung angenommen hat. Tatsächlich liegen jedoch --bis auf die in der Revision nicht mehr gegenständliche Auslandsgutschrift in Höhe von 8.750 €-- bereits keine Zuwendungen des Ehemannes an die Klägerin vor.

1. Gemäß § 278 Abs. 1 [X.] darf die Vollstreckung nach der Aufteilung nur hinsichtlich der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden. Werden im Falle der Aufteilung einer Gesamtschuld gemäß §§ 268 ff. [X.] einem Steuerschuldner von einer mit ihm zusammenveranlagten Person in oder nach dem Veranlagungszeitraum, für den noch Steuerrückstände bestehen, unentgeltlich Vermögensgegenstände zugewendet, kann gemäß § 278 Abs. 2 [X.] der Empfänger bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt des [X.] des [X.] über den sich nach § 278 Abs. 1 [X.] ergebenden Wert hinaus bis zur Höhe des gemeinen Werts der Zuwendung für die Steuer in Anspruch genommen werden. Die Vorschrift soll nicht die Vollstreckung in den zugewendeten Vermögensgegenstand ermöglichen. Sie ist vielmehr darauf gerichtet, die Vollstreckung gegen den [X.] zu ermöglichen, der von der zu vollstreckenden Forderung nicht betroffen ist. Die Beschränkung der Vollstreckung nach § 278 Abs. 1 [X.] soll bis zur Höhe des gemeinen Werts der Zuwendung --wieder-- erweitert werden ([X.]surteil vom 29.11.1983 - VII R 22/83, [X.], 138, [X.] 1984, 287).

Dadurch sollen Umgehungen durch eine unentgeltliche Übertragung von Vermögensgegenständen auf den anderen Gesamtschuldner verhindert werden ([X.] zu § 262 [X.], S. 179). Eine Missbrauchs- oder Gläubigerbenachteiligungsabsicht ist jedoch nicht erforderlich ([X.]sbeschluss vom 30.09.2010 - VII B 61/10, [X.], 195; Horn in [X.]/[X.], [X.]/[X.]O, § 278 [X.] Rz 5; Müller-Eiselt in [X.]/ [X.]/ [X.] --[X.]--, § 278 [X.] Rz 6; [X.]/[X.] in: [X.]/[X.], [X.], 117. Lieferung 01.2020 § 278 [X.] Rz 4).

a) Eine Zuwendung i.S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist jede Übertragung eines Vermögensgegenstands aus dem [X.] eines Gesamtschuldners in den [X.] des anderen Gesamtschuldners, die einen Wechsel in der dinglichen Zurechnung auslöst (Vermögensverschiebung). Eine Zuwendung kann auch darin liegen, dass der eine Ehegatte eine gegen den anderen Ehegatten gerichtete Forderung eines [X.] im abgekürzten Zahlungsweg ausgleicht (Müller-Eiselt in [X.], § 278 [X.] Rz 9; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 278 Rz 7; Zeller-Müller in [X.], [X.] § 278 Rz 9).

Der Begriff der Zuwendung in § 278 Abs. 2 [X.] entspricht dem der (freigebigen) Zuwendung in § 7 Abs. 1 Nr. 1 des [X.] (ErbStG), so dass die hierzu ergangene Rechtsprechung grundsätzlich anzuwenden ist. Eine Bereicherung des Empfängers ist danach gegeben, wenn dieser über das [X.] im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (Urteile des [X.] --BFH-- vom 06.05.2015 - II R 34/13, [X.], 197, [X.] 2015, 821; vom 18.07.2013 - II R 37/11, [X.], 158, [X.] 2013, 934).

b) Eine Zuwendung erfolgt unentgeltlich, wenn sie ohne eine Gegenleistung oder ohne die marktübliche Gegenleistung erfolgt (Horn in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 278 [X.] Rz 8; Müller-Eiselt in [X.], § 278 [X.] Rz 10; Zeller-Müller in [X.], a.a.[X.], § 278 Rz 10). Maßgebend ist die objektive Unentgeltlichkeit, die nicht durch subjektive, im [X.] liegende Motive für die Zuwendung in Frage gestellt werden kann ([X.]surteil vom 20.09.1994 - VII R 40/93, [X.] 1995, 485).

2. Unter Beachtung dieser Grundsätze liegen keine Zuwendungen an die Klägerin vor.

a) Indem der alleinverdienende Ehemann der Klägerin Zinsen und Tilgung auf das gemeinsam aufgenommene Darlehen zahlte, erbrachte er keine Zuwendung an die Klägerin, weil er auf seine eigene Schuld --und nicht auf eine fremde Schuld-- leistete. Dazu war er als Darlehensnehmer und Gesamtschuldner gemäß § 421 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Außenverhältnis gegenüber der Darlehensgeberin verpflichtet. Diese Zahlungen wirkten nach § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar (auch) zugunsten der Klägerin, weil diese durch die Leistung ihres Ehemannes im Außenverhältnis von einer Verbindlichkeit befreit wurde. Eine Zuwendung lag darin allerdings nicht, weil dem Ehemann kein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin zustand, auf den er hätte verzichten können.

Nur in einem solchen Verzicht auf den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB kann eine Zuwendung liegen ([X.]sbeschluss vom 25.03.2013 - VII B 85/12, [X.] 2013, 1105). Im Innenverhältnis sind Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Werden von Ehegatten in einer intakten Ehe gemeinsam Darlehen für gemeinschaftliche Zwecke aufgenommen und ist nur ein Ehegatte in der Lage, die Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen, scheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem anderen Ehegatten regelmäßig aus (Urteile des [X.] --BGH-- vom 17.05.1983 - IX ZR 14/82, [X.], 265; vom 03.11.1983 - IX ZR 104/82, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1984, 795; bestätigt: [X.] vom 25.11.1987 - IVb ZR 95/86, [X.] Zivilrecht 1988, 259; vom 30.11.1994 - XII ZR 59/93, NJW 1995, 652, und vom 13.04.2000 - IX ZR 372/98, [X.], 1944; s.a. [X.]/[X.], [X.], 79. Aufl., § 426 Rz 11). In diesen Fällen liegt eine vom Grundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Bestimmung vor, indem nur der eine Ehegatte die gemeinschaftlichen finanziellen Verpflichtungen tragen soll, und nicht beide Ehegatten zu gleichen Anteilen. [X.] danach ein Ausgleichsanspruch aus, kommt es durch die Zahlungen des Ehemannes nicht zu einer Vermögensverlagerung (vgl. Niedersächsisches [X.], Urteil vom 10.05.2011 - 12 K 287/10, E[X.] 2012, 207). So liegt der Fall hier, weil die Klägerin keine eigenen Einkünfte erzielte.

Daran ändert der Umstand nichts, dass das gemeinsam bewohnte Haus seit 2007 im Alleineigentum der Klägerin steht. Denn es handelt sich weiterhin um gemeinschaftliche Zwecke der Eheleute, weil diese das Haus weiterhin gemeinsam mit ihren Kindern als Familienheim bewohnten. Der [X.] musste nicht entscheiden, ob ein solcher Ausgleichsanspruch i.S. des § 426 Abs. 1 BGB auch ausscheiden kann, wenn es sich um ein vermietetes Objekt handelt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19.08.2008 - IX R 78/07, [X.], 489, [X.] 2009, 299: Alleineigentum des anderen Ehegatten; [X.] in NJW 1995, 652: Miteigentum).

b) Auch die Zahlung der übrigen laufenden Hauskosten durch den Ehemann stellt keine Zuwendung i.S. des § 278 Abs. 2 [X.] an die Klägerin dar.

Dabei kann offenbleiben, ob der Ehemann eine eigene Schuld oder eine Schuld der Klägerin beglichen hat. Diesbezügliche Feststellungen hat das [X.] nicht getroffen.

Der Ehemann der Klägerin erfüllt durch die Zahlung der übrigen laufenden Hauskosten, wie z.B. [X.], seine ihm nach § 1360 BGB obliegende Unterhaltspflicht. Bei der gegenseitigen Verpflichtung der Eheleute, ihre Familie angemessen zu unterhalten, handelt es sich um die bedeutsamste Ausprägung der ehelichen Grundpflicht zur Lebensgemeinschaft (MünchKommBGB/[X.], 8. Aufl., § 1360 Rz 1). Ein wesentlicher Bestandteil des Unterhalts ist die Gewährung einer angemessenen Wohnung (§ 1360a BGB). Auch hier kommt es nicht darauf an, dass das Haus ab 2007 im Alleineigentum der Klägerin steht. Insoweit besteht kein Unterschied zwischen den denkbaren Fallgestaltungen, z.B. Alleineigentum, Miteigentum oder Fremdeigentum (Miete). In allen Fällen sind die laufenden Zahlungen für den Wohnbedarf der Familie Bestandteil des Unterhalts.

c) Allenfalls die Übertragung des Miteigentumsanteils des Ehemannes auf die Klägerin mit notariellem Vertrag vom 07.02.2007 könnte eine Zuwendung darstellen. Dieser Vorgang lag jedoch zeitlich vor dem streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum 2010, so dass § 278 Abs. 2 [X.] keine Anwendung finden kann. Das [X.] war diesbezüglich auch nicht schutzlos gestellt, weil es rechtzeitig hätte reagieren und die Übertragung anfechten können. In Frage gekommen wäre eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz oder nach den geringeren Anforderungen des § 278 [X.], wenn Steuerrückstände aus dem Veranlagungszeitraum 2007 (oder ggf. früher) betroffen gewesen wären (vgl. [X.]sbeschluss in [X.], 195).

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VII R 18/17

17.12.2019

Bundesfinanzhof 7. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 29. März 2017, Az: 7 K 2304/14 AO, Urteil

§ 278 AO, § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 421 S 1 BGB, § 422 Abs 1 S 1 BGB, § 426 BGB, § 1360 BGB, § 1360a BGB

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.12.2019, Az. VII R 18/17 (REWIS RS 2019, 315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 315

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IX ZR 372/98

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