Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2014, Az. 3 StR 342/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2928

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 342/14
vom
16. September 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2014 gemäß §
206a Abs.
1, §
349 Abs.
2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog ein-stimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13.
Februar 2014 wird

a)
das Verfahren hinsichtlich eines am 8. August 2010 began-genen Falls des sexuellen Missbrauchs von [X.] eingestellt; im Umfang der Einstellungen fallen die Kos-ten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch ent-standenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von [X.] in 134 Fällen schuldig ist.

2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Schutzbe-fohlenen in 135 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens in einem abgeur-teilten Fall des am 8. August 2010 begangenen sexuellen Missbrauchs von [X.]; denn insoweit fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung [X.] wirksamen Anklage.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen zweier an diesem Tag verübter Taten verurteilt. Angeklagt war jedoch nur eine an [X.] begangene Straftat. Dies bedingt die Teileinstellung, die entspre-chende Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall einer Einzelfreiheits-strafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der Ausspruch über die Gesamt-freiheitsstrafe wird hiervon nicht berührt. Mit Blick auf die weiteren 134 Ein-zelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und die für
den [X.] schweren sexuellen Missbrauch von Kindern verhängten Einzelfreiheits-strafen von vier Jahren sowie drei Jahren und sechs Monaten ist [X.], dass das [X.] ohne Einbeziehung der in Wegfall kommen-den Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
1
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Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Becker Pfister

Schäfer

Mayer Gericke
3

Meta

3 StR 342/14

16.09.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2014, Az. 3 StR 342/14 (REWIS RS 2014, 2928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2928

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