Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2001, Az. IX ZR 376/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3596

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 376/98vom 8. Februar 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] 8. Februar 2001beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats desHanseatischen [X.] vom 15. September1998 wird nicht angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin aufer-legt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 144.268,26 DM.GründeDie Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 bZPO).Sollte die Klägerin einen Vertrag mit den in einer Sozietät verbundenenRechtsanwälten geschlossen haben, so haben die Vorinstanzen rechtsfehler-frei festgestellt, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß ein umfassendes Man-dat zur Wahrnehmung ihrer Interessen bezüglich der Steuerbescheide vom- 3 -18. Mai 1994 bestanden habe; deswegen sei davon auszugehen, daß die Klä-gerin - bis zum Klageauftrag vom 19. Juli 1994 - nur den Auftrag erteilt habe,die außergerichtliche Zustimmung ihres geschiedenen Ehemannes zur Aus-zahlung des Steuerguthabens für 1985 einzuholen (vgl. [X.], Urt. v. 20. [X.] - IX ZR 106/95, [X.], 1832, 1834). Die Verfahrensrüge der Revisionwurde geprüft, greift aber nicht durch (§ 565 a ZPO).Die Klägerin hat die Voraussetzungen einer in Ausnahmefällen be-stehenden anwaltlichen Nebenpflicht, den Auftraggeber vor Gefahren außer-halb des beschränkten Mandats zu warnen (dazu [X.], Urt. v. 9. Juli 1998- IX ZR 324/97, [X.], 2246, 2247 m.w.N.), weder dargelegt noch bewie-sen.[X.] [X.]ZugehörGanter Raebel

Meta

IX ZR 376/98

08.02.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2001, Az. IX ZR 376/98 (REWIS RS 2001, 3596)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3596

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.