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PDF anzeigen[X.] ZR 376/98vom 8. Februar 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] 8. Februar 2001beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats desHanseatischen [X.] vom 15. September1998 wird nicht angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin aufer-legt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 144.268,26 DM.GründeDie Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 bZPO).Sollte die Klägerin einen Vertrag mit den in einer Sozietät verbundenenRechtsanwälten geschlossen haben, so haben die Vorinstanzen rechtsfehler-frei festgestellt, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß ein umfassendes Man-dat zur Wahrnehmung ihrer Interessen bezüglich der Steuerbescheide vom- 3 -18. Mai 1994 bestanden habe; deswegen sei davon auszugehen, daß die Klä-gerin - bis zum Klageauftrag vom 19. Juli 1994 - nur den Auftrag erteilt habe,die außergerichtliche Zustimmung ihres geschiedenen Ehemannes zur Aus-zahlung des Steuerguthabens für 1985 einzuholen (vgl. [X.], Urt. v. 20. [X.] - IX ZR 106/95, [X.], 1832, 1834). Die Verfahrensrüge der Revisionwurde geprüft, greift aber nicht durch (§ 565 a ZPO).Die Klägerin hat die Voraussetzungen einer in Ausnahmefällen be-stehenden anwaltlichen Nebenpflicht, den Auftraggeber vor Gefahren außer-halb des beschränkten Mandats zu warnen (dazu [X.], Urt. v. 9. Juli 1998- IX ZR 324/97, [X.], 2246, 2247 m.w.N.), weder dargelegt noch bewie-sen.[X.] [X.]ZugehörGanter Raebel
Meta
08.02.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2001, Az. IX ZR 376/98 (REWIS RS 2001, 3596)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3596
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