Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2005, Az. X ZR 195/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3149

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS X ZR 195/03
vom 13. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] [X.], den [X.] [X.], die [X.]in [X.] und die [X.] Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] am 13. Juni 2005

beschlossen:

Auf die Anzeige des [X.]s [X.] gemäß § 48 ZPO wird festgestellt, daß keine Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist.

Gründe:

[X.] Der [X.] [X.] hat angezeigt:

"[X.] ist und war ein großer Mandant meiner früheren Kanzlei F. ... , insbesondere in den Bereichen Vergaberecht, öffentliches Recht und Vertragsrecht. Selbst bin ich von ca. 1995 bis etwa 2001 in erheblichem Umfang für die [X.] tätig gewesen, danach noch gelegentlich in die-sem Rechtsgebiet. Zumindest im Jahre 2004 war ich allerdings nicht mehr in Mandaten der [X.] tätig. Soweit ich erkennen kann, - 3 - war [X.]in der jetzt terminierten Sache in den Vorinstanzen nicht beauftragt." Den [X.]en ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Klägerin hat erklärt, aus ihrer Sicht sei kein Grund zur Ablehnung we-gen Besorgnis der Befangenheit gegeben. Die Beklagte hat sich nicht [X.].
I[X.] Es besteht keine Besorgnis der Befangenheit.

1. Die Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der [X.] ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Sie ist mit anderen Worten gegeben, "wenn Umstände [X.], die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen" (§ 1036 ZPO). Es muß sich um objektive Gründe handeln, die vom Standpunkt einer [X.] aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürch-tung wecken können, der [X.] stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige [X.] scheiden aus. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der [X.] eines [X.]s zu zweifeln ([X.], Urt. v. 14.03.2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1220).
2. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist eine Befangenheit des [X.]s [X.] nicht zu besorgen. Es liegen keine Umstände vor, die auch nur den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit be-gründen. - 4 - Herr [X.] war mit der vorliegenden Sache nicht vorab befaßt. Während der [X.] seiner Anwaltstätigkeit war er in dieser Sache weder zum Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bestellt - in welchem Falle er schon von Gesetzes wegen von der Ausübung des [X.]amts ausgeschlossen wäre (§ 41 Nr. 4 ZPO) -, noch hat er die Klägerin in dieser Sache beraten. Er hat die Klägerin überhaupt nur im Vergaberecht betreut, das hier keine Rolle spielt. Er kann deshalb der rechtlichen Problematik des Falles unbefangen gegenübertre-ten.
Herr [X.] steht auch nicht in nahen geschäftlichen oder persönli-chen Beziehungen zu der Klägerin. Geschäftliche Beziehungen haben in [X.] des früheren Mandatsverhältnisses bestanden, sind aber inzwischen end-gültig gelöst. Sie haben auch nicht etwa zu nahen persönlichen Beziehungen geführt, die gegebenenfalls das Ende der geschäftlichen Beziehung überdauert haben könnten. Von dem früheren Mandatsverhältnis ist vielmehr allenfalls eine bloße Bekanntschaft mit leitenden Angestellten der Klägerin verblieben, die [X.] begründen kann ([X.], ZPO, 22. Aufl., § 42 Rdn. 4 mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. demgegenüber zu einer nahen persönlichen Beziehung als Ablehnungsgrund - Ehe mit einer [X.] - [X.], Urt. v. 15.12.1994 - I ZR 121/92, NJW 1995, 1677, 1679).
Unter solchen Umständen besteht bei vernünftiger Betrachtung in der Regel kein Anlaß zu der Befürchtung, daß ein [X.], der früher Rechtsanwalt war, seine Amtspflicht zur unparteilichen Entscheidung nicht erfüllen kann oder will. Es ist im allgemeinen nicht zu besorgen, daß ein [X.] und ehemaliger Rechtsanwalt nur wegen der aus einem früheren Mandatsverhältnis herrühren-den Bekanntschaft mit einer [X.] die streitige Rechtsfrage nicht offen und un-- 5 - befangen beurteilen wird. Besondere Umstände, die eine abweichende Beurtei-lung rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

[X.] [X.] [X.]

Meier-Beck [X.]

Meta

X ZR 195/03

13.06.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2005, Az. X ZR 195/03 (REWIS RS 2005, 3149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3149

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.