Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2000, Az. VIII ZR 277/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 59

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:14. Februar 2001Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaVerbrKrG § 12 Abs. 1 Nr. 1Zur Berechnung der [X.] nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG bei der - [X.] des Leasingnehmers beruhenden - fristlosen Kündigung eines [X.] mit Restwertgarantie des Leasingnehmers und/oder[X.].[X.], Urteil vom 14. Februar 2001 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 20. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. [X.] Oberlandesgerichts Karlsruhe in [X.] vom 21. Oktober1999 in Bezug auf die der Klägerin zugesprochenen Zinsen unterZurückweisung der Berufung auch insoweit dahin abgeändert,daß der Zinssatz lediglich 4 % beträgt.Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.Von Rechts [X.]:Am 23. Dezember 1995/2. Januar 1996 schlossen die Klägerin als Lea-singgeberin und der Beklagte als Leasingnehmer einen Leasingvertrag übereinen neuen Personenkraftwagen [X.]. Der formularmäßige [X.] bei einem Fahrzeuggesamtpreis von brutto 60.616 DM eine Leasingdauervon 36 Monaten, monatliche Leasingraten von 1.541,92 DM (1.340,80 DM zu-züglich 15 % MWSt) und einen kalkulierten Restwert von 10.000 [X.] 3 -(8.695,65 DM zuzüglich 15 % MWSt) vor. In der angekreuzten Spalte "[X.] und Andienungsrecht" heißt [X.] [X.] (= Leasingnehmer) garantiert die Erzielung des [X.] Restwertes. Soweit der [X.] den kalkuliertenRestwert übersteigt, ist der [X.] mit 75 % am Mehrerlös beteiligt;wird er nicht erzielt, hat der [X.] die Differenz auszugleichen ... [X.] (= Leasinggeber) kann den [X.] auch verpflichten, das Fahr-zeug zum kalkulierten Restwert (brutto) zu erwerben ([X.], ...)."Die in dem Vertragsformular in bezug genommenen und auf der [X.] abgedruckten "Allgemeine(n) Geschäftsbedingungen für das Kraftfahr-zeugleasing" der Klägerin lauten auszugsweise wie [X.]. Kündigung...[X.] Vertragspartner kann den [X.]. Der [X.] kann neben den [X.] § 12 Verbrauchkreditgesetz insbesondere dann kündigen,wenn ..."Wie die Klägerin mit Schreiben vom 4. Januar 1996 bestätigte, warengemäß der vertraglichen Vereinbarung die erste Leasingrate am [X.] und die folgenden Leasingraten jeweils zum ersten der [X.].Nachdem der Beklagte die Leasingraten für November 1996 bis [X.] nicht bezahlt hatte, forderte ihn die Klägerin mit Schreiben vom11. Februar 1997 auf, die rückständigen Raten nebst Verzugszinsen und Ko-sten innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Zugleich wies die Klägerin den [X.] in dem mit "Fristsetzung und Kündigungsandrohung" [X.] unter anderem darauf hin, daß sie im Falle der Nichtzahlung [X.] kündigen und den gesamten Rückstand verlangen könne und wegenihrer Forderung das gerichtliche Verfahren anstrengen werde. Nach [X.] erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Februar 1997 [X.] des Leasingvertrages. Mit Schreiben vom 11. März 1997 [X.] den Kläger zur Rückgabe des Fahrzeugs bis zum 18. März 1997 auf. [X.] April 1997 ließ sie das Fahrzeug sicherstellen. Mit Schreiben vom 6. und28. Mai 1997 bot die Klägerin dem Beklagten vergeblich an, einen Käufer fürdas Fahrzeug zu benennen, der bereit sei, einen höheren Kaufpreis als denvon einem Sachverständigen ermittelten Fahrzeugwert von netto 16.782,61 [X.] bezahlen. Am 6. Juni 1997 verkaufte sie das Fahrzeug für 16.956,52 [X.]züglich Mehrwertsteuer.In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten [X.] der rückständigen Leasingraten für November 1996 bis Februar 1997sowie auf Leistung von Schadensersatz wegen der durch seinen Zahlungsver-zug veranlaßten fristlosen Kündigung des Leasingvertrages in Anspruch. [X.] hat sie in erster Instanz gemäß näherer Berechnung Zahlung von27.751,16 DM nebst Zinsen begehrt. Die Parteien streiten insbesondere [X.], ob die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1VerbrKrG vorliegen. Das [X.] hat dies verneint und der Klage daherlediglich wegen der rückständigen Leasingraten bis zur Sicherstellung [X.] am 16. April 1997 in Höhe von 8.480,56 DM (5,5 x 1.541,92 DM)nebst Zinsen stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung [X.], mit der sie ihr Zahlungsbegehren in Höhe von nunmehr nur noch insge-samt 26.240,56 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz [X.] seit dem 1. Oktober 1997 (Zustellung des verfahren-seinleitenden Mahnbescheids) weiterverfolgt hat. Mit seiner [X.] die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in [X.] 27.134 DM wegen entgangener Nutzung des [X.] nach des-sen Sicherstellung durch die Klägerin erklärt. Das Berufungsgericht hat [X.] unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von25.865,47 DM nebst der beantragten Zinsen verurteilt. Die weitergehende Be-rufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten hat es zurückge-wiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die - zugelassene - Revision des [X.], mit der er weiterhin Abweisung der Klage insgesamt begehrt.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch [X.], ausgeführt:Die Berufung sei im wesentlichen begründet. Die Klägerin habe [X.] auf restliche Erfüllung und Schadensersatz, da sie den [X.] Parteien wirksam gekündigt habe. Das [X.] sei gemäßdessen § 1 Abs. 1 anzuwenden. Ein Ausnahmefall des § 1 Abs. 1 Halbs. [X.] liege nicht vor. [X.] der Parteien sei nach seinem In-halt nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige [X.] des Beklagten abgeschlossen worden. Die Kündigungsvoraussetzun-gen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG seien zum [X.]punkt des [X.] vom 11. Februar 1997 erfüllt. Zu diesem [X.]punkt hättenunstreitig die Leasingraten für November 1996 bis Februar 1997 in Höhe von6.167,68 DM ausgestanden. Der Beklagte sei danach auch mit mindestens10 % des [X.] des Kredits oder des Teilzahlungspreises in [X.]. Für die Berechnung der [X.] sei nur die Summe der- 6 -Leasingraten einschließlich des darin enthaltenen Zinsanteils und der Umsatz-steuer heranzuziehen, die hier 36 x 1.541,92 DM = 55.509,12 DM betrage. [X.] von 10.000 DM sei dagegen ungeachtet der [X.] des Beklagten für einen niedrigeren Erlös bei Verwertung des[X.] nicht zu berücksichtigen. Dafür spreche, daß die Höhe [X.] im [X.]punkt der Kündigung wegen Zahlungsverzugs ungewißsei und sogar ein Mehrerlös in Betracht komme. Die Interessenlage des [X.] gebiete die Einbeziehung des kalkulierten Restwertes nicht. [X.] des Verkaufserlöses hänge nicht nur vom Nutzungsverhalten des [X.], sondern auch von der Entscheidung des Käufers und der Mark-tentwicklung ab. Die Vereinbarung niedriger Leasingraten und eines hohenRestwertes diene nicht nur den Interessen des Leasinggebers an einer Aus-weitung seiner Kündigungsmöglichkeiten. Vielmehr könnten wirtschaftlicheÜberlegungen des Leasingnehmers für eine Verlagerung seiner finanziellenBelastung an das Ende der Vertragslaufzeit sprechen. Die in dieser [X.] über längere [X.] rechtfertige in Überein-stimmung mit dem Willen des Gesetzgebers höhere Anforderungen an die Bo-nität des Leasingnehmers. Gegen die Berücksichtigung des kalkulierten [X.] spreche in wirtschaftlicher Hinsicht, daß im Bereich des [X.] bei den üblichen Laufzeiten bis zu 48 Monaten der Wert des [X.] regelmäßig nicht voll ausgeglichen werden müsse. Die Absicht des [X.], erhöhte Anforderungen für die vorzeitige Fälligkeit aufzustellen,bleibe gewahrt, weil auch ohne Berücksichtigung des Restwertes regelmäßigeine Gesamtfälligstellung erst nach einem Rückstand von mindestens 3,5 Mo-natsraten möglich sei. Aus der Vereinbarung eines [X.] der Klä-gerin zum kalkulierten Restwert folge nichts anderes. Bei wirtschaftlicher Be-trachtung ergebe sich insoweit kein wesentlicher Unterschied zum [X.] -tausgleich. Denn die Ausübung des [X.] werde nach der [X.] nur in den Fällen in Betracht kommen, in denender Leasingnehmer beim Verkauf des Fahrzeugs einen Mindererlös gegenüberdem kalkulierten Restwert auszugleichen habe. Gemäß näherer Berechnungbestehe die Klageforderung in Höhe von 25.865,47 DM.Die Anschlußberufung des Beklagten sei nicht begründet. Der von [X.] Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch wegen entgangener Nut-zung des [X.] nach dessen Sicherstellung durch die Klägerin [X.] schon deswegen nicht, weil die Kündigung der Klägerin wirksam sei.Der Zinsanspruch der Klägerin sei aus § 11 Abs. 1 VerbrKrG, § 284Abs. 1 Satz 2 [X.] begründet.I[X.] Dies hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung insoweitstand, als das Berufungsgericht der Klage in der Hauptsache in Höhe von25.865,47 DM stattgegeben hat.1. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht nur Zahlung der nach [X.] vom 23. Dezember 1995/2. Januar 1996 geschuldeten, rück-ständigen Leasingraten, sondern auch Ersatz des Schadens verlangen, der [X.] die von dem Beklagten schuldhaft veranlaßte Kündigung entstanden ist(vgl. zu diesem Anspruch [X.] in Wolf/[X.]/[X.], Handbuch des [X.], Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., [X.]. 1998 ff m.w.Nachw. auf dieständige Senatsrechtsprechung). Die Klägerin hat den Leasingvertrag [X.] mit Schreiben vom 26. Februar 1997 gemäß Abschnitt [X.] ihrerin den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbin-dung mit § 12 VerbrKrG wirksam wegen Zahlungsverzugs des Beklagten [X.] 8 -a) Auf den Leasingvertrag vom 23. Dezember 1995/2. Januar 1996 [X.] das [X.] Anwendung. Bei diesem Vertrag handelt essich um einen Teilamortisationsvertrag mit Restwertgarantie des [X.] und [X.], der als [X.] im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG ein Kreditvertrag in Form einersonstigen Finanzierungshilfe im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG ist (vgl. Se-natsurteile vom 24. April 1996 - [X.], [X.], 1146 unter [X.],und [X.]Z 133, 71, 75). Auch die persönlichen Voraussetzungen für die An-wendung des [X.]es nach dessen § 1 Abs. 1 sind gege-ben. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Ausnahmefall des § 1 Abs. 1Halbs. 2 VerbrKrG verneint. Seine Feststellung, daß das geleaste Fahrzeugnach dem Inhalt des Vertrages nicht für eine bereits ausgeübte gewerblicheoder selbständige berufliche Tätigkeit des Beklagten bestimmt gewesen ist,wird in der Revisionsinstanz nicht angegriffen.b) § 12 VerbrKrG gehört nicht zu den Vorschriften, die nach § 3 Abs. 1Nr. 2 VerbrKrG von der Anwendung auf Finanzierungsleasingverträge ausge-schlossen [X.]) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG kann der Kreditgeber bei einemKredit, der - wie der durch den hier in Rede stehenden [X.] gewährte - in Teilzahlungen zu tilgen ist, den Kreditvertrag wegenZahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter drei Voraussetzungen kündigen:Erstens muß der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden [X.] ganz oder teilweise in Verzug sein (Satz 1 Nr. 1). Zweitens muß [X.] mit mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Kreditvertrags über dreiJahre mit 5 % des [X.] des Kredits oder des Teilzahlungspreises [X.]n (sogenannte [X.]; ebenfalls Satz 1 Nr. 1). Drittens muß- 9 -der Kreditgeber dem Verbraucher darüber hinaus erfolglos eine [X.] zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt haben,daß er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange(sogenannte qualifizierte Mahnung; Satz 1 Nr. 2). Soweit der Kreditgeber [X.] nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG spätestens mit der [X.] über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbie-ten "soll", handelt es sich nach Wortlaut und amtlicher Begründung der Vor-schrift (BT-Drucks. 11/5462 S. 27 zu § 11 des Gesetzentwurfs der Bundesre-gierung, dem Vorläufer des jetzigen § 12 VerbrKrG) nicht um eine Vorausset-zung der [X.]) Die vorgenannten Kündigungsvoraussetzungen sind hier erfüllt.aa) Das ist in Bezug auf den Verzug mit zwei Monatsraten und die quali-fizierte Mahnung zwischen den Parteien unstreitig. Zum [X.]punkt der [X.] mit Schreiben vom 26. Februar 1997 befand sich der [X.] mit den - jeweils am ersten des Monats fälligen - Leasingraten für [X.] bis Februar 1997 und damit nicht nur mit zwei, sondern sogar mitvier aufeinanderfolgenden "Teilzahlungen" ganz in Verzug (§ 284 Abs. 2Satz 1, § 285 [X.]). Mit Schreiben vom 11. Februar 1997 hat die Klägerin demBeklagten erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen [X.] gesetzt. Das Schreiben enthält auch die erforderliche Erklärung, daß dieKlägerin bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.Zwar heißt es dort lediglich, daß die Klägerin bei Nichtzahlung den Vertragkündigen und den gesamten Rückstand verlangen "könne". Angesichts dessen,daß das Schreiben mit "Fristsetzung und Kündigungsandrohung" überschrie-ben ist und auch die Erklärung enthält, daß die Klägerin außerdem wegen ihrerForderung das gerichtliche Verfahren anstrengen "werde", konnte der Beklagte- 10 -jedoch nicht im Zweifel darüber sein, daß die Klägerin bei Nichtzahlung inner-halb der Frist tatsächlich kündigen und die gesamte Restschuld verlangenwerde.bb) [X.] geht allein darum, ob zum [X.]punkt der Kün-digung der Klägerin mit Schreiben vom 26. Februar 1997 bereits die nach § 12Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG erforderliche [X.] erreicht war, diehier wegen der Laufzeit des [X.] % des [X.] des Kredits oder des Teilzahlungspreises betragen muß. Auch dieseKündigungsvoraussetzung hat das Berufungsgericht, das bei der Berechnungder [X.] lediglich die Summe der [X.], hingegennicht den kalkulierten Restwert berücksichtigt hat, im Ergebnis zu Recht bejaht.(1) Der [X.] hat die Frage, wie die [X.] beiFinanzierungsleasingverträgen zu berechnen ist, bislang nicht entschieden. Ineinem (nicht veröffentlichten) Senatsurteil vom 15. Januar 1997 ([X.]/96)konnte sie offen bleiben, da es nach dem dort zugrundeliegenden [X.] anders als hier [X.] bereits an einer den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1Nr. 2 VerbrKrG entsprechenden Mahnung fehlte. Einschlägige Rechtsprechungaußer der des vorliegenden Berufungsurteils ist nicht bekannt. Im Schrifttum istdie Frage streitig. Nach einer Meinung ist von dem für den [X.] des Kredits auszugehen, der im Gesetzentwurf der [X.] (BT-Drucks. 11/5462) noch in dem einschlägigen § 3 Abs.1 Satz 2 Nr. 1(jetzt § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG) aufgeführt war und in der Entwurfsbe-gründung (aaO S. 19) als fider gesamte kreditierte [X.] bezeichnet ist, derfisich regelmäßig aus dem Nettokreditbetrag (das ist gemäß der [X.] § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG der fiauszuzahlende Kreditbetragfl) und mitkredi-- 11 -tierten Einmalkosten zusammen(setzt)fl (unter anderen [X.] [X.] 1997, [X.], [X.], 25; dieselbe [X.], 797, 801; [X.]/[X.], Handbuch Kraft-fahrzeugleasing, S. 331; [X.] [X.] 1993, Beilage 8, S. 15, 17; derselbe [X.]1994, Beilage 6, [X.], 20; [X.] 1993, 132, 136; derselbe [X.], 438,447; [X.], Leasing und das [X.], [X.]4;[X.] [X.] 1994, 446; dieselbe [X.] 1994, 2018; Münster-mann/[X.], [X.], § 12 [X.]. 653; [X.] [X.] 1998, 18,21 f; [X.]/[X.] ZIP 1991, 634, 638; [X.]/[X.], Der [X.] Aufl., [X.]. 1272; [X.], Autoleasing, 3. Aufl., [X.]3; [X.], [X.] 1991,569, 573; im Ergebnis wohl auch [X.] in [X.]/[X.]/von Rottenburg, [X.], 2. Aufl., [X.]. 15 ff).Nach anderer Ansicht ist der in erster Linie auf den [X.] maßgebend, der in dem insoweit einschlägigen § 4 Abs. 1Satz 4 Nr. 2 VerbrKrG unter Buchst. b als der [X.] von Anzahlungund [X.] vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zin-sen und sonstiger Kostenfl definiert ist (unter anderen [X.], [X.], 3. Aufl., § 12 [X.]. 27; [X.], [X.], 3. Aufl., § 1[X.], [X.]. 14, [X.]/[X.], [X.], 13. Bearb., § 12 VerbrKrG[X.]. 15; [X.]/[X.]Saenger, [X.], 10. Aufl., § 12 VerbrKrG [X.]. 24, [X.] [X.]1994, 805, 806; [X.], [X.], 5. Aufl.,[X.]. 1785). Nach einer dritten Auffassung kommt es auf keine dieser Bemes-sungsgrundlagen an ([X.]/[X.] Z[X.] 1993, 97, 101 f, die auf das "ver-zugsrelevante Leistungsvolumen des Verbrauchers" abstellen). Ein weitererTeil des Schrifttums läßt die Bezugsgröße offen ([X.] aaO [X.]. 2136; [X.]/[X.] ZIP 1992, 217, 226; dieselben Kaufrecht, 8. Aufl., [X.]. 1641;Zahn/[X.], [X.], [X.]. 265).- 12 -Von diesen unterschiedlichen Ausgangspunkten aus, teilweise [X.] unabhängig davon, gehen die Meinungen darüber auseinander, ob [X.] einschließlich Zinsen und Kosten oder ohne diese der Berech-nung der [X.] zugrunde zu legen sind (für [X.]unter anderen [X.] aaO [X.]. 18; [X.] [X.] aaO S. 30; dieselbe [X.] 801; [X.]/[X.] aaO S. 335; [X.] aaO; [X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.] aaO S. 103 f; [X.]/[X.] aaO;[X.] aaO [X.]. 1790; für [X.] insbesondere[X.] aaO; ferner [X.] aaO [X.]6; [X.]/[X.] aaO;grundsätzlich wohl auch [X.] aaO). Weiter ist streitig, ob [X.] Sonderzahlung zu berücksichtigen ist (dafür unter anderen [X.] aaO;[X.] aaO; [X.]/[X.] aaO S. 104; [X.] aaO S. 446 f; [X.] aaO; [X.] aaO [X.]. 1796 ff;dagegen unter anderen [X.] aaO [X.]. 2139; [X.] aaO [X.]. 22; [X.]MDR aaO S. 801; [X.]/[X.] aaO S. 332 ff; [X.] [X.] 1993 aaO S. 18;derselbe [X.] 1994 aaO S. 20; [X.] aaO [X.]7; Münster-mann/[X.] aaO; [X.] aaO; Zahn/[X.] aaO [X.]. 267; nach [X.] aaO; [X.]/[X.] S. 639; [X.]/[X.] aaO; [X.] aaO[X.]4). Schließlich bestehen unterschiedliche Auffassungen dazu, ob ein kal-kulierter Restwert in die [X.] einzurechnen ist (dafür unter ande-ren [X.] aaO [X.]. 2140; [X.] aaO; [X.] aaO [X.]. 22; Groß aaO;[X.] aaO; [X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.]aaO S. 105 f; [X.] aaO S. 448 f und S. 2019; [X.]/[X.]aaO S. 638; [X.]/[X.] aaO; [X.] aaO [X.]3; [X.] aaO; [X.] [X.] aaO [X.]. 1792 ff; dagegen unter anderen [X.] [X.] aaO S. 30;dieselbe MDR aaO S. 801 f; [X.]/[X.] aaO S. 332 ff; [X.], [X.] 1993aaO S. 18; derselbe [X.] 1994 aaO S. 21; [X.] aaO [X.]6 f;- 13 -[X.]/[X.] aaO; [X.] aaO S. 22 f; [X.]/[X.] aaO; [X.]aaO S. 573 f). (2) Für die nunmehr erforderliche Entscheidung der Frage, wie die[X.] bei Finanzierungsleasingverträgen zu berechnen ist, kannoffen bleiben, ob von dem Nennbetrag des Kredits oder dem Teilzahlungspreisauszugehen ist und ob danach - zusätzlich zu den Leasingraten - ein kalku-lierter Restwert und eine - hier von den Parteien auch nicht vereinbarte - Son-derzahlung zu berücksichtigen sind. Unabhängig davon ist im Ergebnis alleindie Summe der [X.] maßgebend.Die in den Leasingraten enthaltenen Zinsen und Kosten sind schondeswegen nicht abzusetzen, weil sie vom Leasinggeber [X.] wegen des Aus-schlusses des § 4 Abs.1 Satz 4 VerbrKrG in § 3 Abs. 2 Nr.1 VerbrKrG - [X.] üblicherweise nicht angegeben werden und der [X.] diese Angabe nicht voraussehen kann, wann die [X.] er-reicht ist.Sollten der kalkulierte Restwert und/oder eine Sonderzahlung bei [X.] der [X.] zu berücksichtigen sein, würde dies zu [X.] führen, die eine Korrektur nach Sinn und Zweck der Regelung erfor-derlich machten. Allein schon die Einbeziehung des kalkulierten [X.] indie Berechnung der [X.] hätte zur Folge, daß die [X.], die [X.] der monatlichen Leasingraten zur Erreichung der [X.]erforderlich ist (sogenannte Wartezeit), viele Monate betragen könnte. [X.] - bei jeweils gleichbleibender Laufzeit des [X.] - um so länger ausf[X.], je größer der [X.] je geringer demgemäß die Summe aller Leasingraten und damit zugleichdie einzelne monatliche Rate wären. Die Wartezeit würde sich noch weiter- 14 -verlängern, wenn neben dem kalkulierten Restwert auch eine vertraglich ver-einbarte Sonderzahlung zu berücksichtigen wäre.Danach mögliche Wartezeiten von sechs, neun oder gar mehr Monaten(vgl. die Beispiele bei [X.] aaO [X.]. 2141, [X.] [X.] aaO S. 26 und [X.]/[X.] aaO S. 336 f) wären indessen auch unter Berücksichtigung des vom[X.] bezweckten Verbraucherschutzes nicht gerechtfertigt.Das Ausbleiben mehrerer aufeinanderfolgender Raten läßt auf eine [X.] schließen (vgl. die Gesetzbegründung zu § 11 [X.], [X.] von § 12 VerbrKrG, BT-Drucks. 11/5462 S. 27). Je länger der Lea-singgeber mit der Kündigung zuwarten muß, desto größer wird die Gefahr, daßer mit seinen anwachsenden Forderungen gegen den Leasingnehmer ausfällt,zumal die [X.], die nicht selten die einzige Sicherheit darstellt, imVerlauf der [X.] durch fortgesetzten Gebrauch zunehmend entwertet wird odergar ganz verloren geht. Angesichts dessen müßte bei Einbeziehung eines [X.] Restwertes und/oder einer Sonderzahlung in die Berechnung der[X.] das Ergebnis nach Sinn und Zweck der Regelung korrigiertwerden. Die - aus § 4 Abs. 2 [X.] übernommene - Regelung der [X.] in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG ist ganz auf [X.] zugeschnitten (vgl. die Gesetzesbegründung aaO), die ingleichbleibenden Raten abzutragen sind. Deswegen erschiene es [X.] ([X.] aaO [X.]. 2142), die vom Leasingnehmer geschuldetenZahlungen, die in die [X.] einzubeziehen wären, in einer fiktivenVergleichsrechnung gleichmäßig auf die Vertragslaufzeit zu verteilen und so-dann zu ermitteln, mit welcher Anzahl dieser fiktiven Leasingraten der [X.] sein müßte, um die [X.] zu erreichen. Wäre [X.] tatsächlich mit einer entsprechenden Anzahl realer Leasingra-ten - oder bei teilweisem Ausbleiben einzelner Raten mit einer entsprechenden- 15 -Gesamtsumme - in Verzug, würde die [X.] als erreicht gelten.Diese Berechnungsweise würde - ebenso wie bei dem in [X.] zu tilgenden Kredit - zu dem der Intention des Gesetzgebers offenbarentsprechenden Ergebnis führen, daß die Wartefrist 10 % bzw. 5 % der Lauf-zeit des Vertrages betrüge ([X.] aaO mit Beispiel). Zugleich hätte die Vertei-lung eines kalkulierten Restwertes und einer Sonderzahlung auf die [X.] zur Folge, daß die [X.] genau zu dem gleichen [X.]punkterreicht würde wie ohne Berücksichtigung der genannten [X.]) Ist nach alledem auch bei Einbeziehung des kalkulierten Restwertes(und gegebenenfalls einer Sonderzahlung) in die Berechnung der [X.] im Ergebnis allein die Summe der [X.] maßge-bend, ist im Streitfall die 10 %ige [X.] erreicht. Die Summe allerLeasingraten beträgt hier 55.509,12 DM (36 x 1.541,92 DM), die 10 %ige[X.] mithin 5.550,91 DM. Zum [X.]punkt der Kündigung der Klä-gerin durch Schreiben vom 26. Februar 1997 war der Beklagte bereits mit denvier Leasingraten für November 1996 bis Februar 1997 im Gesamtbetrag von6.167,68 DM in Verzug.2. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß die [X.] Klägerin auf restliche Vertragserfüllung und Ersatz des Kündigungsscha-dens der Höhe nach insgesamt 25.865,47 DM betragen, erhebt die [X.] Einwendungen. Rechtsfehler des Berufungsgerichts zum Nachteil [X.] sind insoweit auch sonst nicht ersichtlich.3. Den vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzan-spruch wegen entgangener Nutzung des [X.] nach dessen Si-- 16 -cherstellung durch die Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht schon [X.] verneint, weil die Kündigung der Klägerin, wie dargelegt, wirksam war.II[X.] 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner der Klägerin dem [X.] nach Zinsen auf die zuerkannte Hauptforderung von 25.865,47 DM ab Zu-stellung des verfahrenseinleitenden Mahnbescheids am 1. Oktober 1997 zuge-sprochen. Ob sich dieser Anspruch seit der am 1. Mai 2000 in [X.] des § 284 [X.] durch das Gesetz zur Beschleunigung [X.] vom 30. März 2000 ([X.]l. I S. 330) in Anbetracht der Übergangs-regelung des Art. 229 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EG[X.] noch aus § 284 Abs. 1Satz 2 [X.] herleiten läßt, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ergibt er sichaus § 291 [X.] in Verbindung mit § 696 Abs. 3 ZPO.2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, der Klä-gerin stünden gemäß § 11 Abs. 1 VerbrKrG Zinsen in Höhe von 5 % über demjeweiligen Diskontsatz der [X.] zu. § 11 Abs. 1 [X.] nur für den Zinsanspruch von Kreditinstituten (Senatsurteil vom [X.] - VIII ZR 312/96, [X.] 1997, 1904 unter II 5 m.w.Nachw.), zu denen dieKlägerin nicht zählt. Der Zinsanspruch läßt sich der Höhe nach auch nicht auf§ 288 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung [X.] zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (aaO)stützen. Gemäß Art. 229 Abs. 1 Satz 3 EG[X.] ist die neugefaßte [X.] auf Forderungen anzuwenden, die vom 1. Mai 2000 an fällig werden. [X.] die Forderung der Klägerin nicht. Letztlich ergibt sich die von der Kläge-rin geforderte Zinshöhe auch nicht aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen, was ausreichend wäre (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1997 aaO). Nach al-- 17 -ledem stehen der Klägerin gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. lediglich Zin-sen in Höhe von 4 % zu.[X.] [X.] Dr. Leimert [X.] Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 277/99

20.12.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2000, Az. VIII ZR 277/99 (REWIS RS 2000, 59)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 59

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