Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2005, Az. VIII ZR 90/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5310

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkün[X.]et am: 26. Januar 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkun[X.]sbeamtin [X.]er Geschäftsstelle in [X.]em Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 12; [X.] §§ 498, 535 Die Kün[X.]igung eines [X.] (hier: Finanzierungsleasingvertrag) wegen Zahlungsverzugs [X.]es Verbrauchers (Leasingnehmers) wir[X.] nicht [X.]a[X.]urch ausgeschlossen, [X.]aß [X.]er Verbraucher vor Ausspruch [X.]er ihm ange[X.]rohten Kün[X.]i-gung [X.]en rückstän[X.]igen Betrag [X.]urch eine Teilzahlung unter [X.]ie [X.] von zehn beziehungsweise fünf vom Hun[X.]ert [X.]es [X.] [X.]es Kre[X.]its o[X.]er [X.]es Teilzahlungspreises zurückführt. Die Kün[X.]igung eines [X.] wegen Zahlungsverzugs [X.]es [X.] ist unwirksam, wenn [X.]er Kre[X.]itgeber mit [X.]er Kün[X.]igungsan[X.]rohung einen höheren als [X.]en vom Verbraucher tatsächlich geschul[X.]eten rückstän[X.]igen Betrag for[X.]ert. Das gilt auch [X.]ann, wenn [X.]ie [X.] sich nur aus geson[X.]ert in Rechnung gestellten Nebenfor[X.]erungen zusammensetzt, auf [X.]ie [X.]er Kre[X.]itgeber keinen Anspruch hat. [X.], Urteil vom 26. Januar 2005 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat [X.]es [X.] hat auf [X.]ie mün[X.]liche Verhan[X.]lung vom 8. Dezember 2004 [X.]urch [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert un[X.] Dr. Frellesen sowie [X.]ie Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf [X.]ie Revision [X.]es Beklagten wir[X.] [X.]as Urteil [X.]es 8. Zivilsenats [X.]es [X.] vom 12. März 2004 aufgehoben. Die Sache wir[X.] zur neuen Verhan[X.]lung un[X.] Entschei[X.]ung, auch über [X.]ie Kosten [X.]es Revisionsverfahrens, an [X.]as Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestan[X.]: Die Parteien streiten, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, um [X.]ie Wirksamkeit einer von [X.]er Klägerin, einer Leasinggesellschaft, ausge-sprochenen fristlosen Kün[X.]igung [X.]es zwischen [X.]en Parteien zustan[X.]e gekom-menen Kraftfahrzeugleasingvertrages un[X.] [X.]eren Folgen. Die Parteien schlossen am 11. September 1998 einen Finanzierungslea-singvertrag über einen Pkw B. mit einer Laufzeit von 42 Monaten. Die mo-natliche [X.] betrug 791,93 DM (404,91 •). Nach[X.]em [X.]er Beklagte mit [X.]en Leasingraten für [X.]ie Monate Januar bis März 2000 in Rückstan[X.] gera-ten war, [X.]rohte ihm [X.]ie für [X.]ie Klägerin han[X.]eln[X.]e [X.] (fortan - 3 - nur noch: Klägerin) mit Schreiben vom 24. März 2000 [X.]ie fristlose Kün[X.]igung [X.]es Leasingvertrages an. Der Beklagte zahlte am 28. März 2000 [X.]ie seit 1. März 2000 fällige Rate für [X.]en Monat März 2000; weitere Zahlungen leistete er nicht. Die Klägerin sprach [X.]araufhin mit Schreiben vom 14. April 2000, [X.]as ein von [X.]er Klägerin eingeschaltetes Inkassounternehmen [X.]em Beklagten unter [X.]em 30. Mai 2000 erneut übermittelte, [X.]ie fristlose Kün[X.]igung [X.]es [X.] aus. Am 21. August 2000 ließ sie [X.]as Leasingfahrzeug währen[X.] eines [X.] sicherstellen un[X.] verwertete es anschließen[X.]. Mit [X.]er [X.] nimmt sie [X.]en Beklagten auf Zahlung [X.]er rückstän[X.]igen Leasingraten für [X.]ie Monate Januar un[X.] Februar 2000 sowie auf Ersatz [X.]es [X.] in Anspruch, [X.]en sie zuletzt mit 6.274,77 • beziffert hat. Das [X.] hat [X.]en Beklagten zur Zahlung von 688,35 • - [X.]as ent-spricht [X.]en Leasingraten für [X.]ie Monate Januar un[X.] Februar 2000 abzüglich einer Gutschrift über 121,47 • - nebst Zinsen verurteilt un[X.] [X.]ie weitergehen[X.]e Klage abgewiesen. Das [X.] hat [X.]er Klägerin auf [X.]eren Berufung weitere 6.274,77 • nebst Zinsen zuerkannt. Mit [X.]er vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision erstrebt [X.]er Beklagte [X.]ie Wie[X.]erherstellung [X.]es lan[X.]gericht-lichen Urteils.

Entschei[X.]ungsgrün[X.]e: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung [X.]es Berufungsurteils un[X.] zur Zurückverweisung [X.]er Sache an [X.]as Berufungsgericht. - 4 - [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begrün[X.]ung seiner Entschei[X.]ung im [X.] ausgeführt: Die von [X.]er Klägerin ausgesprochene fristlose Kün[X.]igung [X.]es Leasing-vertrages sei wirksam. Die Kün[X.]igungsvoraussetzungen [X.]es auf [X.]en Leasing-vertrag [X.]er Parteien anzuwen[X.]en[X.]en § 12 Abs. 1 [X.] seien erfüllt. Der Zahlungsrückstan[X.] [X.]es Beklagten habe mit [X.]rei [X.]n im Zeitpunkt [X.]er Kün[X.]igungsan[X.]rohung [X.]ie fünfprozentige [X.] [X.]es § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] erreicht. Mit Zahlung [X.]er [X.] am 28. März 2000 sei [X.]er Zahlungsrückstan[X.] zwar vor Ausspruch [X.]er Kün[X.]igung unter [X.]ie Fünf-prozentquote abgesunken. Dies sei aber für [X.]ie Wirksamkeit [X.]er Kün[X.]igung ohne Be[X.]eutung. Die einmal eingetretene Kün[X.]igungsvoraussetzung entfalle nur [X.]ann, wenn [X.]er Rückstan[X.] vor Ausspruch [X.]er Kün[X.]igung vollstän[X.]ig aus-geglichen wer[X.]e. Denn es gehe auch unter Verbraucherschutzgesichtspunkten zu weit, [X.]em Schul[X.]ner [X.]ie Möglichkeit zuzugestehen, sich [X.]er ange[X.]rohten Kün[X.]igung - gar wie[X.]erholt - [X.]urch Teilleistungen zu entziehen. Für [X.]iese [X.] spreche auch [X.]ie im Mietrecht gelten[X.]e Regelung, nach [X.]er [X.]ie auf Mietrückstän[X.]e gestützte fristlose Kün[X.]igung [X.]es Vermieters nur [X.]ann ausge-schlossen sei o[X.]er unwirksam wer[X.]e, wenn [X.]er Vermieter vollstän[X.]ig befrie[X.]igt wer[X.]e. Aufgrun[X.] [X.]er Kün[X.]igung [X.]es Leasingvertrages habe [X.]ie [X.] auf Ersatz [X.]es ihr hier[X.]urch entstan[X.]enen Scha[X.]ens, [X.]er sich auf 6.274,77 • belaufe. - 5 - I[X.] Diese Beurteilung hält [X.]er revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in [X.] Hinsicht stan[X.]. 1. Ohne Erfolg bleiben aller[X.]ings [X.]ie formalen [X.], mit [X.]enen [X.]ie Re-vision [X.]as Berufungsurteil angreift. a) Die Revision weist zwar mit Recht [X.]arauf hin, [X.]aß bereits [X.]er Tenor [X.]es Berufungsurteils - wörtlich genommen - insoweit unrichtig ist, als [X.]as [X.] [X.]er Klage nicht insgesamt in Höhe von 6.274,77 • stattgeben, son[X.]ern [X.]er Klägerin [X.]iesen Betrag zusätzlich zu [X.]en ihr bereits vom [X.] zugesprochenen rückstän[X.]igen Leasingraten in Höhe von 688,35 • zuer-kennen wollte. Dies ergibt sich in[X.]essen, wie auch [X.]ie Revision einräumt, aus [X.]er [X.] [X.]es Berufungsurteils. Da somit keinem Zweifel unterliegt, was [X.]as Berufungsgericht hat zuerkennen wollen, ist [X.]er [X.] zu 1 [X.]ahin auszulegen, [X.]aß [X.]er Beklagte vom [X.] verurteilt wor[X.]en ist, an [X.]ie Klägerin weitere 6.274,77 • nebst Zinsen zu zahlen. b) Letztlich unbegrün[X.]et ist auch [X.]ie weitere Rüge [X.]er Revision, [X.]em Be-rufungsurteil könne nicht entnommen wer[X.]en, wie sich [X.]er ausgeurteilte Betrag von 6.274,77 • zusammensetze, so [X.]aß [X.]er Umfang [X.]er materiellen Rechts-kraftwirkung [X.]es Urteils im Dunkeln bleibe. Richtig ist aller[X.]ings, [X.]aß [X.]ie A[X.][X.]iti-on [X.]er Scha[X.]enspositionen, [X.]ie auf [X.]en Seiten 11 un[X.] 12 [X.]es Berufungsurteils für begrün[X.]et erachtet wer[X.]en, eine Summe von 7.007,76 • ergibt, von [X.]enen [X.]as Berufungsgericht [X.]er Klägerin nur 6.274,77 • zugesprochen hat. Die [X.] zwischen [X.]en bei[X.]en vorgenannten Beträgen erklärt sich je[X.]och, worauf [X.]ie Revisionserwi[X.]erung zu Recht hinweist, aus [X.]er - vom Berufungsgericht in bezug genommenen - Berechnung [X.]es [X.], [X.]ie [X.]ie Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18. Juni 2003 (Blatt 116 f. [X.]er Akte) - 6 - vorgenommen hat. Dort stellt [X.]ie Klägerin nämlich zum Ausgleich [X.]es Vorteils [X.]er früheren Rückerlangung [X.]es hypothetischen Restwerts [X.]es [X.] in ihre Berechnung zugunsten [X.]es Beklagten einen Abzugsposten in [X.] von 732,99 • ein, [X.]er [X.]er Differenz zwischen [X.]en bei[X.]en vorgenannten Be-trägen entspricht. c) Das Berufungsurteil unterliegt schließlich auch nicht bereits [X.]eswegen [X.]er Aufhebung, weil es unter Verstoß gegen § 540 ZPO [X.]ie [X.] nicht wie[X.]ergibt ([X.] 154, 99, 100 f.). Denn obwohl [X.]ie Klägerin ausweislich [X.]es Berufungsurteils ihre Scha[X.]ensberechnung nach einem entsprechen[X.]en Hinweis [X.]es [X.]s in [X.]er Berufungsverhan[X.]lung geän[X.]ert hat, ist [X.]as von ihr in [X.]er zweiten Instanz verfolgte [X.] bei Einbeziehung [X.]er im Berufungsurteil in bezug genommenen Scha[X.]ensberechnung vom 18. Juni 2003 noch ausreichen[X.] erkennbar. 2. Vergeblich wen[X.]et sich [X.]ie Revision ferner gegen [X.]ie Auffassung [X.]es Berufungsgerichts, [X.]ie Kün[X.]igung [X.]es Leasingvertrages sei [X.]er Klägerin nicht [X.]eswegen verwehrt gewesen, weil [X.]er Zahlungsrückstan[X.] [X.]es Beklagten bei Ausspruch [X.]er Kün[X.]igung nicht mehr [X.]ie nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] erfor[X.]erliche fünfprozentige [X.] erreicht habe. a) Der Kraftfahrzeugleasingvertrag [X.]er Parteien fällt in [X.]en sachlichen Anwen[X.]ungsbereich [X.]es in zeitlicher Hinsicht auf [X.]en Streitfall noch [X.] (Art. 229 § 5 EG[X.]) Verbraucherkre[X.]itgesetzes (vgl. [X.], Urteil vom 11. März 1998 - [X.] ZR 205/97, [X.], 928). Die von [X.]en Vorinstanzen still-schweigen[X.] angenommene Verbrauchereigenschaft [X.]es Beklagten wir[X.] auch in [X.]er Revisionsinstanz nicht in Zweifel gezogen. Damit unterliegt [X.]ie Kün[X.]igung [X.]es Leasingvertrages wegen Zahlungsverzugs [X.]en beson[X.]eren Kün[X.]igungs-voraussetzungen [X.]es § 12 [X.]. Nach [X.]essen Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist [X.]ie - 7 - Kün[X.]igung nur wirksam, wenn [X.]er Verbraucher mit min[X.]estens zwei aufeinan-[X.]erfolgen[X.]en Teilzahlungen ganz o[X.]er teilweise un[X.] bei einer Laufzeit [X.]es [X.] von - wie hier - mehr als [X.]rei Jahren mit min[X.]estens 5 % [X.]es [X.] [X.]es Kre[X.]its o[X.]er [X.]es Teilzahlungspreises in Verzug ist. b) Im Ergebnis zutreffen[X.] nimmt [X.]as Berufungsgericht an, [X.]aß [X.]ie [X.] [X.]er rückstän[X.]igen Leasingraten [X.]ie qualifizierte [X.] von 5 % [X.]er maßgeblichen Bezugsgröße bei Ausspruch [X.]er Kün[X.]igungsan[X.]rohung am 24. März 2000 erreichte. Nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es Senats ist maßgebliche Bezugsgröße [X.]ie Summe [X.]er [X.] ([X.] 147, 7, 16). Bei einer [X.] von 791,93 DM un[X.] einer Laufzeit von 42 Monaten entspricht [X.]ies einem Betrag von 33.261,06 DM. 5 % hiervon sin[X.] 1.663,05 DM. Die Summe [X.]er [X.]rei Leasingraten, mit [X.]enen [X.]er Beklagte nach [X.]en von [X.]er Revi-sion nicht angegriffenen Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts am 24. März 2000 in Verzug war, erreicht mit 2.375,79 DM [X.]ie fünfprozentige [X.]. c) Dagegen war [X.]ie Quote nach [X.]en Feststellungen [X.]es Berufungsge-richts bei Ausspruch [X.]er fristlosen Kün[X.]igung am 14. April o[X.]er 30. Mai 2000 nicht mehr erreicht, nach[X.]em [X.]er Beklagte am 28. März 2000 [X.]ie [X.] bezahlt hatte. Ein erneuter Anstieg [X.]es [X.] in [X.]en Monaten April o[X.]er Mai 2000 auf [X.]rei o[X.]er mehr unbezahlte Leasingraten ist in [X.]en Tat-sacheninstanzen nicht festgestellt wor[X.]en. [X.]) Unter [X.]iesen Umstän[X.]en hängt [X.]ie Entschei[X.]ung [X.]es Rechtsstreits von [X.]er Beantwortung [X.]er Frage ab, ob es zur Erfüllung [X.]er beson[X.]eren Kün[X.]i-gungsvoraussetzung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] genügt, [X.]aß im Zeitpunkt [X.]er Kün[X.]igungsan[X.]rohung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) ein Zahlungsrückstan[X.] in Höhe [X.]er relativen [X.] bestan[X.]en hat un[X.] - 8 - [X.]ieser bis zum Ausspruch [X.]er Kün[X.]igung nicht vollstän[X.]ig ausgeglichen wir[X.], o[X.]er ob [X.]ie Kün[X.]igung nur [X.]ann wirksam ist, wenn ein nach Teilzahlungen [X.]es Schul[X.]ners verbliebener Rückstan[X.] [X.]ie relative [X.] (noch) im Zeitpunkt [X.]es Wirksamwer[X.]ens [X.]er Kün[X.]igung erreicht. [X.]) Eine Antwort auf [X.]iese Frage läßt sich [X.]em Gesetz nicht unmittelbar entnehmen. Eine aus[X.]rückliche Regelung, wie sie in § 543 Abs. 2 Satz 2 un[X.] § 569 Abs. 3 Nr. 2 [X.] für [X.]ie fristlose Kün[X.]igung [X.]es Vermieters wegen Zah-lungsverzugs [X.]es Mieters vorgesehen ist, fin[X.]et sich im Verbraucherkre[X.]itge-setz nicht. [X.] ist [X.]ie Frage bislang nicht geklärt. Im Schrifttum sin[X.] [X.]ie Meinungen geteilt. Herrschen[X.] ist [X.]ie Auffassung, [X.]aß [X.]ie einmal ein-getretenen Kün[X.]igungsvoraussetzungen [X.]es § 12 [X.] nur [X.]ann wie[X.]er entfallen, wenn [X.]er Schul[X.]ner vor Ausspruch [X.]er Kün[X.]igung [X.]en Rückstan[X.] vollstän[X.]ig tilgt ([X.], [X.] (2001), R[X.]nr. 22; [X.], [X.], 3. Aufl., R[X.]nr. 18; Soergel/Häuser, [X.], 12. Aufl., R[X.]nr. 13 i.V.m. [X.]. 32; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., R[X.]nr. 29, [X.]eils zu § 12 [X.]; [X.]/[X.], [X.], R[X.]nr. 667). Begrün[X.]et wir[X.] [X.]iese Auffassung vor allem mit [X.]er Erwägung, [X.]er Schutz [X.]es Verbrauchers sei [X.]urch [X.]ie strengen un[X.] formalisierten tatbestan[X.]lichen Voraussetzungen [X.]er Gesamt-fälligstellung hinreichen[X.] gewährleistet, ohne [X.]aß noch zusätzliche Hür[X.]en für [X.]ie Kün[X.]igung geschaffen wer[X.]en müßten ([X.] [X.]O m.Nachw.). Nach [X.]er Gegenmeinung, [X.]ie sich vor allem auf [X.]en Gesetzeswortlaut stützt, ist [X.]ie Kün[X.]igung schon [X.]ann ausgeschlossen, wenn [X.]er Schul[X.]ner [X.]en Rückstan[X.] vor Ausspruch [X.]er Kün[X.]igung [X.]urch Teilzahlungen auf einen Betrag zurück-führt, [X.]er unter [X.]er [X.] [X.]es § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] liegt ([X.], [X.], 4. Aufl., R[X.]nr. 37; von [X.]/[X.]/von [X.], [X.], 2. Aufl., R[X.]nr. 27 ff.; [X.]/[X.]/Wagner-Wie[X.]uwilt, [X.], 2. Aufl., R[X.]nr. 20, [X.]. zu § 12 [X.]). - 9 - bb) Der Senat folgt im Ergebnis [X.]er zuerst genannten Auffassung. Zwar scheinen Wortlaut un[X.] Systematik [X.]er Norm [X.]afür zu sprechen, [X.]aß [X.]ie bei[X.]en Kün[X.]igungsvoraussetzungen [X.]es § 12 Abs. 1 [X.] bei Ausspruch [X.]er Kün[X.]igung - o[X.]er, was für [X.]en Streitfall keiner Vertiefung be[X.]arf, bei [X.]eren Wirksamwer[X.]en - erfüllt sein müssen. Darauf [X.]eutet insbeson[X.]ere [X.]ie [X.] [X.]es § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] hin, nach [X.]er [X.]as Kün[X.]igungsrecht [X.]avon abhängt, [X.]aß [X.]er Verbraucher mit einem Betrag, [X.]er [X.]ie maßgebliche [X.] erreicht, "in Verzug ist". Gegen ein solches Verstän[X.]nis spricht in[X.]essen entschei[X.]en[X.] [X.]ie nähere Ausgestaltung [X.]er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] erfor[X.]erlichen Kün[X.]igungsan[X.]rohung. Denn nach [X.]ieser Bestimmung hat [X.]er Kre[X.]itgeber [X.]em Verbraucher eine zweiwöchige Frist "zur Zahlung [X.]es rückstän[X.]igen Betrags" mit [X.]er Erklärung (An[X.]rohung) zu setzen, [X.]aß er "bei Nichtzahlung" - wie zu ergänzen ist: [X.]es rückstän[X.]igen Betrags - "innerhalb [X.]er Frist" [X.]ie gesamte Restschul[X.] verlange, [X.]as heißt, [X.]en Kre[X.]itver-trag fristlos kün[X.]igen wer[X.]e. Zweck [X.]ieser Regelung ist es, [X.]em Verbraucher "[X.]ie gefährliche Situation [X.]es Kre[X.]its vor Augen zu führen" un[X.] ihm "eine letzte Chance zur Rettung [X.]es Kre[X.]its" zu geben (Begrün[X.]ung [X.]es [X.] zum Verbraucherkre[X.]itgesetz, BT-Drucks. 11/5462, [X.]). Eine [X.]en ge-setzlichen Vorgaben entsprechen[X.]e Kün[X.]igungsan[X.]rohung kann [X.]er [X.] nur [X.]ahin verstehen, [X.]aß zur Abwen[X.]ung [X.]er ange[X.]rohten Kün[X.]igung [X.]ie fristgerechte Zahlung [X.]es gesamten rückstän[X.]igen Betrags erfor[X.]erlich ist. Mit [X.]iesem Verstän[X.]nis [X.]er Kün[X.]igungsan[X.]rohung wäre es nicht zu vereinbaren, [X.]em Kre[X.]itgeber [X.]ie Kün[X.]igung schon [X.]ann zu versagen, wenn [X.]er [X.] nur einen Teil [X.]es rückstän[X.]igen Betrages zahlt. Es kann nicht angenom-men wer[X.]en, [X.]aß es in [X.]er Absicht [X.]es Gesetzgebers liegt, [X.]en Kre[X.]itgeber zum Ausspruch einer "leeren Drohung" zu veranlassen un[X.] zugleich [X.]en [X.] hinsichtlich [X.]es zur Abwen[X.]ung [X.]er ange[X.]rohten Kün[X.]igung Erfor[X.]er-lichen in [X.]ie Irre zu führen. - 10 - § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist folglich [X.]ahin zu interpretieren, [X.]aß [X.]as Kün[X.]igungsrecht [X.]es Kre[X.]itgebers entsteht, sobal[X.] [X.]er Verbraucher mit einem Betrag in Verzug gerät, [X.]er [X.]ie maßgebliche [X.] erreicht, un[X.] [X.]aß es nur [X.]ann wie[X.]er entfällt, wenn [X.]er Verbraucher fristgerecht, je[X.]enfalls vor Ausspruch [X.]er Kün[X.]igung, [X.]en rückstän[X.]igen Betrag vollstän[X.]ig zahlt. Die Regelung entspricht [X.]amit im [X.] [X.]er Ausgestaltung [X.]es außeror[X.]entlichen Kün[X.]igungsrechts [X.]es Vermieters wegen Zahlungsverzugs [X.]es Mieters (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 [X.]), zu [X.]er § 12 [X.], wie [X.]as Berufungsgericht richtig gesehen hat, [X.]eutliche Parallelen aufweist. Zwar kann [X.]er Kre[X.]itgeber an[X.]ers als [X.]er Vermieter nicht sogleich kün[X.]igen, wenn [X.]er Zahlungsrückstan[X.] [X.]en gesetzlichen Grenzwert erreicht. Kün[X.]igungsgrun[X.] ist aber ebenso wie im Mietrecht [X.]er einmal eingetretene Zahlungsverzug in [X.]er nach [X.]em Gesetz erfor[X.]erlichen Höhe. Ein Unterschie[X.] besteht nur insoweit, als nach [X.]en mietrechtlichen Bestimmungen [X.]ie bereits ausgesprochene Kün-[X.]igung [X.]es Vermieters nicht wirksam wir[X.], wenn [X.]er Vermieter vor [X.]eren Zu-gang befrie[X.]igt wir[X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 2 [X.]), beziehungsweise rückwirken[X.] ihre Wirksamkeit verliert (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 [X.]), wenn [X.]er rückstän[X.]ige Be-trag [X.]em Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt [X.]er Rechtshängigkeit [X.]es Räumungsanspruchs zufließt, währen[X.] [X.]as [X.]kre[X.]itrecht [X.]en Ausspruch [X.]er Kün[X.]igung [X.]urch [X.]as zusätzliche Erfor[X.]ernis einer befristeten Kün[X.]igungsan[X.]rohung aufschiebt un[X.] [X.]ementsprechen[X.] eine Abwen[X.]ung [X.]er Kün[X.]igung [X.]urch Ausgleich [X.]es Rückstan[X.]s nur für [X.]ie Zeit vor [X.]em Ausspruch o[X.]er [X.]em Wirksamwer[X.]en [X.]er Kün[X.]igung vorsieht. Der [X.]en mietrechtlichen Regelungen zugrun[X.]eliegen[X.]e Rechtsge[X.]anke ist je[X.]och [X.]er-selbe, [X.]er auch in § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum Aus[X.]ruck kommt: Ist [X.]urch [X.]en Eintritt [X.]es Zahlungsverzugs in einer bestimmten, vom Gesetz festgelegten Höhe ein wichtiger Grun[X.] zur außeror[X.]entlichen Kün[X.]igung entstan[X.]en, so kann [X.]er säumige Schul[X.]ner [X.]ie Kün[X.]igung nur [X.]a[X.]urch abwen[X.]en, [X.]aß er [X.]en - 11 - Gläubiger innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen wegen [X.]es Rückstan[X.]s voll-stän[X.]ig befrie[X.]igt. Der gesetzestechnische Unterschie[X.] zu [X.]er mietrechtlichen Regelung [X.]es § 569 Abs. 3 Nr. 2 [X.], [X.]er [X.]arin besteht, [X.]aß [X.]er Verbraucher-kre[X.]itnehmer [X.]ie Kün[X.]igung an[X.]ers als [X.]er Wohnraummieter nicht mehr nach [X.]eren Wirksamwer[X.]en [X.]urch Zahlung abwen[X.]en kann, rechtfertigt in [X.]er Sache keine unterschie[X.]liche Beurteilung. 3. Die Wirksamkeit [X.]er fristlosen Kün[X.]igung [X.]es Leasingvertrages kann im vorliegen[X.]en Fall aber [X.]eswegen in [X.]er Revisionsinstanz nicht abschließen[X.] beurteilt wer[X.]en, weil, wie [X.]ie Revision zu Recht beanstan[X.]et, [X.]en Feststellun-gen [X.]es Berufungsgerichts nicht zu entnehmen ist, [X.]aß [X.]ie Kün[X.]igungsan[X.]ro-hung [X.]er Klägerin vom 24. März 2000 [X.]en gesetzlichen Anfor[X.]erungen ent-spricht. a) Durch [X.]ie Fristsetzung mit Kün[X.]igungsan[X.]rohung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] soll [X.]em Schul[X.]ner, wie bereits ausgeführt wur[X.]e, eine letzte Chance gegeben wer[X.]en, [X.]en Kre[X.]it noch zu retten. Dazu ist es erfor[X.]er-lich, [X.]aß [X.]er Gläubiger [X.]en rückstän[X.]igen Betrag, von [X.]essen fristgerechter Bezahlung [X.]er Fortbestan[X.] [X.]es Kre[X.]its abhängen soll, genau beziffert (Stau-[X.]inger/[X.] [X.]O R[X.]nr. 18). Der rückstän[X.]ige Betrag im Sinne [X.]es § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] setzt sich aus [X.]em zusammen, was [X.]er [X.] [X.]em Kre[X.]itgeber nach § 11 Abs. 1 un[X.] 2 [X.] schul[X.]et (statt aller: [X.] [X.]O m. Nachw.). An [X.]ie zutreffen[X.]e Angabe [X.]es rück-stän[X.]igen Betrages wer[X.]en - in Anbetracht seiner Be[X.]eutung für [X.]en Fortbe-stan[X.] [X.]es Kre[X.]its zu Recht - hohe Anfor[X.]erungen gestellt. Selbst geringfügige [X.]en haben [X.]ie Unwirksamkeit [X.]er Kün[X.]igungsan[X.]rohung zur Folge, sofern es sich nicht um bloße Pfennigbeträge o[X.]er Berechnungsfehler aufgrun[X.] eines offensichtlichen "Zahlen[X.]rehers" han[X.]elt ([X.] [X.]O R[X.]nr. 19; [X.] [X.]O R[X.]nr. 16; [X.]/[X.] - 12 - [X.]O R[X.]nr. 28; von [X.]/[X.]/von [X.] [X.]O R[X.]nr. 48, [X.]. zu § 12 [X.]; abweichen[X.] [X.] [X.]O § 12 R[X.]nr. 29). b) Nach [X.]iesen Maßstäben ist im Streitfall offen, ob [X.]ie Kün[X.]igungsan-[X.]rohung [X.]er Klägerin vom 24. März 2000 wirksam ist. Denn [X.]ort wir[X.] als Zah-lungsrückstan[X.] eine Summe von 2.515,79 DM angegeben, [X.]ie außer [X.]en [X.]rei zu jenem Zeitpunkt rückstän[X.]igen [X.] von je 791,93 DM eine "[X.] Gebühr" (wohl: [X.]) sowie fünf "Mahngebühren" in Höhe von je 20 DM un[X.] zusätzlich "Mahnspesen" in Höhe weiterer 20 DM ein-schließt. Ob [X.]er Beklagte [X.]iese insgesamt 140 DM nach § 11 Abs. 1 o[X.]er 2 [X.] schul[X.]et, läßt sich in [X.]gelung entsprechen[X.]er Tatsachenfest-stellungen [X.]es Berufungsgerichts im Revisionsverfahren nicht beurteilen. Um Zahlungen, [X.]ie [X.]er Beklagte aufgrun[X.] [X.]es Kre[X.]itvertrages (hier: [X.]es Leasing-vertrages) schul[X.]et (§ 11 Abs. 1 [X.]), [X.]ürfte es sich [X.]abei nicht han[X.]eln. Denn we[X.]er [X.]as von [X.]er Klägerin verwen[X.]ete, in Ablichtung zu [X.]en Akten ge-gebene Formular "Privatleasingantrag", noch [X.]ie ihm beigefügten Allgemeinen Geschäftsbe[X.]ingungen [X.]er Klägerin für [X.]as Leasing von Kraftfahrzeugen, se-hen [X.]erartige Zahlungen vor. Allenfalls könnte es sich um Kosten [X.]er Rechts-verfolgung han[X.]eln, [X.]ie mit Blick auf § 11 Abs. 3 [X.] als Bestan[X.]teil [X.]er "fälligen Schul[X.]" angesehen wer[X.]en können. Offen bleibt [X.]arüber hinaus aber je[X.]enfalls, auf welcher Rechtsgrun[X.]lage [X.]ie in Rechnung gestellten "Gebühren" un[X.] "Mahnspesen" geschul[X.]et sein sollen. Mit [X.]er B.

Bank, [X.]ie sie ihm in Rechnung gestellt hat, stan[X.] [X.]er Beklagte nicht in vertraglichen Beziehungen. Dazu, ob es sich möglicherweise um [X.]er Klägerin entstan[X.]ene Rechtsverfol-gungskosten han[X.]elt, [X.]ie sie - auch in [X.]er gelten[X.] gemachten Höhe - als Ver-zugsscha[X.]en von [X.]em Beklagten ersetzt verlangen könnte, fehlt es an Feststel-lungen [X.]es Berufungsgerichts. - 13 - c) Die Frage kann entgegen [X.]er mit [X.]er Revisionserwi[X.]erung vorgetra-genen Auffassung [X.]er Klägerin nicht offenbleiben, [X.]a von [X.]er Wirksamkeit [X.]er Kün[X.]igungsan[X.]rohung auch [X.]ie Wirksamkeit [X.]er Kün[X.]igung selbst abhängt. Das gilt ungeachtet [X.]er Tatsache, [X.]aß [X.]ie sieben mit [X.]eils 20 DM angesetz-ten Rechnungsposten in [X.]er Kün[X.]igungsan[X.]rohung [X.]er Klägerin neben [X.]en [X.] geson[X.]ert aufgeführt un[X.] [X.]eshalb auch für [X.]en Beklagten als über [X.]ie rückstän[X.]igen Leasingraten hinaus gefor[X.]erte Beträge erkennbar sin[X.]. Denn [X.]ie Angabe [X.]es rückstän[X.]igen Betrages soll [X.]en Verbraucher nicht nur in [X.]ie Lage versetzen, [X.]ie Berechnung [X.]ieses Betrages nachzuvollziehen, son[X.]ern ihn vor allem zutreffen[X.] über [X.]en Betrag informieren, [X.]en er [X.]em Kre-[X.]itgeber im Zeitpunkt [X.]er Kün[X.]igungsan[X.]rohung gemäß § 11 Abs. 1 un[X.] 2 [X.] schul[X.]et un[X.] [X.]urch [X.]essen Zahlung er [X.]ie Kün[X.]igung abwen[X.]en kann. II[X.] Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestan[X.] haben. Eine eigene Ent-schei[X.]ung in [X.]er Sache ist [X.]em Senat verwehrt, weil es [X.]azu, wie ausgeführt, weiterer Tatsachenfeststellungen be[X.]arf. Damit [X.]iese - soweit erfor[X.]erlich nach - 14 - ergänzen[X.]em Sachvortrag [X.]er Parteien - getroffen wer[X.]en können, ist [X.]ie Sa-che [X.]aher unter Aufhebung [X.]es Berufungsurteils an [X.]as Berufungsgericht zu-rückzuverweisen. Dr. [X.] [X.] Dr. Leimert Dr. [X.][X.]

Meta

VIII ZR 90/04

26.01.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2005, Az. VIII ZR 90/04 (REWIS RS 2005, 5310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5310

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