Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2015, Az. 4 StR 215/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9723

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafzumessung bei versuchter räuberischer Erpressung: Prüfungsreihenfolge bei minder schwerem Fall und vertyptem Strafmilderungsgrund


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. März 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg.

2

1. Die Strafbemessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3

Das [X.] hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen und dabei neben mehreren allgemeinen Milderungsgründen (keine Vorstrafen, geringe Beuteerwartung, alkoholbedingte Enthemmung) auch berücksichtigt, dass die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist. Das Geständnis des Angeklagten und seinen Entschuldigungsversuch hat es erst bei der konkreten Strafbemessung in Ansatz gebracht.

4

Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Treffen – wie hier - allgemeine Milderungsgründe und ein vertypter Milderungsgrund zusammen, ist zunächst zu prüfen, ob allein die allgemeinen Milderungsgründe zur Annahme eines minder schweren Falls führen, da der [X.] dann für eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB noch nicht verbraucht ist. Erst wenn nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen ist, ist bei der weiter gehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, der gesetzlich vertypte [X.] zusätzlich heranzuziehen ([X.], Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 287/14, Rn. 13; Beschluss vom 9. Juni 2011 - 2 [X.], Rn. 4 mwN). Dies hat das [X.] nicht erkennbar bedacht. Der Umstand, dass das Geständnis des Angeklagten erst bei der konkreten Strafzumessung Berücksichtigung gefunden hat, lässt besorgen, dass eine Prüfung der Frage, ob bereits nach Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen ein minder schwerer Fall zu bejahen ist, nicht stattgefunden hat.

5

2. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei einer Prüfung der Voraussetzungen des § 250 Abs. 3 StGB auf der Grundlage aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen bereits einen minder schweren Fall angenommen und den Sonderstrafrahmen dann wegen des Vorliegens eines Versuchs nochmals gemildert hätte. Die weiter gehende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

[X.]                            Mutzbauer

                           [X.]

Meta

4 StR 215/15

16.06.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 3. März 2015, Az: 52 KLs 3/15

§ 23 Abs 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 250 Abs 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2015, Az. 4 StR 215/15 (REWIS RS 2015, 9723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9723

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 215/15 (Bundesgerichtshof)


2 StR 279/12 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung bei schwerer räuberischer Erpressung: Prüfungsreihenfolge bei minder schwerem Fall und vertyptem Strafmilderungsgrund; hinreichend konkrete …


5 StR 451/23 (Bundesgerichtshof)

Räuberische Erpressung: Strafrahmenwahl bei gesetzlich vertyptem Strafmilderungsgrund


2 StR 279/12 (Bundesgerichtshof)


1 StR 89/22 (Bundesgerichtshof)

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Prüfung eines minder schweren Falls


Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 215/15

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.