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PDF anzeigen[X.]/03vom26. September 2003in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2003gemäß § 349 Abs. 2 StPO [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. März 2003 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß der Schuldspruch wie folgt gefaßt wird:Der Angeklagte ist der Zuhälterei, der Vergewaltigung in zweiFällen, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit ver-suchter Nötigung und der vorsätzlichen Körperverletzungschuldig.2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.[X.] Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigunghat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.2. Der Schuldspruch war jedoch dahin zu berichtigen, daß der [X.] nicht der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung, sondern der Ver-gewaltigung in zwei Fällen schuldig ist.Das [X.] hat zutreffend erkannt, daß die mit Gewalt erzwungeneVollziehung des [X.] im Fall 2 der Urteilsgründe den Tatbestand [X.] nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllte. Es hat jedoch angenom-men, daß der Indizwirkung des [X.] für die Annahme eines beson-ders schweren Falles der Umstand entgegenstehe, daß die Tat innerhalb [X.] 3 -längerfristigen - auch sexuellen - Partnerschaft begangen wurde, und daherder Strafzumessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt([X.] 32).In diesem Fall ist die Tat im Schuldspruch als Vergewaltigung zu be-zeichnen. Die Legaldefinition des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB umfaßt Fälle deserzwungenen [X.] und solche Fälle, in denen besonders erniedrigendesexuelle Handlungen mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. [X.] Strafe trotz Erfüllung des [X.] gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 [X.] Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen, so ist die Tat [X.] als Vergewaltigung zu bezeichnen (vgl. [X.] bei Pfister NStZ-RR 2000, 357). Ob dies auch dann gilt, wenn ein Fall des erzwungenen [X.] nicht vorliegt, kann dahinstehen (vgl. dazu [X.]/[X.] 51. Aufl.§ 177 Rdn. 39 a m.w.N.); es gilt jedenfalls bei Vergewaltigung durch Nötigungzum Beischlaf.[X.] Rothfuß [X.] Roggenbuck
Meta
26.09.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2003, Az. 2 StR 321/03 (REWIS RS 2003, 1468)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1468
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 425/02 (Bundesgerichtshof)
1 StR 161/01 (Bundesgerichtshof)
4 StR 79/01 (Bundesgerichtshof)
2 StR 170/18 (Bundesgerichtshof)
2 StR 170/18 (Bundesgerichtshof)
Annahme des Qualifikationstatbestands der sexuellen Nötigung
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