Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2003, Az. 2 StR 321/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1468

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom26. September 2003in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2003gemäß § 349 Abs. 2 StPO [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. März 2003 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß der Schuldspruch wie folgt gefaßt wird:Der Angeklagte ist der Zuhälterei, der Vergewaltigung in zweiFällen, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit ver-suchter Nötigung und der vorsätzlichen Körperverletzungschuldig.2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.[X.] Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigunghat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.2. Der Schuldspruch war jedoch dahin zu berichtigen, daß der [X.] nicht der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung, sondern der Ver-gewaltigung in zwei Fällen schuldig ist.Das [X.] hat zutreffend erkannt, daß die mit Gewalt erzwungeneVollziehung des [X.] im Fall 2 der Urteilsgründe den Tatbestand [X.] nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllte. Es hat jedoch angenom-men, daß der Indizwirkung des [X.] für die Annahme eines beson-ders schweren Falles der Umstand entgegenstehe, daß die Tat innerhalb [X.] 3 -längerfristigen - auch sexuellen - Partnerschaft begangen wurde, und daherder Strafzumessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt([X.] 32).In diesem Fall ist die Tat im Schuldspruch als Vergewaltigung zu be-zeichnen. Die Legaldefinition des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB umfaßt Fälle deserzwungenen [X.] und solche Fälle, in denen besonders erniedrigendesexuelle Handlungen mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. [X.] Strafe trotz Erfüllung des [X.] gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 [X.] Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen, so ist die Tat [X.] als Vergewaltigung zu bezeichnen (vgl. [X.] bei Pfister NStZ-RR 2000, 357). Ob dies auch dann gilt, wenn ein Fall des erzwungenen [X.] nicht vorliegt, kann dahinstehen (vgl. dazu [X.]/[X.] 51. Aufl.§ 177 Rdn. 39 a m.w.N.); es gilt jedenfalls bei Vergewaltigung durch Nötigungzum Beischlaf.[X.] Rothfuß [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 321/03

26.09.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2003, Az. 2 StR 321/03 (REWIS RS 2003, 1468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1468

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.