Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. 2 StR 170/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8303

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:050618B2STR170.18.1

BUN[X.]SGER[X.]CHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 170/18
vom
5. Juni
2018
in der Strafsache
gegen

wegen sexueller Nötigung
u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5.
Juni
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs. 1 analog
StPO beschlossen:

1.
Auf die
Revision des Angeklagten wird
das Urteil des [X.] vom 18.
Dezember 2017 im Schuldspruch da-hin geändert, dass
der Angeklagte der sexuellen
Nötigung in zwei
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverlet-zung,
der
versuchten
sexuellen
Nötigung, der versuchten schweren
sexuellen
Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie der versuchten
besonders schweren sexuellen Nötigung
schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen
sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und in einem [X.] Fall in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, sowie wegen versuchter sexueller Nötigung, versuchter schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit 1
-
3
-
Körperverletzung und wegen versuchter besonders schwerer sexueller Nöti-gung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der [X.] formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruches.
[X.]m Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO.

2. Der Schuldspruch
im Fall
[X.][X.].3. der Urteilsgründe hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen des [X.]s wollte der Angeklagte am 7.
Januar 2017 mit der Zeugin A.

gegen deren Willen den Geschlechtsver-
kehr vollziehen. Es gelang ihm,
die Geschädigte unter Gewaltanwendung zu Boden zu drücken, sich auf ihren Bauch zu setzen, ihr unterhalb der Bekleidung an den Brustansatz zu fassen und seine Zunge in ihren Mund zu schieben. Aufgrund eines heftigen Bisses der Zeugin auf die Zunge des Angeklagten und der damit für diesen verbundenen Schmerzen erachtete der Angeklagte sein Vorhaben als endgültig gescheitert und gab dieses auf.
Neben dem

durch das [X.] zutreffend angenommenen

Quali-fikationstatbestand der sexuellen Nötigung gemäß §
177 Abs.
5 StGB war
für eine tateinheitliche Verurteilung wegen Versuchs des [X.] des §
177 2
3
4
5
6
-
4
-
Abs.
6 Nr.
1 StGB kein Raum (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27.
Mai 1998

3
StR 204/98, [X.], 510
f.;
vom 12.
Oktober 2000

3
StR 185/00, juris). Dies gilt auch nach der Neufassung der Norm durch Gesetz zur Verbesserung der sexuellen Selbstbestimmung vom 4.
November 2016 ([X.] [X.], S.
2460), nach

(BT-Drucks. 18/9097, S.
28; vgl. auch Fischer, StGB, 65.
Aufl., §
177 Rn.
129). Der Senat ändert den Schuldspruch selbst entsprechend ab.
§
265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht hätte anders als geschehen verteidigen können.
3. Der Strafausspruch hat
trotz des durch das [X.] unzutreffend angewandten Strafrahmens Bestand. Denn die
[X.] erweist sich im Ergebnis für den Angeklagten als nicht nachteilig. Die [X.] hat zwar ihrer Strafzumessung rechtsfehlerhaft den nach §
23 Abs.
2, §
49 Abs.
1 StGB gemilderten Strafrahmen des [X.] des §
177 Abs.
6 StGB zugrunde gelegt. Denn sie hat bei der [X.] außer Acht gelassen, dass die [X.]ndizwirkung des [X.] nicht bereits von dem versuchten erzwunge-nen Beischlaf ausgeht (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Januar 2003

3
StR 425/02,
NStZ 2003, 602). Jedoch ist der durch das [X.] herangezogene
Strafrahmen für den Angeklagten günstiger als der zutreffend anzuwendende Strafrahmen des §
177 Abs.
5 StGB. Nach den konkreten Zumessungserwä-gungen der [X.] kommt
die Annahme
eines minder schweren Falles nicht in Betracht.

Soweit das [X.] bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafe die rechtsfehlerhaft angenommene Tateinheit von versuchter Vergewaltigung und vollendeter sexueller Nötigung strafschärfend berücksichtigt hat, schließt der Senat aus, dass das Urteil hierauf beruht. Denn in der Sache zielt diese 7
8
-
5
-
Überlegung darauf, die gegenüber der sexuellen Nötigung weitergehenden, auf den erzwungenen Beischlaf gerichteten Tathandlungen zu erfassen, was auch bei zutreffender rechtlicher Bewertung zu Ungunsten des Angeklagten Berück-sichtigung finden durfte.
4. [X.] beruht auf §
473 Abs.
1 Satz
1 und 2, Abs.
4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten
auch nur
teilweise von den durch sein
Rechtsmittel entstandenen Kos-ten und Auslagen freizustellen.
Schäfer

Appl Eschelbach

Bartel Wimmer

9

Meta

2 StR 170/18

05.06.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. 2 StR 170/18 (REWIS RS 2018, 8303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8303

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 170/18

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