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PDF anzeigen[X.]/00vom18. Januar 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Januar 2001 beschlos-sen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2000 im Strafausspruch aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung, zwei Fällen der gefährli-chen Körperverletzung, davon einmal in Tateinheit mit Bedrohung sowie zweiFällen der vorsätzlichen Körperverletzung, davon einmal in Tateinheit mit Nöti-gung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Sämtliche Taten waren [X.] der jeweiligen Ehefrau des Angeklagten begangen.Die Revision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch erfolglos (§ 349Abs. 2 StPO), hat aber zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).1. Das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis bestehtaus den vom [X.] zutreffend dargelegten Gründen nicht.2. Auch hinsichtlich der Verfahrensrügen und der Sachrüge, soweit sieden Schuldspruch betrifft, nimmt der Senat im wesentlichen auf die [X.] -gen des [X.]s Bezug. Allerdings weist die Revision zutreffenddarauf hin, daß Frau [X.] nicht als Zeugin gehört worden ist. [X.] Urteilsgründe hat aber die Zeugin [X.]auf Vorhalt die Richtigkeitdes Inhalts des von Frau [X.] ausgestellten Attestes bestätigt.3. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.Der Angeklagte wurde am 22. Februar 1995 wegen vorsätzlicher Kör-perverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und am 10. April 1995 wegen [X.] Körperverletzung jeweils zu Geldstrafe verurteilt. Aus beiden Verurtei-lungen wurde am 11. September 1995 eine nachträgliche Gesamtstrafe von 65Tagessätzen gebildet. Darüber hinaus ist der Angeklagte nicht vorbestraft. [X.] hat bei der Bemessung der Einzelstrafen außer im Fall der [X.] jeweils ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, daß der [X.] einschlägig vorbestraft ist. Dies war gemäß § 51 BZRG unzulässig, [X.] eingetreten war. Auch wenn später eine nachträgliche Gesamts-trafe gebildet wird, ist gemäß § 47 BZRG in Verbindung mit § 36 Satz 2 Nr. 1BZRG für den Beginn der Tilgungsfrist der Zeitpunkt der ersten Entscheidungmaßgeblich. Es soll sich nicht zum Nachteil des Verurteilten auswirken, wenndie letztlich getroffene Entscheidung nicht schon bei der ersten möglichen Ge-legenheit hierzu getroffen wurde (vgl. [X.]/[X.] BZRG § 36 Rdn. 3). Die-ser Zeitpunkt war hier der 22. Februar 1995. Damit war zum Urteilszeitpunktgemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BZRG Tilgungsreife eingetreten.4. Hinsichtlich der Vergewaltigung hat die Strafkammer allerdings [X.] berücksichtigt, daß der Angeklagte "zumindest nicht einschlägig [X.] ist". Wegen des engen inneren Zusammenhangs aller Taten hebt [X.] den Strafausspruch auch insoweit auf.- 4 -5. Der aufgezeigte [X.] berührt die zum Strafausspruch ge-troffenen Feststellungen nicht. Da sie auch sonst rechtsfehlerfrei [X.], können sie bestehen bleiben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzende, zu denbisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen blei-ben jedoch zulässig.[X.] Schluckebier [X.]
Meta
18.01.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2001, Az. 1 StR 528/00 (REWIS RS 2001, 3849)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3849
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