Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2002, Az. 5 StR 259/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1873

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. August 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. August 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 18. Dezember 2001 nach § 349Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sechsFällen (in fünf Fällen in Tateinheit mit Mißbrauch von Schutzbefohlenen) undwegen sexueller Nötigung in vier Fällen (in drei Fällen in Tateinheit mit [X.]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf [X.] verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbun-desanwalt in der Antragsschrift vom 11. Juli 2002 mitgeteilten Gründen er-folglos, soweit sie den Schuldspruch angreift; auch in den [X.] 3. bis 10.des Urteils ist der bewußte Einsatz von Gewalt noch hinreichend festgestellt([X.] f., 34). Das Rechtsmittel hat aber mit der Sachrüge Erfolg hinsicht-lich der festgesetzten [X.] und der [X.] -Hierzu hat der [X.] ausgeführt:—Ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister ist der An-geklagte nicht vorbestraft ([X.]. Dies berücksichtigt die [X.] zu seinen Gunsten ([X.]). Gleichwohl hebt sie als zu seinen [X.] sprechenden bestimmenden Umstand (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO)hervor, [X.] die noch zu [X.] erfolgte, von ihm freiwillig [X.] Verurteilung wegen Vergewaltigung für den Angeklagten keinerlei Warn-funktion entfaltet hat‚ ([X.]). Dies begründet einen Verstoß gegen § 51Abs. 1 BZRG, wobei es nicht darauf ankommt, daß der Angeklagte die [X.] Verurteilung ‡freiwillig‚ eingeräumt hat (vgl. BGHR BZRG § 51 Verwer-tungsverbot 5; [X.], 237/238 jeweils m. w. N.). Schon dieserRechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, weil nichtzweifelsfrei auszuschließen ist, daß der Tatrichter ohne Berücksichtigung desgenannten bestimmenden Umstandes (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) zueinem anderen Ergebnis gelangt [X.] schließt sich der Senat an. Der Aufhebung von [X.] es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht. Das Landgerichtwird die Strafen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, die es le-diglich durch neue, den bisherigen Feststellungen nicht widersprechendeergänzen kann, neu festzusetzen haben. Es wird dabei insbesondere auf die- 4 -vom Angeklagten in nur geringem Umfang angewandte Gewalt wiederumBedacht zu nehmen haben.[X.] RaumBrause Schaal

Meta

5 StR 259/02

20.08.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2002, Az. 5 StR 259/02 (REWIS RS 2002, 1873)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1873

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