Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2001, Az. 2 ARs 101/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2630

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[X.]/01vom9. Mai 2001in der [X.].: 302 Js 9416/94 Staatsanwaltschaft Mainz[X.].: 14 Js 18298/95 Staatsanwaltschaft [X.].: 114 Js 25275/90 Staatsanwaltschaft [X.].: 26 AR 43/99 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 9. Mai 2001 beschlossen:Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-gen, die sich auf die [X.] zur Bewährung beziehen,ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] amMain zuständig.Gründe:Das [X.] und das [X.] Strafvollstreckungskammer - streiten über die Zuständigkeit für die Überwa-chung der Bewährung aus der Aussetzung von zwei Restfreiheitsstrafen [X.] und 295 Tagen durch den Beschluß des Amtsgerichts [X.] 10. Juni 1999.1. Die Verurteilte wurde, nachdem sie vom [X.] Urteil vom 19. August 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] und fünf Monaten verurteilt wurde, am 31. Oktober 1996 in die [X.] aufgenommen. Die Strafvollstreckungskammerdes [X.] widerrief durch Beschluß vom 28. Oktober 1996 dieStrafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] 24. Februar 1992 ([X.]. 14 Js 25275/90) i.V.m. dem nachträglichen Ge-- 3 -samtstrafenbeschluß vom 30. September 1992; die Gesamtstrafe von einemJahr und zwei Monaten wurde in der Folge ebenfalls teilweise vollstreckt.Nach Zurückstellung der [X.] gemäß § 35 BtMG und Ab-solvierung einer drogentherapeutischen Behandlung durch die Verurteilte [X.] Amtsgericht [X.] die Vollstreckung der oben genannten [X.] durch Beschluß vom 10. Juni 1999 zur Bewährung ausgesetzt.Das für den Wohnsitz der Verurteilten zuständige [X.]hat im Januar 2001 die Bewährungsaufsicht übernommen und am 6. April 2001einen Bewährungshelfer bestellt, jedoch nachträglich seine Unzuständigkeitfestgestellt. Die Strafvollstreckungskammer des [X.] amMain hält sich ebenfalls für unzuständig, weil sich die Verurteilte weder zur Zeitder Aussetzung noch danach in Strafhaft befand; in diesem Fall gehe die [X.] nach § 36 Abs. 5 BtMG vor.2. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts[X.] am Main. Diese ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 3StPO mit der Aufnahme der Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt [X.]für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung aus allen Verurtei-lungen zuständig geworden und es auch nach der Entlassung der [X.] der Strafhaft geblieben (vgl. Fischer in [X.], § 462a [X.]. 11 bis 13m.w.[X.]). Diese allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der [X.] wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgeho-ben. Danach ist zwar für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Be-währung in den Fällen des § 36 BtMG das Gericht des ersten Rechtszugs zu-ständig; jedoch ist die Frage, welches Gericht nach einer solchen Strafausset-zung die Bewährungsaufsicht zu führen hat, in § 36 Abs. 5 BtMG nicht gere-gelt. Der [X.] hat bereits entschieden, daß es insoweit bei der allgemeinen- 4 -Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob der [X.] zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach in Strafhaft [X.], kommt es nicht an (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; vgl. auchBGHSt 32, 58, 60; 37, 338; [X.], 110).Der Abgabe an das unzuständige [X.] und [X.] Übernahme der [X.] kam eine Bindungswirkung gemäߧ 462a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO nicht zu (vgl. BGHR StPO § 462a Abs.2 Satz 2 Abgabe 1).[X.] Bode [X.] BGH Elf ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. [X.]

Meta

2 ARs 101/01

09.05.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2001, Az. 2 ARs 101/01 (REWIS RS 2001, 2630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2630

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