Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.05.2016, Az. 4 BN 49/15

4. Senat | REWIS RS 2016, 11422

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Gegenstand

Flächennutzungsplanung; substanzielles Raumgeben für Windenergienutzung; geeigneter Maßstab


Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt erfolglos.

2

Das Oberverwaltungsgericht ist unter zwei Gesichtspunkten von einem beachtlichen Abwägungsfehler ausgegangen. Zum einen habe die Antragsgegnerin die Waldflächen im Stadtgebiet zu Unrecht als harte Tabuzonen behandelt ([X.]). Auch aus § 1 Abs. 4 [X.]auG[X.] ergebe sich mit [X.]lick auf den Landesentwicklungsplan [X.] hier nichts Abweichendes ([X.]). Zum anderen hätte die Antragsgegnerin ihr [X.] einer erneuten [X.]etrachtung und [X.]ewertung unterziehen müssen, weil sie mit ihrer Planung der Windenergienutzung erkennbar nicht substanziell Raum verschafft habe ([X.]). Jeder dieser Fehler führe für sich zur Unwirksamkeit des sachlichen Teilflächennutzungsplans der Antragsgegnerin ([X.]). Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende [X.]egründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser [X.]egründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. Dezember 2015 - 4 [X.] - Rn. 2 m.w.N.). Denn ist nur bezüglich einer [X.]egründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese [X.]egründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. September 2009 - 4 [X.] 4.09 - [X.] 2010, 67 = juris Rn. 5). Daran fehlt es hier. Denn jedenfalls in [X.]ezug auf die Annahme des [X.], der sachliche Teilflächennutzungsplan verschaffe der Windenergienutzung nicht substanziell Raum und sei deshalb abwägungsfehlerhaft, werden Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung nicht aufgeworfen.

3

Die [X.]eschwerde hält insoweit für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob der Vergleich zwischen voraussichtlich durch Windenergie erzeugter Strommenge und der von Privathaushalten benötigten Strommenge ein schlechthin ungeeigneter Maßstab für die [X.]eantwortung der Frage ist, ob eine Konzentrationszonenplanung der Windenergie substanziell Raum verschafft,

und

ob das [X.] seiner Prüfung zwingend einen bestimmten Flächenvergleichsmaßstab seiner [X.]etrachtung zugrunde legen darf.

4

Es kann offen bleiben, ob die [X.]eschwerde den [X.] gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Denn es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu bestätigen, dass der Rechtsstandpunkt des [X.] mit [X.]undesrecht im Einklang steht. Die [X.]ewertung, ob eine Konzentrationsflächenplanung für die betreffende Nutzung in substanzieller Weise Raum schafft, obliegt grundsätzlich den [X.]en ([X.]VerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - [X.]VerwGE 145, 231 Rn. 18 und - 4 CN 2.11 - DV[X.]l 2013, 507 Rn. 19; [X.]eschluss vom 29. März 2010 - 4 [X.] - [X.]auR 2010, 2074). Deren Kriterien sind revisionsgerichtlich hinzunehmen, wenn sie nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sind, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder ansonsten für die [X.]eurteilung des Sachverhalts schlechthin ungeeignet sind ([X.]VerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - a.a.[X.] und vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 - [X.]VerwGE 129, 307 Rn. 22; [X.]eschlüsse vom 22. Mai 2014 - 4 [X.] 56.13 - [X.] 2014, 583 Rn. 10 und vom 24. März 2015 - 4 [X.] 32.13 - [X.] 2015, 484 Rn. 28). Das ist hier nicht der Fall. Das Normenkontrollgericht ist unter ausdrücklicher [X.]ezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.]s ([X.]VerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - a.a.[X.]) zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage nach dem Maßstab für das substanzielle Raumgeben nicht ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen und der Größe der Potenzialflächen beantwortet und dass die Festlegung eines bestimmten prozentualen Anteils, den die Konzentrationsflächen im Vergleich zu den Potenzialflächen erreichen müssen, damit die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 [X.]auG[X.] eintritt, nicht zulässig ist ([X.]). Es hat ferner in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.]s ([X.]VerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - a.a.[X.] Rn. 19 mit Verweis auf VG Hannover, Urteil vom 24. November 2011 - 4 A 4927/09 - juris Rn. 66; siehe auch [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 24. März 2015 - 4 [X.] 32.13 - a.a.[X.]) angenommen, dass dem Verhältnis dieser Flächen zueinander Indizwirkung beigemessen werden darf und es nichts gegen einen Rechtssatz des Inhalts zu erinnern gibt, dass, je geringer der Anteil der dargestellten Konzentrationsflächen ist, desto gewichtiger die gegen die Darstellung weiterer Konzentrationsflächen sprechenden Gesichtspunkte sein müssen, damit es sich nicht um eine unzulässige "Feigenblattplanung" handelt ([X.]). Vor diesem Hintergrund hat es die [X.] der Antragsgegnerin ohne [X.]undesrechtsverstoß beanstandet, weil diese - wie sich aus der Planbegründung ergebe - nur die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleibenden Potenzialflächen ins Verhältnis zu den ausgewiesenen Konzentrationszonen gesetzt habe und daher von einem 10-fach zu hohen Anteil der Positivflächen (34 % statt 3,4 %) ausgegangen sei ([X.]); auch die Erwägungen zum Absehen von der [X.] ließen erkennen, dass bei einer Abwägung mit den Überlegungen zum Freizeitkonzept der Antragsgegnerin beziehungsweise zur Projektstudie "2Stromland" dem gesetzlichen Anliegen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]auG[X.] gerecht wird, hätte entsprochen werden können ([X.] 22).

5

Dass das Oberverwaltungsgericht das (weiter) von der Antragsgegnerin zur [X.]egründung der [X.] hervorgehobene Verhältnis von der durch die Darstellungen im sachlichen Teilflächennutzungsplan ermöglichten Stromerzeugung durch Windenergie zu dem Stromverbrauch durch die Privathaushalte in der Gemeinde als Maßstab, ob der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wird, hier für ungeeignet erachtet hat, von einem Rechtsirrtum beeinflusst sein könnte, legt die [X.]eschwerde nicht dar. Der [X.] hat es allerdings bereits für zulässig gehalten, dass im Rahmen der Erarbeitung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts für die Windenergienutzung auch die durch die danach möglichen Windenergieanlagen erzeugte Energiemenge berücksichtigt wird ([X.]VerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 - juris Rn. 29 ). Als alleiniges Kriterium zur Rechtfertigung einer Konzentrationszonenplanung ist dieses Merkmal aber ungeeignet, denn der hinter § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 3 [X.]auG[X.] stehenden gesetzgeberischen Intention, der Windenergie an geeigneten Standorten im Außenbereich eine Chance zu geben, würde hiermit nicht angemessen Rechnung getragen. Je dichter eine Gemeinde besiedelt ist und je mehr Haushalte sie besitzt, desto geringere Möglichkeiten ergeben sich dort für die Windenergienutzung und desto ungünstiger ist das Verhältnis zwischen erzeugter Windenergie und privatem Energieverbrauch, so wie es umgekehrt in dünn besiedelten Gebieten vergleichsweise einfach ist, den (geringeren) privaten Stromverbrauch durch Windenergieanlagen zu decken (vgl. [X.], Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Auflage 2013, Rn. 99). Hierauf hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend hingewiesen ([X.] 22). Einen weiteren Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

6

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 49/15

12.05.2016

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. September 2015, Az: 10 D 82/13.NE, Urteil

§ 1 Abs 4 BauGB, § 35 Abs 1 BauGB, § 35 Abs 3 S 3 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.05.2016, Az. 4 BN 49/15 (REWIS RS 2016, 11422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11422

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