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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 211/11
vom
17. Oktober 2013
in dem
Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richterin [X.], [X.] Pape, Grupp und die
Richterin Möhring
am
17. Oktober
2013
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 27. Juni 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.610,16
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
7 aF, §
21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1, §
64 Abs.
3 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, Art.
103
f EG[X.]) sowie form-
und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§
575 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil sie keinen [X.] gemäß §
574
Abs.
2 ZPO aufzeigt.
1. Die gerügte Verletzung von Verfahrensgrundrechten des weiteren [X.] hat der Senat geprüft. Sie liegt nicht vor.
1
2
-
3
-
2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Selbstverständlich kann neben einem ([X.] auch ein Zuschlag wegen mangelnder Kooperation (Obstruktion) des Schuldners gewährt werden, die sodann beide in die erforder-liche Angemessenheitsbetrachtung zur Festlegung des [X.] [X.] sind (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 12.
Mai 2011 -
IX
ZB 143/08, [X.], 1373
Rn.
22 mwN). Ebenso gut kann aber das Insolvenz-
oder Be-schwerdegericht die Obstruktion des Schuldners, die bei der [X.] zu Mehraufwand geführt hat, bereits bei der Bemessung des Zuschlags wegen [X.] berücksichtigen. Das bedarf keiner Klärung. Im letz-teren Sinn ist das Beschwerdegericht
verfahren. Das ist nicht zu beanstanden.
Kayser
[X.]
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.02.2011 -
910 IN 797/08 -
2 -
LG [X.], Entscheidung vom 27.06.2011 -
6 [X.] -
3
Meta
17.10.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2013, Az. IX ZB 211/11 (REWIS RS 2013, 1885)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1885
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