Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZB 208/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5245

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 208/08 vom 1. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 21. August 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 94.307,28 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners fort, [X.] sich seine Vergütung wie auch sonst grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbind-lichkeiten werden nicht abgesetzt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV). Einnahmen aus der [X.] werden dabei jedoch nur abzüglich der Ausgaben 2 - 3 - berücksichtigt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. [X.]). Fragen von rechts-grundsätzlicher Bedeutung wirft der vorliegende Festsetzungsfall in diesem Zu-sammenhang nicht auf. Die Berechnungsweise des [X.], das vom Kontoguthaben zum Zeitpunkt der Erstellung der Schlussrechnung ausgegan-gen ist und diesem Betrag die Verfahrenskosten und die abwicklungsbedingten Masseverbindlichkeiten hinzugerechnet hat, kann zum richtigen Ergebnis füh-ren, wenn sichergestellt ist, dass die [X.] nicht zu einem negati-ven Ergebnis geführt hat. Diese Prüfung hat das Insolvenzgericht im [X.] an die Ermittlungen des beauftragten Sachverständigen (Seiten 30 und 31-35 des Berichts vom 19. März 2007) vorgenommen. Es ist zu dem Ergebnis ge-kommen, dass die [X.] zu einem Überschuss geführt hat. Auch der Verwalter geht von einem positiven Fortführungsergebnis aus, wenn auch in einer abweichenden Höhe. Bei dieser Sachlage ist die Berechnungsmethode des [X.] nicht zu beanstanden. Auch im Zusammenhang mit der Bemessung des Zuschlags, den das Insolvenzgericht dem Verwalter für die [X.] gewährt hat, stellen sich keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Die Höhe des [X.] ist vom Tatrichter unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu bemessen. Von den Grundsätzen, die nach der Rechtsprechung des Senats dabei zu beachten sind, sind die Vorinstanzen jedenfalls nicht zum Nachteil des
3 - 4 - Verwalters abgewichen. Dass die gebotene Vergleichsberechnung ([X.], [X.]. v. 24. Januar 2008 - [X.] ZB 120/07, [X.], 514 Rn. 7 m.w.[X.]) nicht vorgenommen wurde, hat sich zugunsten des Verwalters ausgewirkt. [X.] [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.08.2007 - 20 IN 3/99 - [X.], Entscheidung vom 21.08.2008 - 3 [X.]/07 -

Meta

IX ZB 208/08

01.07.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZB 208/08 (REWIS RS 2010, 5245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5245

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 208/08 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverwaltervergütung: Berechnung bei Betriebsfortführung


IX ZB 115/08 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 200/08 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 115/08 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverwaltervergütung: Zuschlag bei Betriebsfortführung und langer Verfahrensdauer


IX ZB 154/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 208/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.