Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2013, Az. X ZR 81/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3657

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
X ZR 81/12
Verkündet
am:

6. August 2013

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6.
August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richterin [X.] und [X.], Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 31.
Mai 2012 verkündete Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] aufgehoben.
Die Berufung gegen das am 23.
Juli 2008 verkündete Urteil der 6.
Zivilkammer des [X.] wird [X.].
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Die Klägerin ist nach ihrem Vorbringen Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem [X.] Patent 1
501
655 (Klagepatent). Die Be-schwerdekammer des [X.] hat dieses Schutzrecht mit Beschluss vom 19.
Februar 2013 ([X.] -
3.2.07) widerrufen.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung dieses Patents in [X.]. Das [X.] hat die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des erst-instanzlichen Rechtsstreits hat es den Beklagten gemäß §
91a ZPO ein Sechs-tel auferlegt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die [X.] hinsichtlich der noch in Streit stehenden Ausführungsform im [X.] antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revision.
Die Klägerin war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten.
Entscheidungsgründe:
I.
Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Trotz der Säumnis der Klägerin und [X.] in der Revisionsinstanz ist
das Berufungsurteil im Umfang der Anfechtung einer voll-ständigen
rechtlichen
Nachprüfung zu unterziehen
(vgl. nur [X.], Urteil vom 13.
September 2005 -
X
ZR
62/03, [X.], 223 -
Laufzeit eines Lizenzver-trags mwN).
II.
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Bestätigung der vom [X.] ausgesprochenen Klageabwei-1
2
3
4
-
4
-
sung. Nach dem rechtskräftigen Widerruf des Klagepatents ist dem Klagebe-gehren die Grundlage entzogen.

III.
Die Kostenentscheidung für die Rechtsmittelinstanzen beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Soweit das [X.] den Beklagten gemäß §
91a ZPO einen Teil der erstinstanzlichen Kosten auferlegt hat, kommt eine Abänderung des Urteils im Revisionsverfahren nicht in Betracht. Ist in erster oder zweiter Instanz über einen
Teil der Kosten eine Entscheidung gemäß §
91a ZPO ergangen, so kann diese im Revisionsverfahren nicht darauf überprüft werden, ob die Vorinstanz die Erfolgsaussicht des für erledigt erklärten Klagebegehrens zutreffend [X.] hat. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen des §
91a ZPO verkannt hat ([X.], Urteil vom 22.
November 2007 -
I
ZR
12/05, [X.], 357 Rn.
16 -
Planfreigabesystem; Urteil vom 25.
November 2009 -
VIII
ZR
322/08, NJW 2010, 2053 Rn.
9 mwN). Letzteres macht die Revision, die die Kostenentscheidung insoweit ohnehin nicht aus-drücklich angegriffen hat, nicht geltend.
5
6
-
5
-
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §
708 Nr.
2 ZPO.
Meier-Beck

[X.]

[X.]

Bacher

Deichfuß
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.07.2008 -
2-6 O 311/07 -

O[X.], Entscheidung vom 31.05.2012 -
6 U 173/08 -

7

Meta

X ZR 81/12

06.08.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2013, Az. X ZR 81/12 (REWIS RS 2013, 3657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3657

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