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PDF anzeigen[X.] [X.]/03vom19. November 2003in der [X.] räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. November 2003gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2003 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend zu bemerken ist lediglich:Der [X.] weist zu Recht darauf hin, daß das [X.] die gebotene Prüfung unterlassen hat, ob sich die Angeklagten im Fall [X.] auch wegen erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a StGB strafbargemacht haben.Bei der Strafzumessung für den Angeklagten [X.]hat das [X.]im Hinblick auf die vom [X.] am 22. Juni 2001 verhängteGeldstrafe zu Recht zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er auch im Ge-waltbereich einschlägig vorbelastet sei. Irrtümlich hat das [X.] dagegenangenommen, der Angeklagte habe die abgeurteilten Taten während einerlaufenden Bewährung begangen. Das Urteil des [X.], mit dem die einbezogene Bewährungsstrafe verhängt wurde, erging erst- 3 -nach den jetzt abgeurteilten Taten vom 11. Oktober 2002. Wegen der ein-schlägigen Vorbelastung schließt der Senat jedoch aus, daß das [X.]gegen den Angeklagten [X.]ohne Berücksichtigung eines Bewährungs-versagens mildere Strafen verhängt hätte.[X.] Detter [X.][X.]
Meta
19.11.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2003, Az. 2 StR 389/03 (REWIS RS 2003, 663)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 663
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