Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2003, Az. 2 StR 394/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 717

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[X.]/03vom14. November 2003in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2003gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2003 im Ausspruch über die Ge-samtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobenund die Sache in diesem Umfang zur erneuten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere [X.] zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in sechs Fällenunter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus einem Strafbefehl des [X.] vom 9. Februar 1999 zu einer Gesamtfreiheits-strafe von neun Monaten, wegen Betrugs in drei Fällen unter Einbeziehung [X.] aus einem Urteil des [X.] vom 18. Mai 1999 zu [X.] weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen Betrugs in zweiFällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.]sDetmold vom 22. September 1999, aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 13. April 2000 und aus dem Urteil des [X.] vom17. März 2003 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unddrei Monaten [X.] 3 -Der Ausspruch über die drei Gesamtstrafen hat keinen Bestand. [X.] hat in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt:"Nach den tatrichterlichen Feststellungen lagen folgende Vorverurteilun-gen des Angeklagten wegen verschiedener Vermögens-, Steuer- und Insol-venzdelikte vor:Nachdem das [X.] zunächst am 17. Oktober 1997 auf eineGesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen erkannt hatte, bezog wiederum das[X.] am 19. Juni 1998 diese Einzelstrafen in eine weitere Verur-teilung ein und bildete hieraus eine (neue) Gesamtgeldstrafe von 320 Tages-sätzen zu 60 DM. Ob diese Geldstrafe erledigt ist, ist dem angefochtenen Urteilnicht zu entnehmen.Wegen zweier Betrugstaten ([X.]: 26. September 1998 und23. Oktober 1998) erkannte das [X.] [X.] vom 9. Februar 1999 auf eine Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessät-zen zu 30 DM. Im Zeitraum zwischen 1994 und dem 31. Januar 1997 hatte [X.] 28 weitere [X.] verübt, welche das [X.] am18. Mai 1999 ahndete. Die Einzelstrafen aus diesem Urteil bezog das [X.] in die Verurteilung vom 22. September 1999 wegen weitererzwölf [X.], begangen zwischen Ende 1990 und 1992 ein, und bildeteeine (derzeit verbüßte) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie eine - in-zwischen bezahlte - Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu 30 DM. Dazu,ob auch die vom [X.] ausgesprochenen Geld-strafen vom [X.] Detmold einbezogen (und mithin vom [X.] -bezahlt) wurden, verhält sich das zu überprüfende Urteil nicht. Weiterhin ver-urteilte ihn das [X.] am 13. April 2000 wegen eines [X.] 1999 begangenen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.Schließlich verhängte wiederum das [X.] am 17. März 2003 fürvier zwischen dem [X.] und dem Dezember 2002 verwirklichte [X.] den Angeklagten ebenfalls eine Freiheitsstrafe von einem Jahr.Die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten elf Taten datieren aus [X.] 24. Juni 1998 bis 4. Juni 1999. [X.] hat dem [X.] [X.] vom 9. Februar 1999 und dem [X.] [X.] vom 18. Mai 1999 Zäsurwirkung beigemessen und dreiGesamtstrafen - von neun Monaten, zwei Jahren und zwei Jahren und dreiMonaten - ausgesprochen. Die Gesamtstrafenbildung erweist sich jedoch [X.] frei von [X.].Ein solcher liegt zunächst darin, daß das Urteil offen läßt, ob die vom[X.] festgesetzten Strafen für die offenbar vor dem 17. Oktober1997 verübten Taten erledigt sind oder nicht. Denn im Falle einer Nichterledi-gung käme bereits der Verurteilung vom 17. Oktober 1997 eine [X.], so daß die Einzelstrafen für die vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten fürdie Gesamtstrafenbildung mit den verfahrensgegenständlichen Taten [X.].Aber auch wenn man die Erledigung der vom [X.] am17. Oktober 1997 und 19. Juni 1998 ausgesprochenen Geldstrafen unterstellt,hält die Gesamtstrafenbildung (...) rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Soferninsoweit noch keine Erledigung vorläge, hätte die [X.] zwar zutreffend- 5 -der Verurteilung vom 9. Februar 1999 durch das [X.] eine erste Zäsurwirkung beigemessen. In diesem Falle hätte [X.] aber die Einzelstrafen für sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt begange-nen Taten in diese (erste) Gesamtstrafe einbeziehen müssen. Dies ist [X.] nur hinsichtlich der noch nicht erledigten Einzelfreiheitsstrafe aus demUrteil des [X.]s Detmold (Tat 6, Tatzeit: März 1992), sondern auch inBezug auf die vom [X.] am 18. Mai 1999 festgesetzten Freiheits-strafen ([X.] bis Anfang 1997) unterblieben. Entgegen der Ansicht [X.] kam der letztgenannten Verurteilung damit auch keine [X.] (anders wäre es, wenn die vom [X.] ver-hängten Geldstrafen bereits bezahlt wären). Da für die Gesamtstrafenbildungnicht die (zufällige) äußere Verfahrensgestaltung, sondern die [X.] ausschlaggebend sein muß, geht die Zäsurwirkung von der erstender Vorverurteilungen aus (vgl. BGHSt 32, 191, 193). Demnach konnte [X.] weitere Zäsur erst mit der Verurteilung durch das [X.]am 13. April 2000 (Tatzeit: November 1999) eintreten. Da die weiteren von [X.] abgeurteilten Taten vor diesem Zeitpunkt liegen, wäre diese Einzel-strafe (sofern nicht auch insofern Erledigung eingetreten ist) in die vorliegendzu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen. Dies gilt ebenso für die zu [X.] näher bestimmbaren Zeitpunkt im [X.] begangene, am 17. [X.] vom [X.] abgeurteilte Tat zum Nachteil eines ungenanntenSubunternehmens (Fall 2 jenes Urteils), weil insoweit zu Gunsten des Ange-klagten von einer Gesamtstrafenfähigkeit auszugehen ist. Die vom Amtsgericht[X.] in jenem Urteil ausgesprochenen weiteren Strafen waren demgegenüber- vorbehaltlich einer Erledigung der vom [X.] ausgespro-chenen Strafe - mit den vorliegenden Taten nicht gesamtstrafenfähig, so [X.] diesen noch eine gesonderte Gesamtstrafe festzusetzen [X.] -Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das dem Angeklagten auf-erlegte Strafübel bei fehlerfreier Gesamtstrafenbildung geringer [X.] schließt sich der Senat an.[X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 394/03

14.11.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2003, Az. 2 StR 394/03 (REWIS RS 2003, 717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 717

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