Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2010, Az. VIII ZB 23/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2669

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[X.] ZB 23/10 vom 6. Okto[X.] 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Okto[X.] 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Thüringer O[X.]landesgerichts vom 27. Januar 2010 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestset-zungsbeschluss des [X.] vom 28. Okto[X.] 2009 dahin abgeändert, dass ü[X.] die dort festgesetzten Kosten hinaus die von der [X.] an die Klägerin aufgrund des durch Beschluss des [X.] vom 22. Septem[X.] 2009 festgestellten gerichtlichen Vergleichs der Parteien zu erstat-tenden Kosten auf weitere 305,63 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ü[X.] dem Basiszinssatz seit dem 1. Okto[X.] 2009 festgesetzt werden. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Streitwert: 305,63 •. Gründe: [X.] Die Parteien haben um Gewährleistungsansprüche aus einem Kauf-vertrag ü[X.] ein Gebrauchtfahrzeug gestritten. Der Prozess ist durch einen vom 1 - 3 - [X.] durch Beschluss vom 22. Septem[X.] 2009 festgestellten Vergleich der Parteien beendet worden, wonach sich die Beklagte zur Zahlung des ü[X.]-wiegenden Teils der Klageforderung verpflichtet hat und die Klägerin 12 %, die Beklagte 88 % der Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs nach einem Streitwert von 8.275,79 • zu tragen haben. Hierauf gestützt haben die Parteien Kostenausgleichung (§ 106 ZPO) beantragt, wobei die Klägerin die nach dem oben genannten Streitwert bemessene Verfahrensgebühr gemäß § 13 [X.], Nr. 3100 VV [X.] ungekürzt mit dem 1,3-fachen Satz, also mit 583,70 • netto, in Ansatz gebracht hat. Das [X.] hat die von der [X.] zu erstattenden Kosten der Klägerin unter Zugrundelegung der im Vergleich vereinbarten Kostenquote auf insgesamt 1.360,54 • festgesetzt. Dabei hat es die Verfahrensgebühr mit [X.] auf das vorprozessuale Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter hälftiger Anrechnung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr aus dem genannten Streitwert nur mit dem 0,65-fachen Satz (291,85 • netto = 347,30 • brutto) in Ansatz gebracht und 88 % (305,63 • brutto) hiervon im Kostenfestset-zungsbeschluss zugunsten der Klägerin [X.]ücksichtigt. Deren mit dem Ziel, die Anrechnung der Geschäftsgebühr zu beseitigen, eingelegte sofortige Be-schwerde hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom O[X.]landesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Festsetzung einer un-gekürzten 1,3-fachen Verfahrensgebühr weiter. 2 I[X.] Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) hat Erfolg. 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht ist mit dem [X.] der Auffassung, dass es nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] zu einer Kürzung der von der [X.] angesetzten Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV [X.] auf den 0,65-fachen Satz kommen müsse, weil § 15a [X.] nicht auf Altfälle anwendbar sei. Denn bei dieser Bestimmung handele es sich - auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien - nicht lediglich um eine Klarstellung der bestehenden [X.]lage, sondern um eine Gesetzesänderung, die die Frage der Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr neu geregelt habe. Dies falle nach dem klaren Gesetzeswortlaut unter die Ü[X.]gangsvorschrift des § 60 [X.], wonach die Vergütung nach bisherigem Recht zu [X.]echnen sei, wenn - wie hier - der unbedingte Auftrag zur Klage vor dem Inkrafttreten der [X.] erteilt worden sei. 4 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 5 Die Rechtsbeschwerde macht zutreffend geltend, dass die in Vorbemer-kung 3 Abs. 4 VV [X.] vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen des [X.] in der Weise hätte erfolgen müssen, wie sie nunmehr in § 15a [X.] beschrieben ist, der durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des [X.] zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen [X.], zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 ([X.] I S. 2449) in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügt worden und gemäß Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in [X.] getreten ist. 6 a) Die Frage, ob sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV [X.] die in einem anschlie-ßenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV 7 - 5 - [X.] gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] vermindert, war bislang umstrit-ten und ist auch nach Einfügung des § 15a [X.] umstritten geblieben, soweit es den zeitlichen Geltungs[X.]eich dieser Anrechnungsvorschrift betrifft. Dessen Absatz 1 bestimmt zur Anrechnung einer Gebühr, dass in Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern kann, jedoch nicht mehr als den um den [X.] verminderten Gesamtbetrag der bei-den Gebühren. Absatz 2 sieht vor, dass ein Dritter sich auf die Anrechnung nur [X.]ufen kann, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. b) Der Senat hat bis zum Erlass des § 15a [X.] in ständiger Rechtspre-chung die Auffassung vertreten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV [X.] auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] nicht die [X.]eits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV [X.] anfallende [X.] vermindert und dass es für die Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder [X.]eits begli-chen ist oder nicht. Dieser im Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 ([X.] ZB 57/07, [X.], 1323 Rn. 6 ff.) näher ausgeführten Sichtweise, der insbe-sondere mehrere Zivilsenate des [X.] gefolgt sind, hat sich der I[X.] Zivilsenat des [X.] (Beschluss vom 2. Septem[X.] 2009 - [X.], [X.], 3101 Rn. 6 ff.) nicht anzuschließen vermocht, seine Beden-ken jedoch nicht näher ausgeführt, weil er den zwischenzeitlich in [X.] getrete-nen § 15a [X.] auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsver-fahren angewandt wissen will. Dies hat er damit begründet, dass der [X.] - 6 - [X.] mit dem neu eingefügten § 15a [X.] das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach [X.]eits vor dessen Einfügung bestehende Rechtslage klargestellt habe, derzufolge sich die [X.] gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] grundsätzlich im Verhältnis zu [X.], also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirke, sondern nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffe. Dieser Sichtweise, der sich mehrere Zivilsenate des [X.] angeschlos-sen haben, ist auch der Senat durch Beschluss vom 10. August 2010 ([X.] ZB 15/10, zur [X.] vorgesehen) zur Vermeidung eines der Sache nicht angemessenen Vorgehens nach § 132 [X.] beigetreten. Danach ist auch für die [X.] vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes da-von auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] angeordnete Anrechnung für die Höhe der gesetzlichen Gebühren, deren Erstattung § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verhältnis der Prozessparteien untereinander vorsieht, ohne Bedeutung ist und eine obsiegende Prozesspartei mithin die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] beanspruchen kann. 9 3. Die Rechtsbeschwerde rügt hiernach zu Recht, dass das Beschwer-degericht die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] für das gerichtliche Verfahren nicht mit dem 1,3-fachen Satz, sondern durch die [X.] der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr in Höhe des 0,65-fachen [X.] nur in Höhe von 291,85 • netto (347,30 • brutto) und damit unter Berück-sichtigung der Kostenquote von 88 % um 305,63 • brutto gekürzt in Ansatz [X.] hat. Im Ergebnis kann die Klägerin deshalb die Festsetzung eines weite-ren Betrages von 305,63 • beanspruchen. 10 - 7 - Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO nach Maßgabe vorstehender Beschlussformel in der Sache selbst zu entscheiden. 11 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.10.2009 - 3 O 632/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 9 W 558/09 -

Meta

VIII ZB 23/10

06.10.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2010, Az. VIII ZB 23/10 (REWIS RS 2010, 2669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2669

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