Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2022, Az. RiZ (B) 1/21

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2022, 7963

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] für [X.] beim [X.] vom 26. März 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 9. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Vertretung des Antragsgegners durch die Präsidentin des [X.] folgt aus der im richterdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 der [X.] Vertretungsverordnung.

II.

2

Der Nichtzulassungsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt. Sie erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 81 Abs. 2 Satz 3 DRiG. In der Beschwerdeschrift wird weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt noch eine Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes bezeichnet, von der das angefochtene Urteil abweicht. Die Erwägungen, mit denen die Beschwerde geltend macht, dass die außerordentlichen Geschäftsprüfungen rechtswidrig gewesen seien, erfüllen diese Anforderungen nicht.

III.

3

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.

[X.]     

  

     Prof. [X.]     

  

Dr. Menges

  

Richter am BVerwG
Dr. von der Weiden ist
krankheitsbedingt verhindert,
seine Unterschrift beizufügen

  

Dr. Eppelt     

  

  

[X.]

  

  

  

Meta

RiZ (B) 1/21

26.10.2022

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 15. Februar 2022, Az: RiZ (R) 1/19, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2022, Az. RiZ (B) 1/21 (REWIS RS 2022, 7963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7963

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