Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2002, Az. NotZ 20/02

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2002, 427

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[X.]/02vom2. Dezember 2002in dem Verfahrenwegen Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung,hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare Dr. Doyé undDr. [X.] am 2. Dezember 2002beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] für [X.] bei dem [X.] 3. Juni 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren [X.] tgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller wurde am 13. Februar 2002 eine Verfügung des An-tragsgegners (Präsident des [X.]) vom [X.] zugestellt. Hiergegen reichte er am 13. März 2002 beim Präsidenten [X.]einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein.Den von dort am 18. März 2002 weitergeleiteten und am 20. März 2002 einge-- 3 -gangen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das [X.]([X.]) als unzulässig (verfristet) verworfen und zugleich den Antrag [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der Frist zur Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des [X.].[X.] Rechtsmittel ist [X.] Antragsteller hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nichtfristgerecht (§ 111 Abs. 2 Satz 1 [X.]) beim zuständigen [X.](§ 111 Abs. 3 Satz 1 [X.]; § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 37 [X.]), also beidem in [X.] in [X.] allein zuständigen [X.] (§ 111 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 100 [X.]; Nds. Verordnung über die Ge-richtsbarkeit für Notare vom 13. März 1961 [GVBl. S. 103]), gestellt.2.Mit Recht hat das [X.] dem Antragsteller die Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung versagt, weil nichtglaubhaft gemacht ist, daß der Antragsteller an der Einhaltung der Frist ohnesein Verschulden verhindert war. Der Antragsteller hätte als Notar die Geset-zeslage kennen müssen oder sich notfalls über diese informieren können (vgl.Senatsbeschluß vom 29. März 1993 - [X.] 14/92 - BGHR [X.] § 111 Abs. 4Satz 2 Wiedereinsetzung 2).- 4 -Der Senat tritt dem [X.] auch darin bei, daß ein Sachver-halt, durch den ausnahmsweise das Verschulden des Antragstellers ausge-räumt sein könnte, nicht glaubhaft gemacht ist. Soweit der Antragsteller be-hauptet, er habe auf seine Anfrage von der Sachbearbeiterin des [X.] die Auskunft erhalten, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung andas [X.] O. zu richten sei, um dann vom [X.]an das für die Entscheidung zuständige Gericht weitergeleitetzu werden, steht dies, wie im angefochtenen Beschluß näher ausgeführt wird,in Widerspruch zu der Darstellung der Justizamtfrau G. in ihrer dienstli-chen Äußerung.Der Antragsgegner war schließlich auch nicht gehalten, den am [X.] bei hm eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidungnoch am selben Tage außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs an das zu-ständige [X.] weiterzuleiten. Auch insoweit nimmt der [X.] auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Bezug.[X.][X.] [X.] Doyé[X.]

Meta

NotZ 20/02

02.12.2002

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2002, Az. NotZ 20/02 (REWIS RS 2002, 427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 427

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