Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2001, Az. 4 StR 31/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3376

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[X.] StR 31/01vom1. März 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 1. März 2001 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 12. September 2000 in [X.] über die im [X.] der Urteilsgründe ver-hängte [X.] und über die Gesamtstrafe aufgeho-ben.2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine allgemeine Strafkammer [X.] zurückverwiesen.3.Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten "wegen Vergewaltigung und we-gen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicherKörperverletzung und Freiheitsberaubung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es Anordnungen nach§§ 69, 69 a StGB getroffen.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung der im [X.]- 3 -der Urteilsgründe verhängten [X.] und der Gesamtfreiheitsstrafe; imübrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die im [X.] der Urteilsgründe wegen eines gefährlichen Eingriffs inden Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und [X.] verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monatenhat keinen Bestand. Das [X.] hat bei der Bemessung dieser Einzel-strafe einen zu großen Schuldumfang zugrundegelegt, weil es rechtsfehlerhaftvon einer zweimaligen Verwirklichung des Tatbestandes des gefährlichen Ein-griffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315Abs. 3 Nr. 1 Buchst. [X.] ausgegangen [X.]) Nach den Feststellungen ([X.]) wollte der Angeklagte am [X.] M. , die sich endgültig von ihm getrennt hatte, "notfalls mit Gewalt, zu [X.]". Hierzu wollte er sie auf die Rückbank seines [X.] durch die aktivierte Kindersicherung am Aussteigen hindern. Versuche [X.], [X.]zum Einsteigen in seinen Pkw [X.] zu bewegen,scheiterten. Der Angeklagte packte [X.]von hinten und stieß sie zumFahrzeug. Als [X.]zu schreien begann und versuchte, sich loszureißen,sprühte ihr der Angeklagte Pfefferspray ins Gesicht, schob sie ins Auto, schloßdie Tür und fuhr los. Da sie wegen der Kindersicherung nicht aussteigenkonnte, geriet [X.]in Panik, und trat mit den Füßen die Seitenscheibehinter dem Beifahrersitz heraus. Sie kletterte mit den Füßen voraus aus demfahrenden Fahrzeug, "so daß sie sich nur noch mit dem Kopf und einem Teildes Oberkörpers im Fahrzeuginnenraum befand". Der Angeklagte hielt sie miteiner Hand an der Jacke und an den Haaren fest. "Die Schuhe von [X.]streiften bereits am Boden, als der Angeklagte die Fahrt fortsetzte und sein- 4 -Fahrzeug noch beschleunigte, weswegen [X.]die Beine anzog". Der An-geklagte forderte sie auf, wieder ins Fahrzeug hineinzuklettern, drohte ihr, [X.] zu überfahren, und fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa30 km/h über mehrere 100 Meter weiter. In einer Sackgasse hielt er sein Fahr-zeug an, ließ [X.]los. Diese fiel zu Boden, stand sofort auf und lief [X.] der Angeklagte [X.]wieder in seine Gewalt bringen wollte, fuhr [X.] auf sie zu, wobei er damit rechnete, sie mit dem Fahrzeug zu [X.]; eine mögliche Verletzung von ihr nahm er billigend in Kauf". [X.]wurde vom Fahrzeugheck seitlich an der rechten Hüfte angefahren und [X.] weggeschleudert. Der Angeklagte verfolgte [X.], die sofort [X.] war und auf dem Gehweg stadteinwärts zu flüchten versuchte, mitdem [X.] und fuhr schräg auf den Gehweg, um ihr den Weg abzuschnei-den. Als [X.] eingriff und [X.]über einen Zaun auf ein Privatgrund-stück hob, erkannte der Angeklagte, daß er nun "nichts mehr ausrichten konn-te", und fuhr davon.b) Das [X.] hat in diesem Verhalten des Angeklagten rechtlichzutreffend eine Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB (vgl. [X.], 33, 34) und, soweit er das Tatopfer mit seinem Auto angefahren hat, einemit bedingtem Vorsatz begangene gefährliche Körperverletzung gemäß § 224Abs. 1 Nr. 2 StGB gesehen. Da das Tatopfer nach dem Sprühen des Pfeffer-sprays "Schmerzen in den Augen" hatte ([X.]), ist auch insoweit - worauf das[X.] allerdings nicht ausdrücklich abgestellt hat - der Tatbestand des§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt (vgl. [X.], 339; Stree in [X.]/[X.] StGB 25. Aufl. § 223 a Rdn. 6). Auch soweit das [X.] denAngeklagten wegen eines zu den vorgenannten Delikten in Tateinheit stehen-den gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Ermöglichung einer ande-- 5 -ren Straftat gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. [X.]. [X.] verurteilt hat, hält der Schuldspruch im Ergebnis rechtlicherNachprüfung stand. [X.] rechtlichen Bedenken begegnet [X.] Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe den Tatbestand des§ 315 [X.] zweifach verwirklicht (vgl. [X.]). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand des§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. [X.] nur ein-mal, nämlich dadurch verwirklicht, daß er mit seinem [X.] rückwärts auf[X.]zufuhr, um sie "wieder in seine Gewalt" zu bringen, und dabei einemögliche Verletzung des [X.] billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte hatdamit sein Fahrzeug im Straßenverkehr zweckwidrig als gefährliches, gewichtigauf einen anderen Verkehrsteilnehmer einwirkendes Nötigungsmittel [X.] (vgl. BGHSt 28, 87, 89; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, [X.] 4 m.w.N.). Diese Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenver-kehrs durch einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB führte zur konkreten Gefährdung des [X.], das [X.] erfaßt wurde und unter anderem Prellungen am rechten Oberschen-kel und der unteren Brustwirbelsäule erlitt. Dabei handelte der Angeklagte inder Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen (§ 315 b Abs. 3 i.V.m. § 315Abs. 3 Nr. 1 Buchst. [X.]), denn er wollte das Tatopfer, nachdem es ihmentkommen war, erneut seiner Freiheit berauben. Der zweckwidrige [X.] war mithin Mittel, die erneut beabsichtigte [X.] (§ 239 Abs. 1 StGB) zu ermöglichen.Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des [X.]s, der Ange-klagte habe den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dadurch ver-- 6 -wirklicht, daß er zuvor über eine Strecke von mehreren 100 Metern mit einerGeschwindigkeit von etwa 30 km/h weitergefahren war, obwohl das Tatopfer"sich nur noch mit einer Schulter und dem Kopf im Fahrzeug befand, währenddie anderen Körperteile bereits aus dem Fahrzeug hingen" ([X.]). Zwar [X.] solche Gewaltanwendung gegen eine Mitfahrerin, die das Fahrzeug [X.] möchte, als anderer, ebenso gefährlicher Eingriff im Sinne dieser Vor-schrift aufzufassen sein. Voraussetzung ist jedoch, daß das Fahrzeug dabeizweckwidrig in [X.] Einstellung eingesetzt, es also nicht [X.] entsprechend als Fortbewegungsmittel gebraucht, sondernzweckfremd als Mittel zur Gefährdung oder Verletzung eines Menschen [X.] wird (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff 2; Eingriff, erhebli-cher 4). Dies ist jedoch nach den Feststellungen nicht der Fall. Der [X.] vielmehr allein deshalb weiter, um seinen ursprünglichen Tatplan zu ver-wirklichen, [X.]"zu sich zurückzuholen". Zudem hielt er das Tatopfer wäh-rend der gesamten Fahrtstrecke an der Jacke und an den Haaren fest und ließes erst nach dem Anhalten in der [X.] ([X.]). Das [X.] mithin nicht zweckfremd zur Gefährdung oder Verletzung eines ande-ren Verkehrsteilnehmers, sondern zweckbestimmt, weil sich der Angeklagte mitdem Tatopfer zu einer anderen Stelle begeben wollte. Dies ist zwar ein gefähr-liches Verhalten im Straßenverkehr, stellt aber noch keinen gefährlichen Ein-griff in den Straßenverkehr dar (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 [X.], 4).2. Die danach gebotene Aufhebung der im [X.] der Urteilsgründeverhängten [X.] führt zur Aufhebung auch des [X.] 7 -Die zugrundeliegenden Feststellungen können jedoch aufrechterhaltenwerden, da die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs nur auf dem [X.] beruht (vgl. [X.]/[X.] StPO 44. Aufl.§ 353 Rdn. 16).Maatz [X.][X.]

Meta

4 StR 31/01

01.03.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2001, Az. 4 StR 31/01 (REWIS RS 2001, 3376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3376

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