Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. 4 StR 127/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1297

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[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 127/03vom9. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen Totschlags u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 9. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]als Vorsitzender,[X.] am [X.]. Dr. [X.],[X.],[X.]in am Bundesgerichtshof[X.] am [X.]. [X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin,die Nebenklägerin in Person,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -- 4 -1. [X.], der [X.] der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 14. Oktober 2002 werden verwor-fen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geän-dert, daß der Angeklagte im [X.] der [X.] vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs [X.] mit fahrlässiger Körperverletzung und im [X.] der Urteilsgründe statt einer vorsätzlichen Gefähr-dung des Straßenverkehrs der vorsätzlichen [X.] Verkehr schuldig ist.2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und diedem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigenAuslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte und [X.] tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel, [X.] zudem die dem Nebenkläger durch seineRevision entstandenen notwendigen Auslagen.Von Rechts wegenGründe:[X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdungdes Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegenTotschlags in Tateinheit mit einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den- 5 -Straßenverkehr und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu [X.] und zwei Monaten verurteilt; au-ßerdem hat es eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen.Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten, [X.] und der Nebenklägerin, mit denen die Verletzung materiel-len Rechts gerügt wird. Der Angeklagte wendet sich insbesondere gegen [X.]. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten [X.] eingelegten Revision in erster Linie - ebenso wie die Nebenkläge-rin - eine Verurteilung wegen Mordes; außerdem beanstandet sie, daß [X.] den Angeklagten im ersten Tatkomplex nicht auch wegen der [X.]verurteilt und bezüglich der Tat zum [X.]. nur eine Fahrlässigkeitstat angenommen hat; [X.] wendet sie sich gegen die Bewertung des Tatgeschehens in diesem Kom-plex als eine Tat; darüber hinaus richtet sich der Revisionsangriff der [X.] gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel wird vom [X.] nicht vertreten.Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin habenkeinen Erfolg. Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus [X.] ersichtlichen Schuldspruchänderung; im übrigen ist auch sie er-folglos.1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am 5. September 2001gegen 3.30 Uhr mit seinem Pkw [X.] zu einem Lokal in [X.].Er war alkoholisiert - die ihm um 4.28 Uhr entnommene Blutprobe wies eineBlutalkoholkonzentration von 1,46 › auf - und schlechter Stimmung. Dies [X.] 6 -ßerte sich unter anderem darin, daß er den Wirt des Lokals, den später getö-teten [X.], als "Kasperl" bezeichnete. Obwohl der Wirt die [X.] mit einigen Worten bereinigte, suchte [X.], einer der Gäste,eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Angeklagten. Dieses [X.] ebenfalls als Gast anwesende [X.]. , indem er den Ange-klagten zu dessen auf dem [X.] in einer Parkbucht quer [X.] abgestellten Fahrzeug begleitete und ihn mit Worten zu beschwichti-gen suchte. Darüber geriet der aggressiv gestimmte Angeklagte noch mehr inWut und äußerte "Du hast [X.] als erster angesprochen, ihr seid alle [X.] [X.]. die Tür des Pkw heftig zuschlug.Der Angeklagte setzte nunmehr sein Fahrzeug rückwärts in Bewegung,obwohl er wußte, daß er infolge des zuvor genossenen Alkohols nicht mehr inder Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Während er das Auto aus [X.] etwa zwei Meter zurücksetzte, trat der Wirt in den [X.]. [X.]wurde zu Boden gestoßen und zogsich eine schmerzhafte Verletzung im Beinbereich zu. Der Angeklagte, der einGeräusch am Heck wahrgenommen hatte, stoppte sein Fahrzeug zunächst [X.] dann vorwärts zu fahren, obwohl die Zeugen [X.]. und [X.], dieihn wegen des vorangegangenen Unfalls zum Anhalten bewegen wollten, sichgegen die Motorhaube stemmten und auf das Fahrzeug schlugen. Der starkalkoholisierte [X.]. wollte deren Bemühungen unterstützenund begab sich deswegen in den Bereich vor der Motorhaube an der [X.]. Er stolperte und geriet mit den Knien beider Beine rechts unterdie Bodengruppe des vorwärtsfahrenden Fahrzeugs, wodurch er eine Kontusi-on beider Knie, Prellungen des linken Ellenbogens und Schürfungen [X.] -Während der Angeklagte die vor seinem Fahrzeug befindlichen [X.] bis zum Anfang des [X.] zwischen der Parkfläche und demGebäudekomplex zurückdrängte, hatte sich [X.]einige Meternach rechts bewegt, wo er mit angewinkelten Beinen auf der Seite liegen bliebund laut über Schmerzen klagte. Nunmehr setzte der Angeklagte, dessen Wutsich durch die Schläge auf sein Fahrzeug gesteigert hatte, dieses auf demnach hinten hindernisfreien [X.] mindestens 12 Meter zurück.Von seinem Standort aus sah der Angeklagte auf dem gut ausgeleuchtetenPlatz sowohl die im Parkplatz - und Fahrbahnbereich stehenden und laufendenMenschen als auch die am Boden liegende Person. Obwohl er den Platz ohneGefährdung anderer hätte verlassen können, fuhr der Angeklagte in seiner [X.] alkoholischen Enthemmung bewußt auf den mindestens sieben Meter vorseinem Fahrzeug liegenden [X.]zu, wobei er dessen Tötungzumindest billigend in Kauf nahm. Er erfaßte ihn frontal mit seinem Fahrzeugund fuhr nahezu einen Vollkreis nach rechts mit einem Durchmesser von11,8 m. Dabei wurde - wie der Angeklagte bemerkte - der Körper des Geschä-digten für zwei bis drei Sekunden unter dem Pkw [X.] und erst [X.] 15 m dieser Kreisfahrt freigegeben; sodann fuhr der Angeklagte davon.[X.]erlitt durch dieses Geschehen so schwerwiegende Verlet-zungen, daß er kurz darauf verstarb.2. [X.] hat das Geschehen im ersten Tatkomplex als natür-liche Handlungseinheit gewertet. Hinsichtlich des ersten Anfahrens des [X.] hat sie eine Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten verneint, [X.] seinen Gunsten davon ausgegangen werden müsse, daß sich der Wirt erstin dem Moment in den Einwirkungsbereich des Fahrzeugs des Angeklagten- 8 -begeben habe, in dem jener bereits angefahren sei und ihn - unabhängig vonder Alkoholeinwirkung - nicht habe bemerken können.Das Geschehen zum Nachteil des [X.]. hat [X.] als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung ge-wertet. Es hat insoweit angenommen, daß der Angeklagte die konkrete Gefahrzwar nur fahrlässig verursacht, im übrigen aber vorsätzlich gehandelt habe,indem er in Kenntnis seines alkoholbedingt fahruntauglichen Zustands seinFahrzeug geführt hat. Soweit das [X.] in der Urteilsformel und in [X.] von fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs spricht, hat esübersehen, daß eine solche Tat gemäß § 11 Abs. 2 StGB Vorsatztat ist. [X.] hat dies berichtigt.Hinsichtlich des [X.] hat das [X.] angenommen, daßder Angeklagte tateinheitlich mit den Verkehrsdelikten bedingt vorsätzlich denTatbestand des Totschlags verwirklicht habe. Das Vorliegen von [X.] hat das [X.] verneint: Es handele sich nicht um eine grausameTötung im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB, weil die dem Opfer zugefügten Qua-len nach ihrer Stärke und Dauer nicht über das mit dem Tötungsvorgang ver-bundene Maß hinausgegangen seien und auch das erforderliche subjektiveMoment nicht gegeben sei. Eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln sei an-gesichts des Umstandes, daß der Angeklagte auf eine einzelne Person zuge-fahren sei, ohne dabei weitere zu gefährden, nicht gegeben. Niedrige Beweg-gründe lägen nicht vor, weil der Angeklagte, der aus Wut gehandelt habe, [X.] und im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zur Tat- 9 -entschlossen habe, so daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß ihm dieNiedrigkeit seiner Motivation nicht bewußt gewesen sei.Soweit der Angeklagte sich auch nach § 142 StGB strafbar gemacht hat,ist von der Staatsanwaltschaft eine Beschränkung der Verfolgung vorgenom-men [X.] 10 -II.1. Revision des Angeklagtena) Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Totschlagsrichtet, erschöpfen sich ihre Einwände im Wesentlichen in unzulässigen An-griffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese kann im [X.] nur darauf überprüft werden, ob die Erwägungen in sich widersprüchlich,unklar oder lückenhaft sind oder ob sie gegen Denkgesetze oder [X.] verstoßen. Derartige Rechtsfehler liegen, wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, nicht vor.Das [X.] hat sorgfältig und nachvollziehbar dargelegt, aufgrundwelcher Umstände es zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Angeklagte dieauf der Fahrbahn liegende Person deutlich erkennen konnte und sie auch er-kannt hat, als er aus einer Entfernung von mindestens sieben Metern auf siezugefahren ist. Dabei hat es sich nicht nur auf Zeugenaussagen, sondern vorallem auf die Erkenntnisse der Sachverständigen gestützt, die den Gesche-hensablauf unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Sicht-verhältnisse anhand des markanten [X.] nachvollziehbar erläuterthaben.b) Die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in [X.] begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. [X.] der Schuldspruch wegen einer - damit und mit dem Totschlag in Tatein-heit stehenden - vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs keinen [X.]. Die Feststellungen belegen nicht, daß die alkoholbedingte [X.] 11 -tigkeit des Angeklagten ([X.] 1,46 ›) für die Gefährdung des [X.] ur-sächlich im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB war; denn der [X.] sein Fahrzeug gezielt eingesetzt, um den auf der Fahrbahn Liegenden an-zufahren. Deshalb scheidet eine Gefährdung des Straßenverkehrs neben demvorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b [X.] (vgl. [X.]R StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 1 und § 315 c Abs. 1 Nr. 1Ursächlichkeit 1 m.w.N.). Der Angeklagte hat sich jedoch insoweit der vorsätz-lichen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als gesche-hen hätte verteidigen können. Eine Auswirkung der Schuldspruchänderung aufden Rechtsfolgenausspruch schließt der [X.] aus.c) Die weitere Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Trotz des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zwischen [X.] ist die Annahme von Tatmehrheit rechtlich nicht zu beanstanden. Im [X.] ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Es ist auszuschließen, daßdie Annahme einer natürlichen Handlungseinheit Bedeutung für die Strafhöhehaben könnte, da eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenz-verhältnisses bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang kein maßgeblichesKriterium für die Strafbemessung ist (vgl. [X.]St 41, 368, 373; [X.] NStZ1997, 233). Das [X.] hat auch die [X.] rechtsfehlerfrei [X.] -2. Revision der [X.]) Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß [X.] nicht wegen Mordes, sondern nur wegen Totschlags verurteilt [X.] ist.Die Begründung, mit der das [X.] das Mordmerkmal der niedri-gen Beweggründe verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Nach [X.] handelte der Angeklagte aus Wut, als er auf die am Boden lie-gende Person zufuhr. Eine Gefühlsregung wie Wut kann dann ein niedrigerBeweggrund sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruht (vgl.[X.]R StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16). Ob ein Beweggrundnach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, ist aufgrund einerGesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse [X.] und seine Persönlichkeit einschließen, zu beurteilen. [X.]ist im Rahmen ihrer Gesamtbewertung zu der Überzeugung gelangt, daß, ob-wohl der Angeklagte durch seine "Stänkereien" den weiteren Geschehensab-lauf eingeleitet habe, die Entwicklung seiner Erregung aus seiner Sicht zumin-dest nachvollziehbar sei. Vor allem aber hat sie sich vom Vorliegen der subjek-tiven Voraussetzungen, die bei einer Spontantat aus nichtigem Anlaß stetseingehend zu prüfen sind (vgl. [X.] NStZ 1989, 363 f.), nicht überzeugen [X.]. Als der Angeklagte sein Fahrzeug im Sinne einer "wutbedingten Kurz-schlußhandlung" in Bewegung setzte, war seine Steuerungsfähigkeit aufgrundseiner Wut über die erlittenen Kränkungen und infolge seiner alkoholischenBeeinflussung nicht ausschließbar erheblich vermindert. Das [X.] hatdeshalb nicht feststellen können, daß sich der Angeklagte der Niedrigkeit [X.] 13 -ner Motivation - diese unterstellt - überhaupt bewußt war. Dagegen ist [X.] nichts zu erinnern.Soweit die Staatsanwaltschaft demgegenüber meint, das [X.]habe nicht berücksichtigt, daß sich das gesamte Tatgeschehen über einen län-geren Zeitraum erstreckt und der Angeklagte auch nach dem Überfahren [X.] seine Fahrt unvermindert fortgesetzt habe, entfernt sie sich von denrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Nach diesen handelte es sich beidem Geschehen um eine Spontantat, die sich innerhalb weniger Sekunden ab-spielte.b) Soweit die Revision beanstandet, daß der Angeklagte im ersten [X.] nicht auch wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil desspäter Getöteten in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des [X.] verurteilt worden ist, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Das [X.] hatin rechtlich nicht zu beanstandender Weise insoweit eine Sorgfaltspflichtverlet-zung verneint, weil nach den Feststellungen davon auszugehen sei, daß [X.]sich erst in dem Moment hinter das Fahrzeug des [X.] habe, als dieser bereits angefahren sei, so daß ihn der [X.] unabhängig von seiner Alkoholisierung - nicht bemerkt habe. Was die Be-schwerdeführerin hiergegen einwendet, erschöpft sich in dem [X.], die tatrichterliche Würdigung durch eine eigene zu ersetzen.c) Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß [X.] im ersten Tatkomplex davon ausgegangen ist, der Angeklagte ha-be die Verletzungen des [X.]. nur fahrlässig und nicht [X.] vorsätzlich verursacht. Zu Recht hat das [X.] aus dem [X.] -halten darauf geschlossen, daß der Angeklagte zwar damit hätte rechnen müs-sen, daß dadurch Menschen verletzt werden könnten, nicht aber, daß er damitgerechnet hat.d) Letztlich ist entgegen dem Vorbringen der Revisionsführerin auchnicht zu beanstanden, daß das [X.] das Geschehen bis zu dem [X.], auf den am Boden liegenden Wirt zuzufahren, als eine natürlicheHandlungseinheit gewertet hat; angesichts des engen zeitlichen, [X.] situativen Zusammenhangs lag dies vielmehr nahe. Auch die Angriffe [X.] gegen die Strafzumessung decken keinen Rechtsfehler auf.3. Revision der [X.] Revision ist zulässig, da der Revisionsbegründung zu entnehmenist, daß eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebt wird; [X.] ist jedoch unbegründet.Das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels hat das [X.]zutreffend verneint. Die Ausführungen der Revision hierzu entfernen sich [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, wonach sich außer dem [X.] liegenden [X.] keine weiteren Personen im Bereich [X.] Angeklagten eingeschlagenen [X.] befanden.Auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe hat das [X.]- wie bereits oben dargelegt - rechtsfehlerfrei verneint. Soweit die Revisiondarauf hinweist, daß der Angeklagte nicht nur aus Wut handelte, sondern auch,um "gegenüber seinen vormaligen Kontrahenten am Steuer seines [X.] -seine Überlegenheit zu beweisen und diese für ihr vorheriges Verhalten abzu-strafen", ändert dies nichts. Daß der Angeklagte im stande gewesen wäre, die-ses Gefühl der Rache gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern,liegt angesichts der [X.] zum Beweggrund der Wut fern.Es stellt letztlich auch keinen Rechtsfehler dar, daß sich das [X.]nicht ausdrücklich mit dem Mordmerkmal der Heimtücke auseinandergesetzthat. Nach den getroffenen Feststellungen lag dieses Merkmal fern. Es [X.] bereits zweifelhaft, ob [X.] arglos war, als der Ange-klagte auf ihn zufuhr; jedenfalls wäre aus denselben Gründen wie bei [X.] der niedrigen Beweggründe hier ein Ausnutzungsbewußtsein zu ver-neinen.4. Eine gegenseitige Überbürdung der notwendigen Auslagen des [X.] und der Nebenklägerin findet nicht statt, weil beide Revisionen er-folglos sind (vgl. [X.]R StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).Maatz Ri[X.] Prof. Dr. [X.] [X.] ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Maatz

Meta

4 StR 127/03

09.10.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. 4 StR 127/03 (REWIS RS 2003, 1297)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1297

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