Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:270919BANWZ.BRFG.31.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 31/19
vom
27. September 2019
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der
Bundesgerichtshof, [X.] für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des
Bundesgerichtshofs [X.] als Vorsitzende, [X.]
Remmert und die Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr.
Lauer
am 27. September 2019
beschlossen:
Die "Nichtzulassungsbeschwerde/Berufung bzw. Revision" des [X.] gegen den [X.]sbeschluss vom 1. Juli 2019 wird [X.].
Gründe:
[X.]
1. Der [X.] hat mit Beschluss vom 1.
Juli 2019 den Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das ihm an [X.] statt am 16.
Februar 2019 zugestellte Urteil des [X.] [X.]s des Anwaltsgerichtshofs Ba-den-Württemberg abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger "Nichtzulassungsbe-schwerde/Berufung bzw. Revision" eingelegt.
2. Mit der Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen (§
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs.
5 Satz 4 VwGO). Gegen die Entscheidung des [X.]s ist kein Rechtsmit-tel gegeben. Die "Nichtzulassungsbeschwerde/Berufung bzw. Revision" des [X.] geht damit ins Leere (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
April 2014 -
AnwZ ([X.]) 71/13, juris Rn.
1).
1
2
-
3
-
Eine Umdeutung der Eingabe in eine Gegenvorstellung scheidet aus, da eine solche nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens unzulässig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
März 2018 -
AnwZ ([X.]) 66/17, juris Rn.
3); im Übri-gen sieht der [X.] auch in der Sache keine Veranlassung zu einer Änderung der Entscheidung.
Eine Umdeutung in eine Anhörungsrüge scheidet ebenfalls aus, da der Kläger keine Gehörsverletzung rügt, sondern eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung erstrebt. Eine Anhörungsrüge wäre im Übrigen jedenfalls unbegründet. Der [X.] hat das Vorbringen des [X.] vollständig zur Kenntnis genommen, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
[X.]
Remmert
[X.]
Kau
Lauer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.02.2019 -
AGH 8/2018 (I) -
3
4
Meta
27.09.2019
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2019, Az. AnwZ (Brfg) 31/19 (REWIS RS 2019, 3101)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 3101
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
AnwZ (Brfg) 66/17 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (Brfg) 66/17 (Bundesgerichtshof)
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Umdeutung in Anhörungsrüge
AnwZ (Brfg) 7/14 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (Brfg) 26/16 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (Brfg) 71/18 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.