Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2019, Az. AnwZ (Brfg) 31/19

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2019, 3101

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[X.]:[X.]:BGH:2019:270919BANWZ.BRFG.31.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 31/19
vom

27. September 2019

in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der
Bundesgerichtshof, [X.] für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des
Bundesgerichtshofs [X.] als Vorsitzende, [X.]
Remmert und die Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr.
Lauer
am 27. September 2019
beschlossen:
Die "Nichtzulassungsbeschwerde/Berufung bzw. Revision" des [X.] gegen den [X.]sbeschluss vom 1. Juli 2019 wird [X.].

Gründe:
[X.]
1. Der [X.] hat mit Beschluss vom 1.
Juli 2019 den Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das ihm an [X.] statt am 16.
Februar 2019 zugestellte Urteil des [X.] [X.]s des Anwaltsgerichtshofs Ba-den-Württemberg abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger "Nichtzulassungsbe-schwerde/Berufung bzw. Revision" eingelegt.
2. Mit der Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen (§
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs.
5 Satz 4 VwGO). Gegen die Entscheidung des [X.]s ist kein Rechtsmit-tel gegeben. Die "Nichtzulassungsbeschwerde/Berufung bzw. Revision" des [X.] geht damit ins Leere (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
April 2014 -
AnwZ ([X.]) 71/13, juris Rn.
1).
1
2
-
3
-
Eine Umdeutung der Eingabe in eine Gegenvorstellung scheidet aus, da eine solche nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens unzulässig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
März 2018 -
AnwZ ([X.]) 66/17, juris Rn.
3); im Übri-gen sieht der [X.] auch in der Sache keine Veranlassung zu einer Änderung der Entscheidung.
Eine Umdeutung in eine Anhörungsrüge scheidet ebenfalls aus, da der Kläger keine Gehörsverletzung rügt, sondern eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung erstrebt. Eine Anhörungsrüge wäre im Übrigen jedenfalls unbegründet. Der [X.] hat das Vorbringen des [X.] vollständig zur Kenntnis genommen, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
[X.]
Remmert
[X.]

Kau
Lauer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.02.2019 -
AGH 8/2018 (I) -

3
4

Meta

AnwZ (Brfg) 31/19

27.09.2019

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2019, Az. AnwZ (Brfg) 31/19 (REWIS RS 2019, 3101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3101

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