Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.01.2000, Az. 3 StR 273/99

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3601

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[X.]/99vom5. Januar 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2000gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO einstimmig [X.] Der Beschluß des [X.] vom 17. Mai 1999,mit dem die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des[X.] vom 11. März 1999 als unzulässigverworfen worden ist, wird [X.] Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete [X.] als unbegründet verworfen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Gründe:Der [X.] hat zur Verwerfung der Revision gemäߧ 346 Abs. 1 StPO durch das Landgericht ausgeführt:"Die Revision ist rechtzeitig begründet worden. Das [X.] vom 1. April 1999 ([X.]. 67 d.A.) konnte nicht zu einer wirksamen Zu-stellung führen, weil es nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von [X.]unterzeichnet wurde. Dem Pflichtverteidiger ist das Urteil am1. Oktober 1999 zugestellt worden ([X.]. [X.]); die am 27. Mai 1999eingegangene Revisionsbegründung ist deshalb innerhalb der Frist des § 345- 3 -Abs. 1 StPO erfolgt. Für die nur hilfsweise begehrte Wiedereinsetzung in [X.] Stand besteht kein Anlaß."Dem tritt der Senat bei, da der Vortrag der Angeklagten in der [X.] durch die unterschiedlichen Unterschriften der [X.] und [X.]bestätigt wird.Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.[X.] von [X.]

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3 StR 273/99

05.01.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.01.2000, Az. 3 StR 273/99 (REWIS RS 2000, 3601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3601

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