Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZB 158/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3965

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[X.][X.] vom 13. April 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 63, [X.] § 11 Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit [X.] kann ein [X.] auf die Vergütung gewährt werden, wenn in der Eröffnungsphase der Be-trieb des Schuldners fortgeführt worden ist und sich für die Tätigkeit des vorläufi-gen Insolvenzverwalters dadurch erhebliche Erschwernisse ergeben haben. [X.], [X.]uss vom 13. April 2006 - [X.] 158/05 - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 13. April 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 25. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 4.209,67 • festgesetzt. Gründe: [X.] Auf einen Eigenantrag der Schuldnerin, eines regionalen Kabelfernseh-unternehmens, wurde der Antragsteller (weiterer Beteiligter, Rechtsbeschwer-deführer) mit [X.]uss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 3. Juli 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem [X.] bestellt (§ 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 21 1 - 3 - Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2). Den [X.] wurde verboten, an die Schuldnerin zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder der Schuldnerin entgegenzunehmen; die Drittschuldner wurden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnungen zu leisten. Mit [X.]uss vom 1. September 2003 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und be-stellte den Antragsteller zum Insolvenzverwalter. Dieser hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 9.979,84 • zuzüglich Auslagenerstattung und Umsatzsteuer festzusetzen. Dabei hat er - ausgehend von dem Regelsatz von 25 vom Hundert der fiktiven Insolvenzverwaltervergütung - Zuschläge von 25 vom Hundert wegen der Be-triebsfortführung und 5 vom Hundert wegen der vom Normalfall abweichenden Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung begehrt. Mit [X.]uss vom 11. Januar 2005 hat das Amtsgericht die Vergütung auf 6.350,81 • zuzüglich Auslagenerstattung und Umsatzsteuer festgesetzt. Die geltend gemachten [X.] hat es nicht für gerechtfertigt erachtet. Stattdessen hat es wegen der Anordnung des [X.]s und der Ermächtigung zum Forde-rungseinzug zwei Zuschläge von jeweils 5 vom Hundert, insgesamt also 35 vom Hundert der fiktiven Regelvergütung eines Insolvenzverwalters, zugebilligt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das [X.] mit [X.]uss vom 25. Mai 2005 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde. 2 - 4 - I[X.] Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es führt zur Aufhe-bung und Zurückverweisung. 3 1. Das Beschwerdegericht hat einen Zuschlag für die [X.] mit der Begründung versagt, der Antragsteller sei nur ein "schwacher" vorläufi-ger Insolvenzverwalter gewesen, dem nicht die allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen worden sei. Da die Unternehmensfortführung somit nicht zu seinen Aufgaben gehört habe, sei sie ihm - selbst wenn er sie tatsächlich wahrgenommen habe - nicht zu vergüten. Soweit er den Betrieb auf Grund der insolvenzgerichtlichen Anordnungen "finanziell begleitet" habe, sei dies bereits durch den vom Amtsgericht gewährten Zuschlag abgedeckt. 4 In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob auch dem "schwa-chen" vorläufigen Insolvenzverwalter mit [X.] ein Zuschlag auf die Vergütung gewährt werden kann, wenn in der Eröffnungsphase der Be-trieb des Schuldners fortgeführt worden ist (ablehnend [X.] Z[X.] 2003, 1094, 1095; befürwortend [X.] Z[X.] 2005, 588, 590; Frind/[X.] Z[X.] 2004, 76 f; [X.]/Wutzke/[X.], Insolvenzrechtliche Vergütung 3. Aufl. § 11 [X.] Rn. 76; [X.], [X.] § 11 [X.] Rn. 27). 5 Diese Frage ist im vorliegenden Fall erheblich. Zwar ist dem Antragsteller in den Vorinstanzen für die "finanzielle Begleitung" der Schuldnerin im Eröff-nungsverfahren bereits ein Zuschlag gewährt worden; dies schließt es jedoch nicht aus, dass der Zuschlag höher ausgefallen wäre, wenn Amts- und [X.] - 5 - richt dem Antragsteller nicht nur die "finanzielle Begleitung", sondern die [X.] zugute gehalten hätten. Nach Ansicht des Senats kann die Fortführung des [X.] für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auch dann, wenn die [X.] und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht allgemein auf ihn übergangen ist, eine Erschwernis bedeuten, die einen [X.] entsprechend § 3 [X.] rechtfertigt. Zwar ist einem derartigen "schwa-chen" vorläufigen Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht nicht die Aufgabe übertragen worden, den Betrieb fortzuführen. Diese Anordnung und die Bestel-lung eines bloß "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters schließen sich im Allgemeinen sogar aus (vgl. HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 22 Rn. 47). Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verfügungsbefugnis, aber mit Zustim-mungsvorbehalt, obliegt jedoch die Sicherung des vorhandenen Vermögens. Dies hat das Insolvenzgericht im vorliegenden Fall sogar ausdrücklich ausge-sprochen. Führt der Schuldner seinen Betrieb im Eröffnungsverfahren fort, kommt es laufend zu betrieblich bedingten Rechtsgeschäften und somit zu [X.]. Diese muss der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvor-behalt darauf überprüfen, ob sie für die künftige Masse nicht nachteilig und [X.] zustimmungsfähig sind. Damit ist eine weitgehende Kontrolle der [X.] erforderlich. Hat der vorläufige Insolvenzverwalter im Einzelfall seine Zustimmung zu einer masseschädlichen Verfügung erteilt, muss er sich dafür verantworten. Arbeitsaufwand und Verantwortung gehen über die "finanzielle Begleitung", die das Beschwerdegericht honoriert hat, deutlich hin-aus. In der Praxis erfordert die [X.] eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Schuldner und dem mit einem [X.] ausgestat-teten vorläufigen Insolvenzverwalter. Für diesen kann die Zusammenarbeit ähn-7 - 6 - lich aufwändig werden, wie wenn er die [X.] selbst übernimmt und sich dabei der Hilfe des Schuldners bedient. Diese Auffassung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats, der schon in früheren Entscheidungen an der Gewährung eines auf die [X.] gestützten Zuschlags an vorläufige Insolvenzverwalter mit [X.] keinen Anstoß genommen hat (vgl. [X.], [X.]. v. 4. November 2004 - [X.] 52/04, [X.], 106 m. Anm. [X.]; v. 12. Januar 2006 - [X.] 127/04, [X.], 235, 236). 8 2. Gegen die Versagung eines Zuschlags wegen der Dauer des Eröff-nungsverfahrens von fast 2 Monaten wendet sich die Rechtsbeschwerde [X.]. Eine solche Verfahrensdauer ist nach der Erfahrung des Senats nicht ungewöhnlich. 9 - 7 - II[X.] Da der Vergütungsanspruch nur einheitlich festgesetzt werden kann, ist die Beschwerdeentscheidung insgesamt aufzuheben (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Dezember 2003 - [X.] 50/03, [X.], 251, 253). 10 [X.] Ganter [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 11.01.2005 - 4 IN 183/03 - [X.], Entscheidung vom 25.05.2005 - 4 T 1374/05 -

Meta

IX ZB 158/05

13.04.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZB 158/05 (REWIS RS 2006, 3965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3965

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