Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2001, Az. 1 StR 139/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1683

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 139/01vom8. August 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. August 2001,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.],[X.],[X.],[X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2000 wird verworfen.Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.Von Rechts wegenGründe:[X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen und unerlaubten Handeltreibensmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen - davon zwei Fällein Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn [X.]. Vom Vorwurf des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens [X.] in vier weiteren Fällen hat es den Angeklagten freigespro-chen.Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge. [X.] des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere istentgegen der Auffassung des [X.] nicht zu beanstanden,daß die [X.] die Möglichkeit einer Unterbringungsanordnung gemäߧ 64 StGB nicht erörtert [X.] -II.1. Allerdings hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landge-richts seit 30 Jahren immer wieder Drogen konsumiert. Er ist mehrfach wegenVerstoßes gegen das [X.] vorbestraft. Soweit diese [X.] ausdrücklich im Zusammenhang mit Eigenkonsum des Angeklagtenstehen, lag ihnen ausschließlich der Umgang mit Haschisch zugrunde. DerDrogengebrauch des Angeklagten steigerte sich zunehmend. Im Tatzeitraumzwischen Januar und Juli 1999 schnupfte und rauchte er teilweise im [X.], er nahm Haschisch und in geringerem Umfang auch Amphetamin [X.]. Die konkret konsumierten Mengen blieben unbekannt. Der Angeklagtebediente sich der Drogen, "um sich auf seine Art auszuleben" ([X.]). [X.] achtete er darauf, nicht in eine gravierende Abhängigkeit zu geraten, umseiner Erwerbstätigkeit - Handel mit Autos, Ersatzteilen und Drogen - weiterhinnachgehen zu können. Die [X.] hielten nur kurz an. Die [X.] beging der Angeklagte entweder überhaupt nicht oder nicht in einemakuten Rausch. Zwar durchlebte er zeitweise Zustände mit paranoiden [X.], der Drogenkonsum beeinträchtigte seine Steuerungsfähigkeit [X.] nicht ([X.]), führte auch nicht zu einer Persönlichkeitsveränderung.Noch vor seiner Festnahme am 16. März 2000 in [X.] gelang es ihm imwesentlichen ohne fremde Hilfe innerhalb von drei Wochen von den Betäu-bungsmitteln loszukommen. Abgesehen von einem Rückfall mit Haschisch inder [X.] Untersuchungshaft nahm er seitdem, zumindest aber seit [X.] Auslieferung an die [X.] am 23. Mai 2000, keine Betäubungs-mittel mehr.2. Nach diesen Feststellungen lag es nicht nahe, daß beim Angeklagtenim Zeitpunkt der Verurteilung noch ein Hang bestand, berauschende Mittel im- 5 -Übermaß zu sich zu nehmen, was Voraussetzung einer Unterbringung gemäߧ 64 StGB wäre (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1).a) Es kann dahingestellt bleiben, ob bei dem Angeklagten - unbeschadetseiner subjektiven Einschätzung - überhaupt eine einen Hang im Sinne des§ 64 StGB begründende, ausgeprägte Betäubungsmittelabhängigkeit vorgele-gen hat. Sie ist zwar nicht nur bei einer chronischen, auf körperlicher Suchtberuhenden Abhängigkeit gegeben. Vielmehr genügt eine eingewurzelte, auf-grund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene [X.] Neigung, immer wieder Alkohol oder andere berauschende Mittel imÜbermaß zu sich zu nehmen (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4; [X.]/FischerStGB 50. Aufl. § 64 Rdn. 3). Erforderlich ist jedoch ein Mißbrauch, der denGrad psychischer Abhängigkeit erreicht (ständige Rechtsprechung, vgl. nur:BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1 und 5; [X.], 3131, 3133, insoweitin [X.] 1996, 83 nicht abgedruckt; [X.] in [X.]. § 64 Rdn. 40;Stree in [X.]/[X.] StGB 26. Aufl. § 64 Rdn. 3; [X.] StGB 23. Aufl.§ 64 Rdn. 2). Es spricht wenig dafür, daß die Neigung des Angeklagten dieseIntensität erreicht hatte, da er darauf achtete, nicht in eine gravierende Abhän-gigkeit zu geraten, und es ihm aus eigenem Antrieb ohne erhebliche fremdeHilfe innerhalb kurzer Zeit gelang, den Drogenkonsum aufzugeben. Diese Um-stände deuten darauf hin, daß der Angeklagte noch in der Lage war, kontrol-liert mit Betäubungsmitteln umzugehen (vgl. [X.], 3131, 3133).b) Es fehlt aber jedenfalls jeder Anhaltspunkt dafür, daß der [X.] immer im Sinne eines süchtigen Verhaltens zu übermäßigem Betäu-bungsmittelgenuß neigt (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 10, insoweit in[X.] 1994, 39 nicht abgedruckt). Nachdem er noch vor seiner Inhaftierungselbständig eine Entziehung durchgeführt hatte, konsumierte er - von einem- 6 -einmaligen Rückfall abgesehen - keinerlei Drogen. Allein sein Wunsch nacheiner ambulanten Drogentherapie ([X.]) läßt nicht auf ein weiter beste-hendes süchtiges Verhalten schließen.Eine Prüfung der Unterbringungsanordnung drängte sich dem [X.] nicht auf (BGHR StGB § 64 Ablehnung 5), so daß Erörterungen soweitnicht erforderlich waren.Schäfer Nack [X.]Herr RiBGH [X.] istwegen Urlaubs an der [X.]. Schäfer [X.]

Meta

1 StR 139/01

08.08.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2001, Az. 1 StR 139/01 (REWIS RS 2001, 1683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1683

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