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PDF anzeigen[X.] vom 27. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. September 2006 mit den [X.] aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen mehrerer Fälle der uner-laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie weiterer tatmehrheitlich begange-ner Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und gemein-schaftlichen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das [X.] hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 2. Das angefochtene Urteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das [X.] davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen. Zwar ist der Angeklagte durch die unterbliebene Anordnung seiner Unterbringung nicht beschwert (st. Rspr., vgl. [X.]St 28, 327; 37, 5 ff. m.w.[X.]), doch konnte der Senat das Urteil auch inso-weit überprüfen, weil der Angeklagte das Urteil mit der Sachbeschwerde [X.] angegriffen hat. 3 [X.] hat die Voraussetzungen eines Hangs des Angeklag-ten, Betäubungsmittel - insbesondere Heroin - im Übermaß zu konsumieren, abgelehnt. Diese Beurteilung ist schon nach den getroffenen Feststellungen nicht ohne weiteres tragfähig, zumal der inzwischen 29 Jahre alte Angeklagte seit dem Alter von 12 oder 13 Jahren Drogen zu sich nimmt und dieser Miss-brauch nur durch die verschiedenen Haftzeiten unterbrochen wurde. Im [X.] setzte der Angeklagte den streckenweise bis zu fünf Gramm Heroin täglich umfassenden Drogenkonsum unmittelbar nach dem jeweiligen Haftende fort. Dies gilt auch für zwei abgebrochene Drogentherapien. Hinzu kommt, dass der vom [X.] beauftragte medizinische Sachverständige dem Angeklagten eine seit Jahren bestehende ausgeprägte [X.] bescheinigte. Nach Auffassung des Sachverständigen stehen die [X.] in Zusammenhang mit einem Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumie-ren. Angesichts dessen reichte es nicht hin, das Vorliegen eines Hangs deshalb zu verneinen, weil der Angeklagte im Rahmen der Geldbeschaffung für [X.] durch Fälschung eines Überweisungsträgers sich noch als leis-tungsfähig erwies. Vielmehr ist von einem Hang auszugehen, wenn eine [X.] - 4 - wurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung [X.] intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht ha-ben muss (vgl. nur [X.]R StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; [X.] NStZ-RR 2006, 103 m.w.[X.]). Vorliegend kommt hinzu, dass der Angeklagte zweifellos betäubungs-mittelabhängig ist, wobei der Angeklagte nunmehr erstmalig seine Bereitschaft erklärt hat, im Rahmen eines eventuellen Maßregelvollzugs an einer Drogen-therapie mitzuwirken. Insoweit bedarf es im Hinblick auf die unterlassene [X.] einer erneuten Verhandlung und Entscheidung un-ter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte. Soweit das [X.] eine Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB zusätzlich deswegen für aussichtslos gehalten hat, weil ein Maßre-gelvollzug nach dem [X.] im [X.]vollzogen würde, der Angeklagte aber durch die dort untergebrachten [X.] Repressionen zu befürchten hätte und dies dann wiederum zu einem Therapieabbruch führen würde, stellt dies kein maßgebliches Kriterium für die Ablehnung einer Unterbringung dar. Vielmehr muss im Interesse einer Besserung des Süchtigen durch Behandlungsmaßnahmen und einer Rehabilita-tion sowie zusätzlich zum Schutz eines Untergebrachten gegen Racheaktionen anderer die Möglichkeit bestehen oder geschaffen werden, auch entgegen 5 - 5 - einem festgelegten [X.] den Verurteilten in einer anderen Ent-ziehungsanstalt unterzubringen. Mögliche organisatorische Schwierigkeiten rechtfertigen es nicht, aus diesen Gründen von einer Maßnahme nach § 64 StGB abzusehen. [X.]Wahl Boetticher Hebenstreit [X.]
Meta
27.02.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2007, Az. 1 StR 76/07 (REWIS RS 2007, 5068)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5068
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 542/00 (Bundesgerichtshof)
3 StR 645/17 (Bundesgerichtshof)
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