Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2005, Az. 1 StR 420/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 271

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[X.]/05 vom 14. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. Dezember 2005 be-schlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2005 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: [X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb in 20 Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in 24 Fällen zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Re-vision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. - 3 - I[X.] 1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der von der Verteidi-gung nicht näher ausgeführten Sachrüge hat keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Der [X.] hat hinsichtlich des Rechtsfolgenaus-spruchs beantragt, das Urteil aufzuheben, weil eine Entscheidung über die Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblie-ben ist. Der [X.] vermag diesem Antrag nicht zu entsprechen. a) Die Revision erwähnt § 64 StGB nicht. Die Feststellungen des Land-gerichts ergeben kein vollständiges Bild zur Abhängigkeit des Angeklagten und damit zum "Hang" im Sinne des § 64 StGB. Der [X.] kann den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass eine neue Verhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Unterbringungsanordnung führen wird (vgl. BGHSt 37, 5, 9). Auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten hat die [X.] einerseits festgestellt, dieser habe während der [X.] große Mengen Alkohol getrunken. Am Ende der [X.] und während seiner Ausbil-dung zum Bürokaufmann habe er mit dem [X.] von Kokain begonnen, den [X.] von sich aus wieder eingestellt und im Oktober 2001 erneut damit be-gonnen. Auch danach habe er immer wieder, auch für längere Zeit, den [X.] unterbrochen. Im Frühjahr 2003 sei er mit Amphetaminen und [X.] in Berührung gekommen, die er regelmäßig konsumiert habe. Ein Leben ohne Drogen habe er sich nicht mehr vorstellen können. Von Januar bis mindestens Ende August 2004 habe er täglich Kokain konsumiert, zudem unregelmäßig auch Amphetamin und [X.]; er habe sich ständig in einem berauschten Zu-stand befunden, wobei er schnell höhere Dosen an Kokain benötigt habe, um - 4 - eine ausreichende Wirkung zu verspüren. Er habe bis zu vier Gramm täglich konsumiert und seine Persönlichkeit habe sich durch den Missbrauch verän-dert. Die abgeurteilten Taten habe er begangen, um seinen [X.] zu finanzieren. Das [X.] hat aber auch festgestellt, dass der Angeklagte im [X.] 2004 seinen [X.] beendet habe ([X.]). Im Spätsommer 2004 habe er (nur noch) größere Mengen Medikamente eingenommen, weil er depressive Phasen gehabt habe. Einer Drogentherapie hat sich der Angeklagte bisher nicht unterzogen. b) Voraussetzung für eine Unterbringung gemäß § 64 ist (unter anderem) ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zu-rückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. nur BGHSt StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; [X.] BtMG 5. Aufl. § 35 Rdn. 297; [X.] in [X.]. § 64 Rdn. 40 jew. m.w.N.). "Im Übermaß" bedeutet, dass der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird ([X.] aaO; Ha-nack aaO Rdn. 44 m.w.[X.]. 12). Dementsprechend hat der [X.] auch die unterbliebene Erörterung einer Unterbringung bei einem [X.] gebilligt, bei dem zwar "eine Tendenz zum Betäubungsmittelmissbrauch ... jedoch keine Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung" vorlag (BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 1). c) Auf der Grundlage der im Revisionsverfahren allein maßgeblichen Ur-teilsgründe zu den Auswirkungen des [X.] liegt die Annahme eines Hangs i. S. d. § 64 - 5 - StGB beim Angeklagten eher nicht nahe. Eine Unterbringungsanordnung ge-mäß § 64 StGB kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Vorliegen eins Hangs sicher ("positiv") festgestellt ist. 3. Der [X.] ist nicht gehindert, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entschei-den. Der [X.] hinsichtlich der Entscheidung über eine [X.] nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des [X.] im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO ([X.], 106, 107 m. w. Nachw.). [X.]Wahl [X.] Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 420/05

14.12.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2005, Az. 1 StR 420/05 (REWIS RS 2005, 271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 271

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