Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. IV ZR 124/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 204

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:12. Dezember 2001[X.]itzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] § 166Ergibt die Auslegung des in einer Abtretungsanzeige enthaltenen Widerrufs der Be-zugsberechtigung, daß das Bezugsrecht nur insoweit widerrufen wird, als es [X.] des Sicherungsnehmers entgegensteht, tritt es nur in dem durch den Siche-rungszweck bestimmten Umfang hinter die Rechte des [X.] bleibt im übrigen voll wirksam. Beim Tod des Versicherungsnehmers erwirbt [X.] den Anspruch auf die Versicherungsleistung, soweit er die gesi-cherte Forderung übersteigt, unmittelbar ohne eine weitere Rechtshandlung des Si-cherungsnehmers (Bestätigung von [X.], Urteil vom 3. März 1993 - [X.] -VersR 1993, 553).[X.], Urteil vom 12. Dezember 2001 - [X.]/00 - [X.] Schweinfurt- 2 -- 3 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] Richterin [X.] auf die mliche Verhandlung vom12. Dezember 2001fr Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 1. Zi-vilsenats des [X.] vom 9. [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dieBerufung des [X.] gegen das Urteil der 1. Zivilkam-mer des [X.] vom 31. August 1999hinsichtlich der Beklagten zu 1) [X.] ist.Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des Land-gerichts teilweisrt. Die Beklagte zu 1) wirdverurteilt, an den [X.] 65.674 DM nebst 4% Zinsenseit 14. Oktober 1998 zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wiefolgt:Die Gerichtskosten tragen der [X.] und die Beklagtezu 1) je zur Hl[X.]. Der [X.] trt die außergerichtli-chen Kosten der Beklagten zu 2). Die außergerichtli-chen Kosten des [X.] trt die Beklagte zu 1) zur- 4 -Hl[X.]. Im rigen tragen der [X.] und die Beklagtezu 1) ihre auûergerichtlichen Kosten selbst.Von Rechts [X.]:Der [X.] meint, er habe als [X.] aus der Lebens-versicherung des verstorbenen Versicherungsnehmers [X.] einen Teil der Versicherungsleistung in Höhe von 65.674 DM gegendie Beklagte zu 1) als Versicherer und gegen die Beklagte zu 2) [X.] der Versicherungsleistung.Im Versicherungsantrag vom 5. Juli 1987 ist der [X.] als wider-ruflich [X.] fr den Todesfall benannt. Die Beklagte zu [X.] den Antrag mit Versicherungsbeginn zum 1. August 1987 an undbesttigte mit Schreiben vom 16. Juli 1987 an den Versicherungsnehmerdas Bezugsrecht des [X.]. Ob der Versicherungsnehmer den [X.] Juli 1987 ausgefertigten Versicherungsschein, eine [X.]nanforde-rung und zwei Mahnungen erhalten hat und ob das [X.] war, ist streitig. Da keine [X.]n eingingen, schrieb die [X.] zu 1) dem Versicherungsnehmer am 1. Dezember 1987, sie [X.] aufgelöst. Am 1. Februar 1988 suchte ihr Agent [X.] den [X.] auf. Dieser unterzeichnete einen "Bestandserhal-tungsbericht", mit dem der Beginn der Versicherung und der Beitrags-zahlung auf den 1. Januar 1988 verlegt wurde. Die Beklagte zu 1) [X.] 5 -am 26. Februar 1988 einen Nachtrag zum Versicherungsschein aus, indem als Änderungszeitpunkt der 1. Januar 1988 vermerkt ist. Mit [X.] vom selben Tage bat sie den Versicherungsnehmer um die vollstn-dige und genaue Festlegung eines Bezugsrechts, was bei seinem [X.] noch nicht der Fall sei, und [X.] eine vorbereitete Erklrrdie sofortige Änderung des Bezugsrechts bei. Der [X.] darauf nicht.Am 22. Januar 1990 trat der Versicherungsnehmer seine Anspr-che aus der Lebensversicherung zur Sicherheit an die Beklagte zu 2) abunter Widerruf einer etwa bestehenden Bezugsberechtigung [X.] der Abtretung. Die zweite Seite der Abtretungsurkunde [X.] an die Beklagte zu 1). Darin [X.] es, fr die Dauerdieser Abtretung werde ein Bezugsrecht insoweit widerrufen, als es [X.] der Bank entgegenstehe. Die Beklagte zu 1) hat diese Urkundeam 31. Januar 1990 erhalten. Am 12. April 1990 schrieb sie dem [X.], er habe noch nicht mitgeteilt, wer bezugsberechtigtsein solle, er [X.] bestehender Abtretung ein Bezugsrecht festle-gen. Eine Antwort blieb aus.Nach dem Tod des Versicherungsnehmers am 18. April 1997zahlte die Beklagte zu 1) die volle Versicherungsleistung in [X.] an die Beklagte zu 2) aus. Nach Abzug des [X.]sleitete sie den von ihr nicht tigten Betrag von 65.674 DM an [X.] fr die damals noch unbekannten Erben des [X.] -Der [X.] meint, in diesem Umfang habe der Anspruch auf [X.] ihm aufgrund eines wirksam eingermten und in-soweit auch nicht widerrufenen Bezugsrechts zugestanden. Mit seinerRevision verfolgt er den in den Vorinstanzen abgewiesenen Anspruchgegen beide Beklagte als Gesamtschuldner weiter.[X.]:Die Revision des [X.] frt zur antragsgemûen [X.] Beklagten zu 1). Der Anspruch auf die Versicherungsleistung [X.] Eintritt des Versicherungsfalls dem [X.] als Bezugsberechtigtenzu, soweit er den [X.] des Versicherungsnehmers bei der [X.]n zu 2) rstieg. Die Beklagte zu 1) hat nicht mit befreiender Wir-kung an die Beklagte zu 2) gezahlt. Gegen diese hat der [X.] keinenAnspruch.1. Dem [X.] ist mit [X.] des [X.] ein wi-derrufliches Bezugsrecht eingermt worden. Dabei kann offen bleiben,ob es bereits im Juli 1987 zum [X.] eines Vertrages gekommen undob er wegen Nichtzahlung der Erstprmie durch die Rcktrittsfiktion des§ 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] beendet worden ist. Jedenfalls ist, wie das Be-rufungsgericht mit Recht angenommen hat, im Februar 1988 ein [X.] Maûgabe des ursprlichen Antrags bzw. Vertrags geschlossenworden. [X.] gab es nur bei der Laufzeit und in geringem Um-fang bei der [X.]. Anders war das Verhalten der Beklagten zu 1) er-kennbar nicht gemeint und anders konnte es vom [X.] 7 -auch nicht verstanden werden. Im [X.] hat er le-diglich gewscht, den Beginn und die Beitragszahlung auf [X.] Januar 1988 zu verlegen. Ein neuer Versicherungsantrag wurde [X.] und unterschrieben. Die Beklagte zu 1) hat sodann einenNachtrag zum Versicherungsschein unter der frren [X.] ausgestellt und darin unter anderem darauf hingewiesen, [X.]dem Versicherungsvertrag die abgegebenen schriftlichen Erklrungenzugrunde [X.] Diesen Versicherungsschein hat sie dem Versiche-rungsnehmer mit einem Formularschreirsandt, das mit "nde-rungsmitteilung" rschrieben ist, das im weiteren Text von einer nde-rung des [X.] spricht und in dem bei der vorgedruck-ten [X.] durchgefrte [X.] "Beginn- und Ablaufverlegung"und "Wiederinkraftsetzung" angekreuzt sind. [X.] blieb das imVersicherungsantrag vom 5. Juli 1987 eingetragene Bezugsrecht des[X.] auch fr rten Vertrag bestehen.2. Dem Berufungsgericht ist jedoch nicht darin zu folgen, der [X.] habe durch sein Schweigen auf die Bezugsrechtsan-fragen der Beklagten zu 1) vom 26. Februar 1988 und vom 12. [X.] das Bezugsrecht des [X.] widerrufen, weil die Beklagte eineAntwort darauf erwarten dur[X.]. Das Berufungsgericht erkennt zwar, [X.]dem Schweigen nur ausnahmsweise ein [X.] beigemessenwerden kann. Es weist insoweit auf eine Entscheidung des [X.] hin ([X.]Z 1, 353, 355 f.), in der das Schweigen auf ein mitder Abstandnahme vom [X.] gemachtes neues Ange-bot als Zustimmung gewertet wurde. Damit vergleichbar sei die [X.] -Dabei wird nicht rcksichtigt, [X.] es sich bei der [X.] und dem Widerruf eines Bezugsrechts nicht um den [X.]eines Vertrages handelt, sondern um eine einseitige empfangsrftigeWillenserklrung des Versicherungsnehmers. Der Versicherer, der [X.] wegen einer Bezugsrechtsbestimmung anfragt,befindet sich nicht in der Lage desjenigen, der ein Angebot auf [X.]srung gemacht hat und wegen seiner weiteren Dispositionen aufdie baldige Antwort angewiesen ist. Eine das Bezugsrecht rnde Er-klrung [X.] wegen ihres Verfscharakters ([X.], Urteil vom28. September 1988 - [X.] - [X.], 1236 unter 2) zudemhinreichend deutlich sein und klar erkennen lassen, in welcher [X.] werden soll ([X.] in [X.]/Langheid, [X.] § 166 Rdn. 13; [X.], § 166 [X.]Rdn. 12). Daran fehlt es hier selbst aus der Sicht der Beklagten zu 1).Das Schweigen des Versicherungsnehmers konnte allenfalls als Bestti-gung der ursprlichen Bezugsberechtigung [X.] werden.Ein wirksamer stillschweigender Widerruf des Bezugsrechts wreim rigen von vornherein nicht in Betracht gekommen, wenn, wie [X.] zutreffend bemerkt, fr den Widerruf die Schriftform erforder-lich gewesen wre, wie dies in [X.] ist (vg[X.] § 13 Abs. 4 ALB 86). Zum Inhalt derhier vereinbarten Bedingungen hat das Berufungsgericht aber [X.], dazu ist auch den Akten nichts zu [X.] 9 -3. Der anlûlich der Sicherungsabtretung vorgenommene [X.] das Bezugsrecht des [X.] nicht vollstig beseitigt. Es ist nur indem durch den Sicherungszweck bestimmten Umfang hinter die [X.] Beklagten zu 2) zurckgetreten und im rigen voll wirksam geblie-ben (st. Rspr. des Senats, zuletzt Urteil vom 25. April 2001 - [X.]/00 - VersR 2001, 883 unter [X.] a m.w.N.). Das ergibt sich aus [X.] die Auslegung des Widerrufs maûgeblichen Erklrung in der [X.] an die Beklagte zu 1), mit der das Bezugsrecht nur inso-weit widerrufen worden ist, als es den Rechten der Bank entgegensteht.[X.] eine inhaltsgleiche Widerrufserklrung hat der Senat entschieden,[X.] der Bezugsberechtigte beim Tod des Versicherungsnehmers [X.] auf die Versicherungsleistung, soweit er die gesicherte Forde-rrsteigt, ohne eine weitere Rechtshandlung des [X.] unmittelbar erwirbt (Urteil vom 3. Mrz 1993 - [X.] - [X.], 553 unter 3 b = LM Nr. 12 zu § 166 [X.] mit [X.] Hr; vg[X.]auch [X.], aaO § 166 Rdn. 17).Da der Widerruf des Bezugsrechts in der Abtretungsanzeige indieser Weise beschrkt war, ist die Beklagte zu 1) auch nicht nach§ 409 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht frei [X.] 10 -4. Gegen die Beklagte zu 2) hat der [X.] keinen Anspruch. Daihr das Bezugsrecht des [X.] nicht bekannt war, ist sie jedenfallsdurch die Zahlung an die Erben als Rechtsnachfolger des [X.] frei geworden (§ 407 Abs. 1 BGB).Terno [X.] [X.] Wendt [X.]

Meta

IV ZR 124/00

12.12.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. IV ZR 124/00 (REWIS RS 2001, 204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 204

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