Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2012, Az. III ZR 177/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7664

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 177/11
vom

28. März 2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
28. März 2012 durch den
Vizepräsidenten [X.] sowie [X.]
[X.], [X.], [X.] und Seiters

beschlossen:

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
Juni 2011 ([X.] [X.]) sowie der Antrag des [X.] auf "Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde" werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil weder die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird ge-mäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

1
-

3

-

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unbegründet. Der Umstand, dass nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde das [X.] über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtli-chen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 ([X.]
I S. 2302) in [X.] getreten ist und der Kläger seine Klage nunmehr auch auf §
198 [X.] möchte, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund (§ 233 ZPO) dar. Im Übrigen findet das Gesetz -
abgesehen davon, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu dient, einen neuen Streitgegenstand (hier einen "staatshaftungs-rechtlichen Anspruch sui generis auf Ausgleich für Nachteile infolge [X.] hoheitlichen Verhaltens", BT-Drucks. 17/3802, S.
19; vgl. zum [X.] Streitgegenstand auch [X.]/[X.], NJW 2012, 1, 6) in das Verfahren einzuführen
-
auf den Kläger keine Anwendung. Nach der Über-gangsvorschrift des Art.
23 gilt das Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, de-ren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim [X.] ist oder noch werden kann. In der Gesetzesbegründung (aaO S.
31) heißt es, dass abgeschlossene Verfah-ren nur erfasst werden, "wenn sie nach dem innerstaatlichen Abschluss vor dem [X.] zu einer Beschwerde wegen der Verfahrensdauer geführt haben oder noch führen können. Dadurch sollen weitere Verurteilungen der [X.] verhindert und der [X.] entlastet werden. Da die Be-schwerdefrist des Art.
35 Abs.
1 [X.] sechs Monate beträgt, darf der [X.] nicht länger als sechs Monate zurückliegen".

Der Kläger hätte nach Beendigung des [X.] innerhalb von sechs Monaten Beschwerde zum [X.] für Menschenrech-te einlegen müssen, was er versäumt hat. Die Auffassung des [X.], es liege 2
3
-

4

-

in seinem Falle eine "planwidrige Lücke" vor, so dass das Gesetz ungeachtet des Art.
23 auf ihn anzuwenden sei, teilt der Senat nicht.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]
Seiters
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2005 -
8 O 36/05 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 17.06.2011 -
[X.] [X.] -

Meta

III ZR 177/11

28.03.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2012, Az. III ZR 177/11 (REWIS RS 2012, 7664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7664

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 187/17 (Bundesgerichtshof)


III ZR 91/13 (Bundesgerichtshof)


B 10 ÜG 9/13 B (Bundessozialgericht)

(Überlanges Gerichtsverfahren - abgeschlossenes Verfahren - Art 23 S 1 ÜberlVfRSchG - Zulässigkeit und Begründetheit …


III ZR 376/12 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 198/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.