Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 177/11
vom
28. März 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
28. März 2012 durch den
Vizepräsidenten [X.] sowie [X.]
[X.], [X.], [X.] und Seiters
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
Juni 2011 ([X.] [X.]) sowie der Antrag des [X.] auf "Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde" werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil weder die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird ge-mäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
1
-
3
-
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unbegründet. Der Umstand, dass nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde das [X.] über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtli-chen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 ([X.]
I S. 2302) in [X.] getreten ist und der Kläger seine Klage nunmehr auch auf §
198 [X.] möchte, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund (§ 233 ZPO) dar. Im Übrigen findet das Gesetz -
abgesehen davon, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu dient, einen neuen Streitgegenstand (hier einen "staatshaftungs-rechtlichen Anspruch sui generis auf Ausgleich für Nachteile infolge [X.] hoheitlichen Verhaltens", BT-Drucks. 17/3802, S.
19; vgl. zum [X.] Streitgegenstand auch [X.]/[X.], NJW 2012, 1, 6) in das Verfahren einzuführen
-
auf den Kläger keine Anwendung. Nach der Über-gangsvorschrift des Art.
23 gilt das Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, de-ren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim [X.] ist oder noch werden kann. In der Gesetzesbegründung (aaO S.
31) heißt es, dass abgeschlossene Verfah-ren nur erfasst werden, "wenn sie nach dem innerstaatlichen Abschluss vor dem [X.] zu einer Beschwerde wegen der Verfahrensdauer geführt haben oder noch führen können. Dadurch sollen weitere Verurteilungen der [X.] verhindert und der [X.] entlastet werden. Da die Be-schwerdefrist des Art.
35 Abs.
1 [X.] sechs Monate beträgt, darf der [X.] nicht länger als sechs Monate zurückliegen".
Der Kläger hätte nach Beendigung des [X.] innerhalb von sechs Monaten Beschwerde zum [X.] für Menschenrech-te einlegen müssen, was er versäumt hat. Die Auffassung des [X.], es liege 2
3
-
4
-
in seinem Falle eine "planwidrige Lücke" vor, so dass das Gesetz ungeachtet des Art.
23 auf ihn anzuwenden sei, teilt der Senat nicht.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Seiters
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2005 -
8 O 36/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.06.2011 -
[X.] [X.] -
Meta
28.03.2012
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2012, Az. III ZR 177/11 (REWIS RS 2012, 7664)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7664
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZR 187/17 (Bundesgerichtshof)
III ZR 91/13 (Bundesgerichtshof)
B 10 ÜG 9/13 B (Bundessozialgericht)
(Überlanges Gerichtsverfahren - abgeschlossenes Verfahren - Art 23 S 1 ÜberlVfRSchG - Zulässigkeit und Begründetheit …
III ZR 376/12 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 198/11 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.