Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2016, Az. AnwZ (Brfg) 22/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 8042

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Gegenstand

Berufspflichten des Rechtsanwalts: Unverzügliche Beantwortung einer Anfrage des Mandanten


Tenor

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des 1. Senats des [X.] vom 27. Februar 2015 ([X.] 3/14 (I)) abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2014 ([X.]/635/2013) wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine ihm durch die Beklagte mit Bescheid vom 19. März 2014 erteilte missbilligende Belehrung wegen eines Pflichtverstoßes gegen § 11 Abs. 2 [X.]. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Der Kläger wurde am 28. März 2012 von Frau [X.]mit der Vertretung in einer erbrechtlichen Angelegenheit mit vier Erben beauftragt. Mit Schreiben vom 21. März 2013 übersandte er Frau [X.]einen Erbauseinandersetzungsvertrag, nachdem ein erstes, ebenfalls diesen [X.] des [X.] vom 17. Dezember 2012 Frau [X.]nicht zugegangen war. Frau [X.]reichte mit Schreiben vom 31. März 2013 vier, ihr vom Kläger übermittelte [X.] unterschrieben zurück und bat den Kläger bei der Zusendung der [X.] an die beteiligten Parteien um Erwähnung, dass ihr der Vertrag erstmals am 23. März 2013 zugegangen sei. Daraufhin übersandte der Kläger, ohne dieser Bitte nachzukommen, die [X.] mit Schreiben vom 5. April 2013 an die Gegenseite mit der Bitte um Rückübersendung dreier gegengezeichneter Ausfertigungen. Frau [X.]bat den Kläger mit ihm am 9. April 2013 zugegangenem Schreiben vom 8. April 2013 erneut, die Miterben über den Posteingang des [X.] am 23. März 2013 zu unterrichten. Weiterhin sei für sie die dreifache Ausfertigung des Vertrags als Rücksendung nicht verständlich. Sie bitte um Prüfung der Angelegenheiten. Der Kläger antwortete auf dieses Schreiben nicht. Am 21. April 2013 übersandte der neue Verfahrensbevollmächtigte von Frau [X.]dem Kläger per Telefax ein [X.] vom 18. April 2013 betreffend das Mandatsverhältnis mit Frau [X.].

3

Mit Schreiben vom 2. September 2013 beschwerte sich Frau [X.]bei der Beklagten über den Kläger. Nach Anhörung des [X.] belehrte ihn die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 19. März 2014 darüber, dass jede Anfrage eines Mandanten unverzüglich zu beantworten sei, unabhängig davon, ob diese als unwichtig angesehen werde. Sie warf ihm vor, gegen § 11 Abs. 2 [X.] verstoßen zu haben, indem er auf das Schreiben der Frau [X.]vom 8. April 2013 nicht geantwortet habe, obwohl diese um Erläuterung der Übersendung der dreifachen Ausfertigung des Vertrags gebeten habe.

4

Gegen die ihm am 22. März 2014 zugestellte Belehrung vom 19. März 2014 hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Der [X.] hat die Klage abgewiesen.

5

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung des Bescheides vom 19. März 2014. Er ist der Auffassung, in dem Mandantenschreiben vom 8. April 2013 sei keine Anfrage gestellt worden, die zu beantworten gewesen sei. Auch die Ausführungen des [X.]s zur Unverzüglichkeit der Beantwortung einer Anfrage seien unzutreffend. Insofern sei von einer Mindestfrist von zwei Wochen auszugehen. Er habe sich vom 15.-17. April 2013 einem stationären Krankenhausaufenthalt unterziehen müssen. Daher habe er selbst unter Zugrundelegung der vom [X.] errechneten Frist von zehn Tagen nicht rechtzeitig reagieren können. Soweit der [X.] darauf abhebe, er, der Kläger, habe ohnehin nicht beabsichtigt, auf das Schreiben vom 8. April 2013 zu reagieren, führe dies zu einer Art "Gesinnungsstrafrecht", das in § 11 Abs. 2 [X.] keinen Niederschlag finde.

6

Der [X.] könne seine Entscheidung nicht auf den Vorwurf stützen, der Kläger habe des Weiteren gegen § 11 Abs. 2 [X.] verstoßen, weil er seiner Mandantin nicht erläutert habe, warum er ihrer Bitte, die Gegenseite vom verspäteten Zugang des [X.] in Kenntnis zu setzen, nicht nachgekommen sei. Denn dieser Vorwurf sei nicht Gegenstand der in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten ausgesprochenen Missbilligung gewesen. Zudem handele es sich auch insoweit um keine Anfrage der Mandantin.

7

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der [X.] habe das Schreiben der Mandantin des [X.] vom 8. April 2013 zutreffend als Anfrage im Sinne von § 11 Abs. 2 [X.] gewertet. Die Mandantin habe sowohl eine Erläuterung erwartet, warum der Kläger die Gegenseite um Rücksendung nur von drei unterzeichneten Ausfertigungen gebeten habe, als auch eine Begründung, warum er ihrer Bitte nicht nachgekommen sei, die Gegenseite über die erstmalige Zustellung des [X.] am 23. März 2013 zu informieren.

8

Der [X.] sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger seine Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung gemäß § 11 Abs. 2 [X.] verletzt habe. Unverzüglich in diesem Sinne sei eine Beantwortung nur, wenn sie innerhalb einer Woche, spätestens innerhalb von zehn Tagen erfolge. Die vom Kläger vorgelegte Bestätigung des [X.]über eine stationäre Behandlung vom 15.-17. April 2013 führe zu keiner anderen Sichtweise. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger vorgetragen habe, dass er eine Beantwortung der Anfrage seiner Mandantin nicht für erforderlich gehalten habe und die Anfrage nicht beantwortet hätte. Dabei handele es sich nicht um einen hypothetischen, sondern um einen tatsächlich festgestellten Verstoß gegen § 11 Abs. 2 [X.]. Dies gelte auch, weil die Pflicht zur Beantwortung der im Rahmen des laufenden Mandats erfolgten Anfrage durch die Mandatskündigung nicht erledigt sei, sondern fortbestehe.

Entscheidungsgründe

9

Die [X.]erufung ist nach § 112e Satz 1 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

I.

Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 42 VwGO) statthaft. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 [X.] obliegt es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der [X.]erufspflichten zu beraten und zu belehren. Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 4 [X.] hat er die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Stellt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer in Wahrnehmung seiner Aufgaben fest, dass sich ein Rechtsanwalt berufswidrig verhalten hat, so kann er diesen auf die Rechtsauffassung der Kammer hinweisen und über den Inhalt seiner [X.]erufspflichten belehren. Erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied eine derartige missbilligende [X.]elehrung, so stellt diese eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, den Rechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche ist sie anfechtbar ([X.], [X.]eschluss vom 25. November 2002 - [X.] ([X.]) 41/02, [X.]Z 153, 61, 62 f.; [X.], Urteile vom 26. Oktober 2015 - [X.] ([X.]rfg) 25/15, juris Rn. 9; vom 6. Juli 2015 - [X.] ([X.]rfg) 24/14, juris Rn. 11 und vom 23. April 2012 - [X.] ([X.]rfg) 35/11, Anw[X.]l. 2012, 769 Rn. 5).

II.

Das im [X.]escheid der [X.]eklagten vom 19. März 2014 beschriebene Verhalten des [X.] verstieß nicht gegen § 11 Abs. 2 [X.].

1. Nach § 11 Abs. 2 [X.] sind Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten. In dem angefochtenen [X.]escheid wirft die [X.]eklagte dem Kläger vor, gegen § 11 Abs. 2 [X.] verstoßen zu haben, indem er auf das Schreiben der Frau [X.]vom 8. April 2013 nicht geantwortet habe, obwohl diese um Erläuterung der Übersendung der dreifachen Ausfertigung des ([X.] gebeten habe. Dieser Vorwurf ist nicht gerechtfertigt:

a) Allerdings ist der [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Mandantenschreiben vom 8. April 2013 um eine Anfrage im Sinne von § 11 Abs. 2 [X.] handelt. Das darin geäußerte Unverständnis der dreifachen Vertragsausfertigung als Rücksendung und die hiermit verbundene [X.]itte um Prüfung der Angelegenheit ließen unmissverständlich erkennen, dass die Mandantin des [X.] von ihm nicht nur eine Prüfung, sondern anschließend auch eine Erklärung der Rücksendung von drei Vertragsausfertigungen und mithin eine Antwort erwartete. Eine besondere Satzstellung und die Verwendung eines Fragezeichens sind - entgegen der Auffassung des [X.] - zur Annahme einer "Anfrage" im Sinne von § 11 Abs. 2 [X.] nicht erforderlich. Vielmehr ist es ausreichend, wenn - wie vorliegend - aus der Äußerung des Mandanten deutlich wird, dass dieser eine Antwort des Rechtsanwalts erwartet.

b) Dem Kläger ist jedoch nicht vorzuwerfen, die Anfrage seiner Mandantin vom 8. April 2013 nicht unverzüglich im Sinne von § 11 Abs. 2 [X.] beantwortet zu haben.

Die Anfrage eines Mandanten wird unverzüglich beantwortet, wenn die Antwort ohne schuldhaftes Zögern erfolgt (§ 11 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 121 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]), d.h. nach Ablauf einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungsfrist ([X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 43 [X.]/§ 11 [X.] Rn. 18, 34; Schwärzer in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 11 [X.] Rn. 5, 8; vgl. zu § 121 [X.]G[X.]: [X.], [X.]eschluss vom 15. März 2005 - VI Z[X.] 74/04, NJW 2005, 1869; [X.]/[X.], [X.]G[X.], 75. Aufl., § 121 Rn. 3).

aa) Vorliegend ist der Zeitraum vom 9. April 2013 (Dienstag; Zugang des Mandantenschreibens vom 8. April 2013) bis zum 21. April 2013 (Sonntag; Zugang der Mandatskündigung) zu betrachten.

Jedenfalls aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls hatte sich die an den Kläger zur dreifachen Vertragsausfertigung gestellte Anfrage der Mandantin mit der [X.]eendigung des Mandats am 21. April 2013 erledigt (zur Frage, ob § 11 Abs. 2 [X.] auch für nach Mandatsbeendigung erfolgende Anfragen von Mandanten gilt, vgl. [X.] aaO Rn. 32; [X.]/[X.] in [X.]eckOK[X.], § 11 Rn. 15 [01.01.2015]). Die Mandantin hatte bereits einen anderen Rechtsanwalt mandatiert und dürfte, nachdem der andere Rechtsanwalt nicht seinerseits die Anfrage aufgriff, vom Kläger keine Auskunft mehr erwartet haben, zumal die Erbsache - ausweislich ihres an die [X.]eklagte gerichteten Schreibens vom 2. September 2013 - nach dem [X.] innerhalb von drei bis vier Tagen abgeschlossen wurde.

Ein hypothetisches Verhalten des [X.] in Gestalt einer von ihm von Anfang an beabsichtigten Nichtbeantwortung der [X.] hat außer [X.]etracht zu bleiben. Denn nur ein tatsächlich erfolgter objektiver Verstoß gegen die Pflicht aus  § 11 Abs. 2 [X.], nicht hingegen ein lediglich subjektiv beabsichtigter, indes bis zur Erledigung der Pflicht mangels Zeitablaufs nicht begangener Verstoß vermag eine missbilligende [X.]elehrung zu begründen.

bb) Die Anfrage vom 8. April 2013 betreffend die Rücksendung von drei Vertragsausfertigungen war - entgegen der Auffassung des [X.]s - nicht von besonderer Eilbedürftigkeit und [X.]edeutung. Zwar war, wie aus dem Schreiben vom 8. April 2013 erkennbar wird, die Information der anderen Erben über den erst späten Posteingang des [X.] bei der Mandantin des [X.] für letztere wichtig. Dies gilt indes nicht für die anlässlich des vorgenannten Anliegens eher beiläufig erfolgende Äußerung der Mandantin, "weiterhin" sei die dreifache Vertragsausfertigung als Rücksendung nicht verständlich. Der Kläger durfte diese Anfrage dahin verstehen, dass ihre [X.]eantwortung nicht umgehend erwartet wurde.

cc) Ob, wie die [X.]eklagte meint, eine im Zeitraum vom [X.] nicht erfolgte Antwort auf die Anfrage eines Mandanten als schuldhaft verzögert im Sinne von § 11 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 121 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] anzusehen ist, kann offen bleiben. Denn eine nicht unverzüglich erfolgte Antwort ist vorliegend jedenfalls angesichts des Krankenhausaufenthalts des [X.] vom 15.-17. April 2013 zu verneinen. Der Kläger hat mit der [X.]egründung seines Antrags auf Zulassung der [X.]erufung die Ablichtung eines Schreibens des J.   Krankenhauses [X.].   vom 17. April 2013 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass er sich dort vom 15.-17. April 2013 in stationärer [X.]ehandlung befand. Sein insoweit neuer Vortrag ist gemäß § 112e Satz 2 [X.], § 128 Satz 2 VwGO zu berücksichtigen und dem [X.]erufungsverfahren zugrunde zu legen.

Angesichts der durch den Krankenhausaufenthalt bedingten Abwesenheit des [X.] ergibt sich im Hinblick auf seine Pflicht nach § 11 Abs. 2 [X.] Folgendes:

Die [X.]eantwortung der - nicht besonders eilbedürftigen - Anfrage vom 8. April 2013 hatte, um das Erfordernis der Unverzüglichkeit im Sinne von § 11 Abs. 2 [X.] zu wahren, noch nicht bis zum [X.]eginn des Krankenhausaufenthalts des [X.] am 15. April 2013, d.h. innerhalb von vier Tagen nach Eingang der Anfrage am 9. April 2013 bis Sonntag, den 14. April 2013, zu erfolgen.

Ein schuldhaftes Zögern kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Kläger nach Rückkehr aus dem Krankenhaus und Wiederaufnahme seiner Tätigkeit am 18. April 2013 (Donnerstag) nicht an diesem Tag und den folgenden zwei Tagen bis zum Zugang der Kündigung des Mandatsverhältnisses am Sonntag, dem 21. April 2013, die Anfrage seiner Mandantin beantwortet hat. Vielmehr wäre in Anbetracht des zu diesem Zeitpunkt seit dem Zugang der Anfrage verstrichenen Zeitraums von insgesamt sieben Tagen (unter Abzug der Dauer des Krankenhausaufenthalts), seiner Unterbrechung durch den Krankenhausaufenthalt und der fehlenden besonderen Eilbedürftigkeit der Anfrage zumindest eine [X.]eantwortung am ersten Werktag der Folgewoche, d.h. am 22. April 2013, noch unverzüglich im Sinne von § 11 Abs. 2 [X.] gewesen. Ab diesem Tag war indes - wie ausgeführt - eine [X.]eantwortung der Anfrage angesichts der zwischenzeitlich erfolgten [X.]eendigung des Mandats und der Neumandatierung eines anderen Rechtsanwalts nicht mehr erforderlich.

2. Soweit der [X.] dem Kläger vorwirft, er habe gegenüber seiner Mandantin auch nicht erläutert, warum er ihrer [X.]itte nicht entsprochen habe, die Gegenseite darauf hinzuweisen, dass ihr der Erbauseinandersetzungsvertrag erstmals per Post am 23. März 2013 zugegangen sei, ist bereits fraglich, ob es sich bei der [X.]itte der Mandantin überhaupt um eine Anfrage im Sinne von § 11 Abs. 2 [X.] handelte und nicht um eine schlichte Handlungsanweisung. Der vorgenannte Vorwurf ist darüber hinaus nicht Gegenstand der missbilligenden [X.]elehrung der [X.]eklagten vom 19. März 2014. Er durfte daher vom [X.] im Rahmen der Prüfung der [X.]egründetheit der missbilligenden [X.]elehrung nicht herangezogen werden. Denn durch einen andernfalls erfolgenden Austausch der [X.]egründung des angefochtenen [X.]escheids durch das Gericht erhielte der - an einen bestimmten Sachverhalt anknüpfende - [X.]escheid einen anderen Regelungsgehalt und würde in seinem Wesen verändert (vgl. zum unzulässigen Nachschieben von Gründen durch die (belehrende) Rechtsanwaltskammer: Senat, Urteil vom 23. April 2012 - [X.] ([X.]rfg) 35/11, Anw[X.]l. 2012, 769 Rn. 16 f. mwN). Die mit einem nicht zutreffenden Verhaltensvorwurf begründete missbilligende [X.]elehrung würde mit einem gänzlich neuen Verhaltensvorwurf aufrechterhalten. Ein solches Nachschieben von Gründen ist bereits nicht zulässig, wenn es seitens der Rechtsanwaltskammer erfolgt (Senat, Urteil vom 23. April 2012 aaO). Es ist erst recht nicht zulässig, wenn es im [X.] seitens des Gerichts vorgenommen wird (zu den Grenzen der "selbständigen Rechtsanwendung durch das Gericht" vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO Stand Mai 1997, § 113 Rn. 21, [X.]. 112 mwN; [X.]/[X.], VwGO, 21. Aufl., § 113 Rn. 60).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 2 GKG.

Limperg                        [X.]ünger                        Remmert

                 [X.]raeuer                         [X.]

Meta

AnwZ (Brfg) 22/15

18.07.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 17. August 2015, Az: AnwZ (Brfg) 22/15, Beschluss

§ 11 Abs 2 RABerufsO, § 121 Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2016, Az. AnwZ (Brfg) 22/15 (REWIS RS 2016, 8042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8042

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