Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2015, Az. AnwZ (Brfg) 22/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 6598

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 22/15

vom

17. August 2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen missbilligender Belehrung-
2
-

Der [X.], [X.], hat
durch die Präsidentin des [X.] Limperg, die Richter
Prof. Dr. König und Dr. Remmert
sowie
die Rechtsanwälte [X.] und Dr. Kau

am
17. August 2015
beschlossen:

Auf Antrag des
[X.]
wird die Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.] vom 27. Februar
2015
zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine ihm durch die Beklagte mit Bescheid vom 19. März 2014 erteilte missbilligende Belehrung. Er wurde am 28. März 2012 von Frau G.

W.

mit der Vertretung in einer
erbrechtli-chen Angelegenheit mit vier Erben beauftragt. Mit Schreiben vom 21. März 2013 übersandte er Frau W.

einen
Erbauseinandersetzungsvertrag, nachdem ein erstes, ebenfalls diesen [X.] vom 17. Dezember 2012 Frau W.

nicht zugegangen war. Frau W.

reichte mit Schreiben vom 31. März 2013 vier, ihr vom Kläger übermittelte [X.] unterschrieben zurück und bat den Kläger bei der Zusendung der [X.] an die beteiligten Parteien um Erwäh-nung, dass ihr der Vertrag erstmals am 23. März 2013 zugegangen sei.
[X.] übersandte der Kläger, ohne dieser Bitte
nachzukommen,
die
Vertrags-1
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exemplare
mit Schreiben vom 5. April 2013 an die Gegenseite mit der Bitte um Rückübersendung dreier gegengezeichneter Ausfertigungen. Frau W.

bat den Kläger mit ihm am 9. April 2013 zugegangenem Schreiben vom 8.
April 2013
erneut, die Miterben über den Posteingang des [X.] am 23. März 2013 zu unterrichten. Weiterhin sei für sie die dreifache Ausfertigung des Vertrags als Rücksendung nicht verständlich. Sie bitte um Prüfung der Angelegenheiten. Der Kläger antwortete auf dieses Schreiben nicht. Am 21. April 2013 übersandte der neue Verfahrensbevoll-mächtigte von Frau W.

dem Kläger per Telefax ein Kündigungs-schreiben vom 18. April 2013 betreffend das Mandatsverhältnis mit Frau W.

.

In dem angefochtenen Bescheid vom 19. März 2014 belehrte die [X.] den Kläger darüber, dass jede Anfrage eines Mandanten unverzüglich zu beantworten sei, unabhängig davon, ob diese als unwichtig angesehen werde. Sie warf ihm vor, gegen § 11 Abs. 2 [X.] verstoßen zu haben, indem
er auf das Schreiben der Frau W.

vom 8. April
2013 nicht geantwortet ha-be, obwohl diese um Erläuterung der Übersendung der dreifachen Ausfertigung des Vertrags gebeten habe.

Der [X.] hat die gegen den Bescheid vom 19. März 2014 gerichtete Klage abgewiesen. Der
Kläger beantragt die
Zulassung der Berufung
gegen das Urteil des [X.]s.

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II.

Der nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.

Die Berufung ist schon deshalb zuzulassen, weil ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen
(§ 112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Antragsbegründung stellt mit schlüssigen Argumenten in Frage, ob der Kläger dadurch gegen § 11 Abs. 2 [X.] verstoßen hat, dass er auf die mit Schreiben vom 8. April 2013 geäußerte Bitte seiner Mandantin, die dreifache Ausfertigung des [X.] als Rücksendung zu [X.], bis zur Kündigung des Mandats nicht geantwortet hat. Nach § 11 Abs. 2 [X.] sind Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten. Der Kläger hat mit der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung vom 13.
Mai 2015 die Kopie eines Schreibens des J.

Krankenhauses B.

vom 17. April 2013 vorgelegt, aus der
sich ergibt, dass er sich dort vom 15. bis 17. April 2013 in stationärer Behandlung befand. Sein neuer Vortrag ist im Rahmen der Überprüfung der Richtigkeit des Urteils des [X.]s (§
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu berücksichtigen (vgl. [X.], NVwZ-RR 2002, 894; [X.]/[X.], VwGO, 21. Aufl., § 124 Rn. 7b; [X.]/[X.], VwGO, 14. Aufl., § 124 Rn. 20). Angesichts des Krankenhausaufenthalts des [X.] ist
zweifelhaft, ob er die vorgenannte Bitte seiner Mandantin, die allein Gegen-stand des Vorwurfs der missbilligenden Belehrung der Beklagten vom 19. März

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2014 ist, bis zum 21. April 2013 (Sonntag) mit
schuldhaftem Zögern (§ 11 Abs.
2 [X.] i.V.m. § 121 Abs. 1 BGB) nicht beantwortet
hatte, als
die [X.] mit ihm an diesem Tag zugegangenem Schreiben vom 18. April 2013 das Mandatsverhältnis kündigte. Der Umstand, dass der Kläger nach seinen eigenen Einlassungen eine Antwort nicht für notwendig hielt und sie auch bei einer späteren Mandatskündigung nicht erteilt hätte, ist ohne Belang, da nur ein tatsächlich festgestellter
und nicht ein lediglich
hypothetischer Verstoß gegen §
11 Abs. 2 [X.] die von der Beklagten ausgesprochene missbilligende Be-lehrung zu begründen vermag.

Offen bleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der weiteren
vom Kläger geltend gemachten Gründe angezeigt ist.

III.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.] über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert wer-den. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung sich im Berufungs-

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verfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Limperg
König
Remmert

Martini
Kau
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.02.2015 -
AGH 3/14 (I) -

Meta

AnwZ (Brfg) 22/15

17.08.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2015, Az. AnwZ (Brfg) 22/15 (REWIS RS 2015, 6598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6598

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